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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 27.01.2004 - 3 K 62/04 - Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend, wenn Trennvermögen vorliegt

VG Stuttgart v. 27.01.2004: Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend, wenn Trennvermögen vorliegt




Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 27.01.2004 - 3 K 62/04) hat entschieden:

  1.  Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend.

  2.  Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann in solchen Fällen nur verlangt werden, wenn die Trennungsfähigkeit zweifelhaft ist.

  3.  Die Fahrerlaubnisbehörde muss dem Gutachter eine konkrete Fragestellung vorgeben.

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung des Landratsamts vom 06.05.2003, mit der ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, C1, BE, C1E, M und L unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entzogen worden ist. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2003 zurückgewiesen. Hiergegen war eine Klage anhängig, über die noch nicht entschieden war (3 K 61/04). Beide Bescheide sind im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe ein mit Schreiben vom 10.03.2003 angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt. Die Gutachtensanforderung enthält keine konkrete Fragestellung an die Gutachter, sondern verlangt eine erneute Überprüfung der Fahreignung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle.

In einem ein halbes Jahr zuvor erstatteten Gutachten vom September 2002 hatten die Sachverständigen des TÜV im Hinblick auf die vom Antragsteller berichteten Konsumerfahrungen mit Cannabis die Fahreignung zwar bejaht, aber die Auflage gemacht, es müssten zwei unauffällige, forensisch gesicherte, polytoxikologische Urinscreenings vorgelegt werden. Nachdem in einem der Screenings geringe Mengen von Tetrahydrocannabinol-Metaboliten gefunden worden waren, die nach Ansicht des Labors auf länger zurückliegenden Cannabiskonsum oder auf passiven Konsum schließen ließen, war die Anforderung vom 10.03.2003 ergangen, der der Antragsteller nicht Folge leistete.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... In dem angegriffenen Bescheid ist zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann vor, wenn gegenwärtig die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden die zum Führen eines Kraftfahrzeugs unumgängliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.7.1998 - 10 S 639/98 - und vom 29.9.1994 - 10 S 2383/94 - m.w.N.). Eine solch hohe Wahrscheinlichkeit mangelnder Fahreignung kann im vorliegenden Fall auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen der Behörde nicht angenommen werden. Die Entziehungsverfügung dürfte deswegen rechtswidrig sein, sodass ihr Sofortvollzug nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.


Nach § 3 Abs. 1 StVG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003, BGBl I, S. 310) sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 StVG) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die in § 3 Abs. 1 StVG vorausgesetzte Ungeeignetheit kann nur angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit auf das Fehlen der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an Fahrzeugführer schließen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (BGBl. I 1998, S. 2253 ff.) vorliegen. Die erwiesenen Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt erkennbar machen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ungeeignetheit ziehen kann. Es reicht nicht aus, wenn die Ungeeignetheit lediglich möglich erscheint. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen (vgl. § 2 Abs. 7 StVG), der Betroffene ist allerdings eventuell verpflichtet, an diesem Nachweis persönlich mitzuwirken, insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens (nach §§ 46 Abs. 3, 11, 13 und 14 FeV).

Unterzieht sich der Betroffene einer rechtmäßig verlangten Begutachtung nicht oder legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, obwohl ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Folgen aus diesem Verhalten hingewiesen hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV). Ein solcher Schluss ist allerdings dann unzulässig, wenn die Gutachtensanforderung generell oder aber in der konkreten Ausgestaltung rechtswidrig ist. So liegt der Fall hier.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit der hier zu beurteilenden Gutachtensanforderung darauf reagiert, dass bei den vorangegangenen Screenings keine Abstinenz hinsichtlich Cannabis festgestellt werden konnte. Die Gutachtensanforderung muss deshalb so verstanden werden, dass nunmehr zu klären sei, ob der Antragsteller weiterhin Drogen nehme, was zu seiner Nichteignung führe. Mit diesem Ansatz wird die Behörde der Sache nicht gerecht. Selbst bei gelegentlichem, über längere Zeit stattfindendem Konsum von Cannabis ist die Fahreignung nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene zwischen Fahren und Konsum nicht zu unterscheiden vermag.




Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV nimmt der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.

Die genannten Vorschriften bedürfen allerdings der Interpretation im Lichte der Verfassung und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie im Hinblick auf sich ändernde wissenschaftliche Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, S. 2378) einerseits betont, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben es gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Andererseits seien angesichts der Schwere des durch eine Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu stellen.

Es kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, welche Konsequenzen diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. erging und sich mit der Fahreignung bei Cannabiskonsum befasst, über die dargestellten allgemeinen Erwägungen hinaus für andere Fahrerlaubnisverfahren und den Konsum anderer Drogen als Cannabis hat. Eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene einschränkende Interpretation der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich jedenfalls bereits aus der Vorbemerkung der Anlage. Nach Ziffer 3 der Vorbemerkung gelten die Bewertungen der Anlage 4 für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.




Dementsprechend kommt der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 nur eine - widerlegbare - Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (ebenso HessVGH, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 - ; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001,183). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass mit § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV eine abschließende, keine Ausnahme zulassende Vorschrift über die Beurteilung der Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum nicht eingeführt worden ist. Er erkennt Ausnahmen von der Regel dann an, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, S. 23 und vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 - VBlBW 2003, S. 25).

Nach diesen Maßgaben durfte aus der Weigerung des Antragstellers, das nun neuerlich geforderte Gutachten vorzulegen, nicht der Schluss auf seine Nichteignung gezogen werden, weil die Gutachtensanforderung in dieser Form den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Zwar hat der Antragsteller bei der ersten medizinisch-psychologischen Untersuchung angegeben, er lebe jetzt abstinent. Nur im Hinblick darauf kann auch die Auflage der Vorlage von Drogenscreenings verstanden werden. Allerdings waren bereits bei der Anamneseerhebung die Äußerungen des Antragstellers in diesem Punkt durch eine gewisse Widersprüchlichkeit gekennzeichnet, dass er nämlich einerseits von Abstinenz redete, andererseits aber davon, dass er jedenfalls nicht fahre, wenn er konsumiere. Die Auflage der zwei Screenings konnte demnach zur Frage der Trennungsfähigkeit nichts sagen. Sie konnte allenfalls die Fähigkeit des Klägers zur Abstinenz beweisen, die allerdings nach dem oben Gesagten nicht ohne Weiteres Eignungsvoraussetzung ist.



Wenn nunmehr wegen neuerlicher Hinweise auf Drogenkonsum bei der Behörde Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestehen, ist zwar die Abstinenzbehauptung des Antragstellers widerlegt. Damit ist aber die Frage der Fahreignung noch nicht endgültig beantwortet. Jetzt stellt sich nämlich erst die eigentlich maßgebliche Frage nach dem Trennungsvermögen. Danach hat aber die Behörde in der Gutachtensanforderung nicht gefragt. Sie hat sich darauf beschränkt, den Sachverhalt darzustellen und ganz allgemein ein Gutachten zu verlangen. Im Hinblick auf die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss aber die Behörde der Untersuchungsstelle genau sagen, was sie wissen will. Nur dann ist auch gewährleistet, dass ein verwertbares Gutachten erstellt werden kann. Im Falle des Antragstellers mögen weiter Zweifel bestehen, ob er in der Lage ist zu trennen. Dann muss aber die Anfrage an die Sachverständigen auf diese Frage beschränkt werden. Jede weitergehende Fragestellung stellte einen ungerechtfertigten Eingriff dar. Zulässig wäre also eine Anforderung gewesen, die ausdrücklich auf die Frage der Trennungsfähigkeit bezogen ist und zwar unter Angabe der Tatsachen, die bei der Behörde Zweifel an der Trennungsfähigkeit wecken. Der bloße Nachweis der Nichtabstinenz genügt hierzu nicht es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte auf regelmäßigen Konsum. Daran fehlt es aber bislang nach den dem Gericht vorliegenden Akten. ..."

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