1. |
Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (in Ergänzung zu Senatsbeschluss v 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -).
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2. |
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, der früher iSv Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis eingenommen hat, seinen Konsum für die Dauer mehrerer Jahre auf eine nur gelegentliche Einnahme reduziert, so kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs 1 und 3 iVm § 11 Abs 7 FeV nicht auf den früheren regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden.
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