Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 05.01.2006 - 3 L 821 / 05 - Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz trennen kann, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
VG Aachen v. 05.01.2006: Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen
Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 05.01.2006 - 3 L 821 / 05) hat entschieden:
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dem Betroffenen war nach einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen worden, deren Analyse 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) ergab. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos.