1. |
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ist rechtmäßig, wenn Anhaltspunkte bestehen, die bei lebensnaher Einschätzung regelmäßig die ernstliche Besorgnis auslösen, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.
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2. |
Steht die mangelnde Eignung bereits fest, ohne dass es der Hinzuziehung eines Gutachtens bedarf, ist die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unmittelbar zu entziehen. Wird im Anschluss an eine Autofahrt eine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml festgestellt, ist regelmäßig bereits die Annahme der Nichteignung begründet.
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3. |
Ein eine Stunde nach Beendigung der Autofahrt festgestellter THC-Wert von 0,87 ng/ml befindet sich bereits im Grenzbereich des Wertes, der eine unmittelbare Entziehungsverfügung ohne weitere Untersuchung zur Folge hätte haben müssen. Bei dieser Nähe zum Grenzwert besteht Veranlassung, dem Konsumverhaltens des Betroffenen durch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nachzugeben. Ergibt dies einen regelmäßigen Gebrauch von Cannabis, ist die Fahrerlaubnis aus diesem Grunde zu entziehen. Bei einem gelegentlichen Gebrauch wäre eine medizinisch psychologischen Begutachtung zu fordern, um zu klären, ob der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, Konsum und Fahren zu trennen.
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