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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 03.01.2007 - 3 L 1900/06.NW - Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt

VG Neustadt v. 03.01.2007: Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt




Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 03.01.2007 - 3 L 1900/06.NW) entschieden:

   Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis (Wert zwischen 5,0 ng/ml und 75 ng/ml THC-Carbonsäure) ist für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Andernfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit am Sofortvollzug, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.

Siehe auch
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2006 wiederherzustellen sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,

kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Eignung als Kraftfahrzeugführer weiter am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.




Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zu Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach Folgendes:

Bei der Einnahme von Cannabis ist zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis wird nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 für die Annahme der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gefordert, dass der Betreffende zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Des Weiteren ist bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.




Im vorliegenden Fall ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auszugehen.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster liegt beim Antragsteller auf jeden Fall vor, da er - wie von ihm auch in seinem Widerspruch vom 30. November 2006 bestätigt - bei der am 5. Juli 2006 erfolgten Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten angab, am Vorabend sowie am Tattag, 5. Juli 2006, je einen Joint geraucht zu haben. Außerdem belegt auch die beim Antragsteller in seiner am Tattag entnommenen Blutprobe festgestellte Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-Carbonsäure von 33,8 ng/ml (s. Protokoll der Bestätigungsanalyse des Carl-Thiem-Klinikums, Cottbus, vom 20. Juli 2006, Bl. 30 d. VA) einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Gelegentlicher Cannabiskonsum wird bei einem Wert zwischen 5,0 ng/ml und 75 ng/ml THC-Carbonsäure und dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 75 ng/ml angenommen (vgl. Himmelreich, Cannabiskonsum und seine rechtlichen Folgen für den Führerschein im Verkehrs-Verwaltungsrecht, DAR 2002, 26, 28 f.; Daldrup u. a. „Die Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum“, Blutalkohol 2000, 39 ff.).

Nach alledem ist jedenfalls von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen.




Der Antragsteller führte am 5. Juli 2006 auch unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug. So wurde er am 5. Juli 2006 als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LU-... im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte kontrolliert. Ausweislich des polizeilichen Protokolls dieser Verkehrskontrolle (s. Bl. 39 - 40 d. VA.) stand der Antragsteller unter erkennbarem Drogeneinfluss. So stellten die Beamten eine schläfrige, ruhige Verhaltensweise des Antragstellers fest. Bei dem durchgeführten Pupillenreaktionstest war eine Pupillenreaktion nicht feststellbar. Der durchgeführte Rombergtest wurde bereits nach 24 Sekunden von dem Antragsteller abgebrochen, wobei bei ihm innerhalb dieser Zeitspanne eine schwankende Bewegung, Gleichgewichtsstörungen, zitternde Hände sowie ein leichtes Lidflattern feststellbar waren. Ein Drehnystagmustest musste ausweislich des Protokolls ebenfalls abgebrochen werden, da der Antragsteller erhebliche Gleichgewichtsprobleme hatte. Der Drugwipe Vortest ergab ein positives Ergebnis bei Cannabis. Die Richtigkeit dieser Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten in dem sich in den Verwaltungsakten befindlichen Protokoll hat der Antragsteller nicht bestritten. Die dem Antragsteller am Tattag im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe wies ausweislich der Bestätigungsanalyse des Carl-Thiem-Klinikums, Cottbus, mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie vom 20. Juli 2006 eine THC-Konzentration von 7,49 ng/ml auf. Die 11-Hydroxy-THC-Konzentration betrug 3,71 ng/ml, die THC-Carbonsäure-Konzentration 33,8 ng/ml. Diese Befunde belegen nach der Bestätigungsanalyse einen Cannabiskonsum.

Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2 ng/ml ist davon auszugehen, dass die verkehrsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers beeinträchtigt sind und damit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV belegt ist (st. Rspr. des VGH Mannheim, vgl. Beschluss vom 12. September 2005 - 10 S 1642/05 -, juris). Dieser Wert wurde beim Antragsteller - wie oben dargelegt - überschritten.

Da der Antragsteller beim Fahren unter Cannabiseinfluss angetroffen wurde, liegt der aus Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 FeV zu folgernde eignungsausschließende Tatbestand, nämlich zwischen Konsum des Rauschmittels einerseits und Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr andererseits nicht trennen zu können, vor. Durch die im Blut des Antragstellers festgestellte THC-Konzentration von 7,49 ng/ml war der Antragsteller in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. So vertritt das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Rechtsprechung die Auffassung (s. nur Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG -, DVBl. 2004, 524 = Blutalkohol 2004, 293 = DÖV 2004, 494 sowie ESOVGRP), dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug dann unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt hat, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat, was in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall ist, wenn der Fahrer 1,0 ng/THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat, und zum anderen bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.

Der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert lag mit 7,49 ng/ml über dem Wert von 1 ng/ml. Auch lagen ausweislich der Feststellungen der ihn kontrollierenden Polizeibeamten beim Antragsteller die Fahrtüchtigkeit ausschließende Beeinträchtigungen infolge des Drogenkonsums vor, so nämlich – neben einer nicht feststellbaren Pupillenreaktion – eine schläfrige Verhaltensweise, Gleichgewichtsstörungen, zitternde Hände und Lidflattern. Derartige Beeinträchtigungen begründen die Gefahr, dass die Reaktionsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich reduziert ist. Darauf, ob der Antragsteller bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis unfallfrei gefahren ist, kommt es – vgl. den Wortlaut von Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 FeV – nicht an. Maßgeblich ist allein die Feststellung des fehlenden Trennungsvermögens zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs.

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsschrift vom 11. Dezember 2006 angeführte Entscheidung des VGH Bayern vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407 ff., NZV 2006, VIII Heft 4, VRR 2006, 236 ff., z.f.S. 2006, 236 ff.) ist für den vorliegenden Fall nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dort war der Fall zu entscheiden, ob bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml von einer mangelnden Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss mit der Folge, dass eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Eine solche Fallkonstellation liegt beim Antragsteller nicht vor, da bei ihm ausweislich der Bestätigungsanalyse eine THC-Konzentration von 7,49 ng/ml ermittelt wurde und bei einer THC-Konzentration von mehr als 2 ng/ml davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers beeinträchtigt sind und damit das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV belegt ist (VGH Mannheim, a. a. O.).


Im Fall des Antragstellers kommt noch hinzu, dass er nach seinen Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten bei der am 5. Juli 2006 durchgeführten Verkehrskontrolle außerdem angab, vor Fahrtbeginn eine Flasche Bier getrunken zu haben und ein freiwillig von ihm durchgeführter Atemalkoholtest im Rahmen der Verkehrskontrolle einen Wert von 0,13 Promille ergab, so dass neben dem Vorliegen des gelegentlichen Cannabiskonsums auch noch der Konsum anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (Alkohol) hinzu kam.

Nach alledem war beim Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben.

Die Wertungen in der Anlage 4 zur FeV gelten - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend - zwar nur für den Regelfall (vgl. auch Nr. 3 der Vorbemerkungen zur Anlage 4). Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich aber nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischer Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.



Solche besonderen Umstände, die die Regelvermutung des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entkräften könnten, sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin war vorliegend nicht wegen des bei der Staatsanwaltschaft Cottbus gegen den Antragsteller ebenfalls anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtmG - (Az.: 1470 Js 29340/06) an der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG gehindert. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte wurde nämlich die am 5. Juli 2006 erfolgte Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG von dem Verfahren nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtmG abgetrennt. Einen Vorrang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens postuliert aber anders als für ein Strafverfahren weder § 3 Abs. 3 StVG noch lässt sich dies anderen Normen entnehmen. Denn in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht über die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entscheiden. Es dient ausschließlich der Ahndung eines Verkehrsverstoßes im Range unter einer Straftat (zur Definition s. § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -). So ist in § 24a Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als Sanktion für das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Mit der Vorschrift des § 25 StVG hat der Gesetzgeber den Bereich der Fahreignung gerade nicht geregelt. Im Verfahren nach § 25 StVG wird keine Entscheidung über die Eignung eines Kraftfahrzeugführers getroffen, sondern mit der Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt (vgl. zu dem Vorstehenden: VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 22. September 2006 - 3 L 1486/06.NW -).

Nach alledem stellt sich die angefochtene Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2006 als offensichtlich rechtmäßig dar.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war demzufolge gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen. ..."

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