Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt und hat der Betroffene eingeräumt, mindestens an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Joint geraucht zu haben, so ist bei summarischer Prüfung gelegentlicher Konsum und das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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