Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens nicht erforderlich

VG Aachen v. 30.05.2006: Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens nicht erforderlich




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06) hat entschieden:

   Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich, weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt.

Siehe auch
Maßnahmen bei regelmäßigem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Von einem täglichen, also regelmäßigen Cannabiskonsum ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Januar 2005 räumte er ein, dass er jeden Abend vor dem Einschlafen ein "Tütchen Gras" geraucht habe; seit Anfang des Jahres habe er das Gras selbst gehabt (aus der von ihm angelegten Cannabis-Plantage), vorher habe er es sich in kleinen Mengen in verschiedenen Coffeeshops in Holland geholt.




Der Antragsteller kann auch nicht deshalb als geeignet angesehen werden, weil er mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat, nicht mehr regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Eine rechtlich relevante Änderung des Konsumverhaltens hat der Antragsteller nämlich bis heute weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Entziehungsverfahren ist es aber - bei einem (wie hier) die Ungeeignetheit begründenden, feststehenden BtM- Konsum - Aufgabe des Fahrerlaubnisinhabers, die Wiedererlangung der Eignung nachzuweisen.

   Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2003 - 10 S 1917/02 -.

Da ein solcher Abstinenznachweis bislang auch nicht ansatzweise geführt worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum der Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Konsum dieses Betäubungsmittels für die Dauer eines Jahres nachzuweisen ist.

   Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 Cs 04.2526 -.



Einer Entziehung der Fahrerlaubnis steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang nicht - insbesondere nicht mit einer Cannabis-Rauschfahrt - im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Denn anders als etwa beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich (vgl. Ziffer 9.2.1 Anlage 4 FeV einerseits und Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV andererseits), weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt. Angesichts der hohen Dunkelziffer bei Vergehen im Straßenverkehr kann dem Umstand, dass es bislang am Nachweis einer Rauschfahrt fehlt, ohnehin nur geringe Bedeutung beigemessen werden. ..."

s - nach oben -



Datenschutz    Impressum