1. |
Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.
|
2. |
Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.
|
3. |
Lässt sich ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum durch ein Drogenscreening nicht feststellen, liegen aber andererseits Anhaltspunkte für zumindest gelegentlichen Konsum vor, ist die Behörde im zweiten Schritt berechtigt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.
|