1. |
Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend.
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2. |
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann in solchen Fällen nur verlangt werden, wenn die Trennungsfähigkeit zweifelhaft ist.
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3. |
Die Fahrerlaubnisbehörde muss dem Gutachter eine konkrete Fragestellung vorgeben.
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