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OVG Saarlouis Beschluss vom 30.09.2002 - 9 W 25/02 - Aus zweimonatigen Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden

OVG Saarlouis v. 30.09.2002: Aus zweimonatiger Drogenabstinenz kann ohne weiteren Nachweis noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden




Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 30.09.2002 - 9 W 25/02) hat entschieden:

   Aus zweimonatiger Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob nach regelmäßigem Cannabis-Konsum nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu bejahen ist. Eine weitere Kontrolle durch eine Haaranalyse und entsprechende Urinscreenings über einen Zeitraum von einem halben Jahr in adäquaten Abständen von vier bis sechs Wochen sowie der Vorstellung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung können eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer wieder hergestellten Fahreignung sein.

Siehe auch
Abstinenznachweis
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Damit stellt sich die Frage, ob derjenige, der sich vom regelmäßigen Cannabis-Konsum abgewandt hat, seine Drogenabstinenz nachweisen muß oder sich stattdessen nach entsprechender Änderung der Konsumgewohnheit auch auf gelegentlichen Konsum mit nachgewiesenem Trennungsvermögen berufen kann, um seine Eignung zu beweisen. Hierzu bieten weder die Anlage 4 zur FeV noch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung eine geeignete Bewertungsgrundlage. Der Kommentierung zur Begutachtungs-Leitlinie

vgl. Brenner-Hartmann u.a., in Schubert u.a., a.a.O., S. 124
ist insoweit zu entnehmen, es sei unmissverständlich zu fordern, daß immer dann, wenn die Fahreignung ausgeschlossen war, was also auch für den regelmäßigen Konsum von Cannabis gelte, die Anforderungen an die Fahreignung allein bei Abstinenz wieder gegeben seien. Dies sei auch nachvollziehbar, da eine zweckbedingte Veränderung des Konsummusters im Hinblick auf die angestrebte Fahrerlaubnis von nur sehr geringer Stabilität sein werde. Wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bereits zu sozialen Nachteilen und/oder körperlichen und psychischen Problemen geführt habe, die zu einer Änderung des Konsummusters gezwungen hätten, sei Abstinenz zu fordern, da in allen anderen Fällen durch die immanent vorherrschenden Rückfallbedingungen eine erneute Wiederaufnahme früheren Konsumverhaltens zu befürchten sei. Die so als unabdingbar erhobene Abstinenzforderung leuchtet zwar hinsichtlich des Vorliegens der zuletzt als bereits manifestiert vorausgesetzten Auswirkungen des regelmäßigen Konsums auf Körper und Seele ein, erscheint aber dann, wenn diese Folgewirkungen noch nicht eingetreten sind, als wenig plausibel. Die ärztliche Begutachtung der Antragstellerin beschreibt den bei ihr im Zeitpunkt der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis erreichten Zustand der - wenn auch erst kurzzeitigen - Abstinenz, die unter dem Druck des Verfahrens bewirkt worden sein dürfte, dahingehend, daß sie "in höchstem Maße die Anforderungen an die FEV .. erfüllt" und alleine der frühere Drogenkonsum mittelfristig einer weiteren Kontrolle durch eine nochmalige Haaranalyse und entsprechende Urinscreenings über einen Zeitraum von einem halben Jahr in adäquaten Abständen von vier bis sechs Wochen sowie der Vorstellung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung bedürfe. Ungeachtet des so attestierten Zustandes und ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen, wie sie aus den ärztlichen Empfehlungen hervorgehen, zu ergreifen, hat der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen. Die Nichtbeachtung der vorliegenden Hinweise auf den Abstinenzwillen der Antragstellerin in Verbindung mit der Tatsache, daß sie nach der gutachterlichen Äußerung körperlich voll in der Lage gesehen wird, bei Fortführung der Abstinenz, ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Gutachters vom 23.5.2002; Bl. 94 GA) und das Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen führen zu Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des dem Verfahren zugrundeliegenden Bescheides, weil dieser alleine auf den vormaligen regelmäßigen Cannabiskonsum abstellt, ohne daß gesagt werden kann, daß der Bescheid nach Maßgabe der Prüfung durch die Widerspruchsbehörde sich als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird. Die Widerspruchsbehörde wird nämlich unter Berücksichtigung aller dargestellten Fallumstände die bisher nicht eingeleiteten Aufklärungsmaßnahmen nachholen müssen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung beurteilen zu können. Deshalb ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens derzeit offen. ..."

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