Das Verkehrslexikon

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THC-COOH-Wert - Cannabis-Konsumformen - Abbauprodukte - Fahrerlaubnisentziehung - FE-Entzug - MPU - Idiotentest - Blutentnahme - Blutuntersuchung - Gutachten - Haaranalyse - Daldrup

THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen ist davon auszugehen, dass aus im Blut vorhandenen THC-COOH-Werten auf den Konsumgrad eines Cannabis-Konsumenten geschlossen werden kann. Die Ergebnisse sind in einer Tabelle (abgedruckt in vollständiger Form in Daldrup/ Käferstein/ Köhler/ Maier/ Musshoff, Blutalkohol 37, 39 ff.) zusammengefasst. Die wesentlichen Forschungsergebnisse gehen auf Daldrup u.a. zurück (vgl. auch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1999).

Die Tabellenwerte werden auch vielfach von der Rechtsprechung bei Abgrenzungsproblemen herangezogen. Allerdings muss beachtet werden, dass nur in ordnungsgemäßen Screenings gewonnene Abbauwerte einigermaßen zuverlässige Rückschlüsse auf die Konsumform zulassen.


Hierzu heißt es bei Daldrup u. a., Blutalkohol 37, 39 ff.:

   "Somit kann bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden. Wird die Blutprobe dagegen aufgrund der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut nachgewiesen wird. Bei der Festlegung des Grenzwertes von 75 ng/ml wurde die Halbwertszeit dieses Metaboliten berücksichtigt und die Tatsache, dass die Betroffenen bis zu 8 Tage nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde Zeit haben, sich einer Blutentnahme zu unterziehen. Während dieser Zeit hätten sie die Möglichkeit, ganz auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Legt man die Halbwertszeit von rund 6 Tagen von THC-COOH zugrunde, so reichen bereits weniger als 3 Tage aus, bis die Konzentration von beispielsweise 100 ng/ml auf 75 ng/ml abfällt."
Zur Verwertung der Blutwerte siehe auch:
THC-OH-Wert
und
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
sowie
Tabelle der Cannabis-Konsumformen nach Daldrup

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumbewertung mit verschiedenen Markern

Der CIF-Wert - Cannabis-Influence-Factor

THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen

Tabelle: Konsumformen nach Daldrup

Der THC-OH-Wert

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt

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Allgemeines:


OVG Saarlouis v. 30.09.2002:
Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums kann auf die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden. Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml beziehungsweise 0,075 mg/l anzunehmen. Wird dieser "Grenzwert" überschritten, liegen hinreichende konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabis-Konsum mögliche dauerhafte, fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauchs vor, die die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne dass es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann (1,4 ng/ml THC, 5 ng/ml THC-OH und 29 ng/ml THC-COOH).




OVG Münster v. 07.01.2003:
Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

OVG Lüneburg v. 11.07.2003:
Auf regelmäßigen Cannabiskonsum kann bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter (= 75 Mikrogramm pro Liter), sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden. Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des § 24a Abs 2 StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.

OVG Münster v. 01.03.2004:
Zwar kann ein regelmäßiger Konsum von Cannabis erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml als gesichert angesehen werden; jedoch steht bei einem Befund von 3 ng/ml an aktivem THC und von THC-COOH 88 ng/ml nach einer Verkehrsteilnahme fest, dass der Betroffene als gelegentlicher Konsument, der nicht über Trennvermögen verfügt, ungeeignet zum Führen von Kfz ist; seine Fahrerlaubnis ist daher zu entziehen.

OVG Weimar v. 11.05.2004:
Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig.

OVG Brandenburg v. 13.12.2004:
Zur Abgrenzung von einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Aussagegehalt von Tetrahydrocannabiol- (THC) und THC-Carbonsäure (THC-COOH)-Werten (unter Berücksichtigung der Arbeiten von Daldrup).

VGH München v. 05.01.2005:
Ein nach einer Verkehrskontrolle festgestellter THC-COOH-Wert von 6,5 ng/ml Blut belegt, dass gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Ein weiter festgestellter THC-Wert von 1,2 ng/ml Blut ist für sich allein noch kein ausreichender Beleg dafür, dass der Kläger Cannabiskonsum und Fahren nicht trennt, berechtigt jedoch zur Anordnung einer MPU.

VG Meiningen v. 05.04.2005:
Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen.


OVG Münster v. 26.10.2005:
Ein Abbauwert von 29 ng/ml THC-COOH lässt bei zeitnaher Entnahme für sich allein keine sicheren Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu; stellt der Betroffene aber in seiner Verteidigung selbst darauf ab, dass er ja nur gelegentlich konsumiere, dann kann das Gericht im Eilverfahren von gelegentlichem Konsum ausgehen.

VG Aachen v. 05.01.2006:
Die in dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21 -03/2.1) genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten gelten nur bei Eignungsuntersuchungen, bei denen der Proband die Möglichkeit habe, einige Tage drogenfrei zu bleiben, bis er zur Untersuchung bzw. Blutentnahme gehe. Für eine Blutprobe, die direkt nach einer Verkehrskontrolle abgenommen wird, dürfen sie nicht zugrundegelegt werden. Jedoch ergibt sich aus einem Wert von 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) jedenfalls gelegentlicher Konsum.

OVG Münster v. 07.02.2006:
Ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, nicht in der Lage, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, so ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Das lässt den Schluss zu, dass in diesen Fällen unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Allerdings ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung der Fahreignung in der Regel ein ärztliches und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach Auffassung des Senats liegt ein Ausnahmefall, in dem die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Gutachtenanforderung entzogen werden kann, jedoch dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat (aktives THC 2,1 ng/ml; THC-COOH-Werts von 28,8 ng/ml).

VG Ansbach v. 14.03.2006:
Nach den Forschungen von Daldrup entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von als 75 ng/ml (bzw. von 150 ng/ml bei zeitlich konsumnaher Blutentnahme) von regelmäßigem Cannabiskonsum mit der Folge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Bezüglich des Problems des regelmäßigen Konsums werden die Ergebnisse von Daldrup durch die Forschungen von Alderjan nicht in Frage gestellt.

VG Meiningen v. 17.03.2006:
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen worden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

VG Saarlouis v. 07.06.2006:
Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist (hier: 19 ng/ml THC und 120 ng/ml THC-COOH).

VGH München v. 10.07.2006:
Wer mit 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut am Verkehr teilnimmt, ist gelegentlicher Cannabis-Konsument und verfügt nicht über Trennvermögen. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen ist dann rechtmäßig.

VG Sigmaringen v. 25.07.2006:
Ergibt sich aus einer - auch direkt nach einer Verkehrskontrolle - entnommenen Blutprobe ein Abbauwert von mehr als 150 ng/ml des passiven Abbauprodukts THC-COOH, dann ist der Betroffene als regelmäßiger Konsument einzustufen und seine Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

VG Stuttgart v. 27.07.2006:
THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Ein gleichzeitiger aktiver THC-Wert (hier: 12 ng/ml) belegt darüber hinaus fehlendes Trennvermögen, sodass der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.




VG Stuttgart v. 31.07.2006:
Ein THC-COOH-Wert von 91,4 ng/ml, der sich nicht aus einer im Screening-Verfahren gewonnenen Blutuntersuchung ergibt, sondern lediglich aus einer nach akutem Konsum gewonnenen Blutprobe, genügt nicht für die Annahme, dass gelegentlicher Konsum vorliegt (4,6 ng/ml THC, 2,9 ng/ml THC-OH).

VGH München v. 16.08.2006:
Es steht wissenschaftlich gesichert fest, dass eine THC-COOH-Konzentration von etwas über 80 ng/ml in einer zeitnah zum Konsum entnommenen Blutprobe nicht zwingend auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum hinweist; eine solche Konzentration kann auch nach einmaligem Konsum erreicht werden.

VG Ansbach v. 18.08.2006:
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und somit die Berechtigung zur Anordnung einer MPU ergibt sich aus einem Ergebnis einer Blutuntersuchung mit Werten von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen, dass er bereits zuvor Joints geraucht habe. Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.

VG Freiburg v. 20.11.2006:
Werden nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen 1,2 ng/ml aktives THC und 12,0 ng/ml THC-COOH aufgefunden und hat der Betroffene behauptet, lediglich einmal einen Joint geraucht zu haben, ansonsten jedoch unzureichende und dürftige Angaben zu seinem Konsum gemacht, darf die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen und die Klärung der Konsumgewohnheiten dem Widerspruchsverfahren überlassen werden.

OVG Greifswald v. 19.12.2006:
Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint..

VG Aachen v. 02.01.2007:
Aufgrund eines festgestellten Wertes von 111,4 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) nach einer zeitnah und nicht in einem gerichtsfesten Screening entnommenen Blut- oder Urinprobe kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert. Bei gleichzeitigem mangelndem Trennvermögen ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

VG Neustadt v. 24.07.2007:
Bei einem Wert von 254 ng THC-Carbonsäure / 1 ml Blut muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert.

VG Frankfurt am Main v. 07.08.2008:
Ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/ml in einer 58 Minuten nach Fahrtende entnommenen Blutprobe lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen.

VG Köln v. 14.06.2010:
Auch bei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle spontan entnommenen Blutprobe deutet ein nachgewiesener THC-COOH-Wert von 15 ng/ml dann auf gelegentlichen Cannabiskonsum hin, wenn zwischen behaupteter "erst- und einmaligem" Konsum und Blutentnahme sogar 48 Stunden liegen und nicht nur 4 - 6 Stunden. Im Übrigen folgt die Kammer der Auffassung nicht, eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml sei wissenschaftlich nicht möglich, wenn neben THC-COOH auch aktives THC nachgewiesen wird.

VG Saarlouis v. 25.02.2011:
Ein THC-COOH-Wert von 11 ng/l liegt in einem Bereich, der sowohl bei einmaligem als auch bei gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Legt der Betroffene, der bewusst Cannabis konsumiert hat, in keiner Weise substantiiert dar, dass insoweit ein einmaliger oder experimenteller Cannabiskonsum stattgefunden hätte, ist von gelegentlichem Konsum auszugehen. Lässt sein Vorbringen im Verfahren jegliche näheren Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu dem Konsum von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges Ereignis gehandelt hat, vermissen, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, ihn zumindest als gelegentlichen Konsumenten von Cannabis im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen.



VG Gelsenkirchen v. 30.03.2011:
Eine festgestellte THC-COOH-Konzentration von 62,9 ng/ml im Gutachten legt die Annahme nahe, dass der Betroffene häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

VGH München v. 16.12.2015:
Ein bei dem Betroffenen gefundener hoher Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH spricht für einen zumindest gelegentlichen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden.

OVG Magdeburg v. 05.07.2018:
Bei einem THC-COOH-Gehalt von 75 ng/ml Blutserum kann bei entsprechendem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden.

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