1. |
Als "regelmäßige Einnahme von Cannabis" iSd FeV Anlage 4 Nr 9.2.1 kann im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fahrungeeignetheit nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich bereits als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände die Fahrungeeignetheit des Konsumenten zur Folge hat.
|
2. |
Von einem regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum wird aber nur dann gesprochen werden können, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt.
|
3. |
Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die fahreignungsrelevanten Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit infolge eines regelmäßigen (im Sinne eines täglichen oder nahezu täglichen) Cannabiskonsums im Wesentlichen eine Folge der Häufigkeit des Konsums und allenfalls noch von der jeweils eingenommenen Dosis, nicht aber entscheidend von der Dauer der Cannabiseinnahme abhängig.
|
4. |
Auch der Umstand, dass der Betroffene in seiner Wohnung Cannabis zum Eigenverbrauch selbst angebaut hat und bei der Wohnungsdurchsuchung 11 Pflanzen mit 15,5 g Blättern sowie eine Plastiktüte mit 10,5 g Blättern, eine kleine Tüte mit Cannabissamen und Rauchgeräte mit Zubehör gefunden wurden, rechtfertigt noch nicht den Schluss auf einen regelmäßigen Konsum im Sinne eines täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsums.
|