Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Regelmäßiger Cannabiskonsum und die Maßnahmen der Führerscheinstelle

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Maßnahmen bei regelmäßigem Konsum
-   Übergang von regelmäßigem zu gelegentlichem Konsum
-   Wiederherstellung der Fahreignung nach regelmäßigem Konsum
-   Sofortvollzug



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum

Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

MPU und Cannabis

- nach oben -






Allgemeines:


VG Neustadt v. 22.12.2015:
Das vorübergehende Verfahrenshindernis des § 3 Abs 3 StVG greift nicht ein, wenn das Strafverfahren sich auf eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss bezieht, die Fahrerlaubnisentziehung aber davon unabhängig schon wegen fehlender Fahreignung aufgrund eines festgestellten regelmäßigen Cannabiskonsums erfolgt ist.

VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 FeV) bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum.

- nach oben -






Maßnahmen bei regelmäßigem Konsum:


OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

OVG Münster v. 07.01.2003:
Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

VG München v. 26.05.2004:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht.

VG Kassel v. 06.07.2005:
Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar. Hat der Betroffenen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed, so ist die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug zu entziehen.

VG Aachen v. 30.05.2006:
Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich, weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt.

VG Neustadt v. 22.06.2006:
Regelmäßiger Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.

BVerwG v. 26.02.2009:
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

VGH München v. 01.10.2012:
Fahrungeeignet ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung derjenige, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (vgl. etwa BayVGH vom 8.2.2008 Az. 11 CS 07.3017). Dafür ist das Rauchen von ein bis zwei Joints täglich über einen Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr ausreichend.

VGH München v. 20.06.2016:
Ergibt sich aus Äußerungen des Betroffenen, dass er seit dem 14. Lebensjahr bis eine Woche zuvor täglich Marihuana konsumiert hat, und ergibt ein Klinik-Entlassungsbericht die Aufnahme-Diagnose in „produktiv psychotischem Zustand im Rahmen einer am ehesten Cannabinoid-induzierten Psychose“, so fehlt es an der Fahreignung und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

- nach oben -






Übergang von regelmäßigem zu gelegentlichem Konsum:


VGH Mannheim v. 26.11.2003:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, der früher iSv Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis eingenommen hat, seinen Konsum für die Dauer mehrerer Jahre auf eine nur gelegentliche Einnahme reduziert, so kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs 1 und 3 iVm § 11 Abs 7 FeV nicht auf den früheren regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden. - nach oben -




Wiederherstellung der Fahreignung nach regelmäßigem Konsum:


Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

VGH München v. 08.02.2008:
Macht eine Person, die die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren hat, im Laufe eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens geltend, sie habe die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt, oder bestehen unabhängig von einem solchen Vorbringen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine solche Entwicklung hindeuten, so ist diesem Vorbringen bereits im Entziehungsverfahren nachzugehen. Ein Entziehungsbescheid darf in einer solchen Fallgestaltung nur dann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ergehen, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, dass dem "Wiedererlangungseinwand" Erheblichkeit zukommt. Letzteres ist dann der Fall, wenn bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt das eine Jahr, während dessen der Betroffene im Regelfall Drogenabstinenz geübt oder er zu einem mit den Erfordernissen des Fahrerlaubnisrechts vereinbaren Cannabiskonsum übergegangen sein muss (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), noch nicht abgelaufen ist und es deshalb - vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltsgestaltung im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 - keinesfalls zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung gekommen sein kann

VGH München v. 18.05.2010:
Eine Abstinenzbehauptung ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. Die Behörde muss aber nicht von Amts wegen - also ohne Anhaltspunkte oder entsprechendes Vorbringen des Betroffenen - Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist. Nach der Rechtsprechung kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.

- nach oben -





Sofortvollzug:


VGH München v. 08.02.2008:
Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen regelmäßigen Cannabiskonsums seine Fahreignung verloren hat, bleib jedoch offen, ob er die Fahreignung wieder erlangt hat, ist bei der gebotenen Interessenabwägung im Verfahren der einstweiligen Anordung davon auszugehen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist, bis die Frage der Wiederherstellung der Fahreignung geklärt ist.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum