Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 05.01.2006 - 3 L 821 / 05 - Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz trennen kann, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

VG Aachen v. 05.01.2006: Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 05.01.2006 - 3 L 821 / 05) hat entschieden:

   Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr trennen kann, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Siehe auch
Maßnahmen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Dem Betroffenen war nach einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen worden, deren Analyse 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) ergab. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.




Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war erfolglos.

Link zu einem ausführlicheren Auszug aus dem Beschluss.

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