1. |
Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig (im Anschluss an das OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -).
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2. |
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung kein Verwaltungsakt (im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -)
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