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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.02.2005 - 2 L 540/04 - Bsitz von Cannabispflanzen aus Selbstanbau berechtigen zur Annahme von regelmäßigen Gebrauch

VG Frankfurt (Oder) v. 10.02.2005: Bsitz von Cannabispflanzen aus Selbstanbau berechtigen zur Annahme von regelmäßigen Gebrauch




Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 10.02.2005 - 2 L 540/04) hat entschieden:

   Ist der Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlichen Cannabiskonsum wegen seiner Rückenschmerzen eingeräumt hat, im Besitz einer größeren Menge von Cannabisblättern aus Selbstaufzucht, so besteht der Verdacht auf regelmäßigen Konsum. In diesem Fall ist die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtmäßig.

Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO konnte bereits am 20. Oktober 2004, mithin vor Eingang des Widerspruchs bei dem Antragsgegner am 25. Oktober 2004 gestellt werden. Dafür spricht, dass dort, wo ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenfalls schon vor Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs zulässig ist. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn der Anfechtungsklage noch ein förmlicher Rechtsbehelf in Gestalt des Widerspruchs vorgeschaltet ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139).

...

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne Weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Eine solche Abwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert, ist auch nach Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, denn bei offensichtlicher Sach- und Rechtslage wird die verfahrensrechtlich gebotene vollständige gerichtliche Überprüfung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgenommen (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 - 2 B 186/96 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks).




An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten, denn diese ist offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Hier durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 und 8 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte fachärztliche Gutachten mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen hier die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.




Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11.398/99 -, DAR 1999, 518).

Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 05. Juli 2004 zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse aufgefordert hat. In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller Cannabis gegen seine Rückenschmerzen nehme und in seiner Wohnung eine Cannabispflanzenzucht betreibe. Hierzu stützt sich der Antragsgegner auf die Angaben, die der Antragsteller im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 18. März 2004 gemacht hat, sowie auf den Bericht des Landeskriminalamtes ... vom 30. Januar 2004 über die gerichtschemische Untersuchung der bei dem Antragsteller im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 17. Dezember 2003 beschlagnahmten Cannabispflanzen. Dort wird unter anderem angegeben, dass die Untersuchung der zur Verfügung stehenden Gesamtmenge an wirkstoffhaltigem Material von 638,10 g (Blüten- und Blattanteil der Pflanzen) eine Wirkstoffmenge von 19,78 g Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben habe. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein ärztliches Gutachten i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über den eigenen Drogenkonsum und die an die Nichtvorlage dieses Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis beeinträchtigen den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind diese Beeinträchtigungen nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten.




Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn über einen längeren Zeitraum erheblicher Haschischmissbrauch geübt wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, zitiert nach juris; siehe auch NJW 2002, 2378 = DVBl. 2002, 1265). Dem trägt auch die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Rechnung. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich dort in Nr. 9.2.2 im Verhältnis zum Konsum anderer Betäubungsmittel eine Sonderregelung. Konsumiert der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich Cannabis, so ist die Fahreignung regelmäßig gegeben, wenn der Betreffende zwischen Konsum und Fahren trennt, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Wird Cannabis dagegen i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 regelmäßig konsumiert, so ist in der Regel allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen. Eine Definition des Begriffs „regelmäßiger Konsum“ enthält weder die FeV selbst noch die Anlage 4, Ziffer 9. Unter „ regelmäßigem“ bzw. „gewohnheitsmäßigem“ Konsum ist ein täglicher oder fast täglicher Konsum anzunehmen, wobei umstritten ist, ob letzterer auch ein wöchentlicher Konsum bzw. ein Wochenendkonsum sein kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, NVwZ 2000, 217 ff. unter Bezugnahme auf das Sachverständigen-Gutachten von Kannheiser; vgl. auch Kannheiser, NZV 2000, 57 [58]; einschränkend: BayVGH, Urteil vom 03. September 2002 - 11 CS 02.1082 -. zfs 2003, 429 [431], wonach nur dann von regelmäßigem Konsum gesprochen werden könne, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliege). Zwar sind beim Antragsteller Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 nicht ersichtlich, da weitere Tatsachen wie mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren und der Beigebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktív wirkenden Stoffen nicht bekannt geworden sind. Vorliegend sind aber Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.1 der genannten Anlage 4 zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist: Der Antragsteller hat in der Beschuldigtenvernehmung vom 18. März 2004 eingeräumt, seit Anfang des Jahres 2003 gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben, da er gemerkt habe, dass dies zur Linderung seiner durch Bandscheibenprobleme verursachten chronischen Rückenschmerzen geführt habe. Da ihm die Kosten für Marihuana zu hoch gewesen seien, habe er im Frühjahr 2003 in den Niederlanden Pflanzensamen erworben und nach Anfangsschwierigkeiten Pflanzen gezüchtet. Bis zur Beschlagnahme der Pflanzen habe er keine Pflanzenteile abgeerntet. In der Vernehmung gab der Antragsteller an, das letzte Mal drei Wochen zuvor Marihuana, das er geschenkt bekommen habe, konsumiert zu haben. Zwar mag das vom Antragsteller eingeräumte Konsumverhalten für sich genommen noch keinen hinreichenden Verdachtsmoment für das Vorliegen eines Eignungsmangels zu begründen. Der hinzutretende Umstand jedoch, dass bei dem Antragsteller in seiner Wohnung eine Menge an Cannabispflanzen mit 638,10 g Blüten und Blättern und einer Wirkstoffmenge von 19,78 g THC gefunden wurde, rechtfertigt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand den Schluss auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nämlich regelmäßig ein Indiz dafür, dass diese auch konsumiert werden. Nur wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich nicht um einen Rauschmittelkonsumenten, sondern um einen Händler handelt, ist diese Vermutung widerlegt (vgl. Geiger, NZV 2003, 272 [274]). Aus der Gesamtschau der Erkenntnisse, des nicht unerheblichen Rauschmittelbesitzes einerseits und der Einlassung des Antragstellers in der Beschuldigtenvernehmung andererseits, durfte der Antragsgegner auf Eigenkonsum in nicht nur gelegentlichem Umfang schließen. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, über die Dauer von einem Jahr ab und zu Rauschmittel konsumiert zu haben. Nicht glaubhaft ist der Vortrag des Antragstellers, er habe lediglich versucht, eine Cannabiszucht zu betreiben, indem er eine geringe Zahl von Pflanzen angebaut habe. Dem steht das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes entgegen, wonach bei den beschlagnahmten Pflanzen ein hoher Anteil von wirkstoffhaltigem Material und THC festgestellt worden ist. Weiter hat das Landeskriminalamt mitgeteilt, dass für das Aufzuchtsverfahren im sog. Indoor-Anbau im Allgemeinen speziell gezüchtete Sorten verwendet würden, die ein vermindertes Höhenwachstum und kurze Wachstums- und Blütezeiten benötigten. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesamtlebenszyklus solcher Pflanzen mindestens zwei bis drei Monate betrage. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 17. Dezember 2003 keine Ernte vorgenommen hat. Seinem eigenen Vortrag aus der Beschuldigtenvernehmung zufolge hat er die Pflanzensamen im Frühjahr 2003 erworben, erste Keimlinge seien gleich eingegangen, danach seien die Pflanzen jedoch bis zur Hausdurchsuchung gewachsen. Der Antragsteller muss also nach einem erfolglosen Versuch ungefähr im April oder Mai 2003 mit der zweiten Aufzucht begonnen haben. Der Zeitraum bis zur Hausdurchsuchung beträgt demnach ca. acht Monate. Bei einem Gesamtlebenszyklus der Cannabispflanzen von mindestens zwei bis drei Monaten muss im Jahr 2003 zumindest eine Ernte möglich gewesen sein. Die Frage der Häufigkeit des Konsums, die zur Beurteilung der Frage, ob das Leistungsvermögen und die Persönlichkeit Veränderungen erfahren haben, maßgebend ist, kann somit nur durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens geklärt werden. Das Gutachten ist ein geeignetes Mittel, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung zu klären. Bei der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens handelt es sich um eine sog. Gefahrerforschungsmaßnahme, d.h. eine Maßnahme, bei deren Vornahme noch nicht feststeht, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt, und mit deren Hilfe diese Frage vielmehr geklärt werden soll, um dann - bei Vorliegen der Gefahr - die nötigen Maßnahmen (hier: Entzug der Fahrerlaubnis) treffen zu können. Durch die Aussagen des Antragstellers in der Beschuldigtenvernehmung und der Begründung des vorliegenden Antrags zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nur in einigen wenigen Fällen in erheblich zurückliegendem Zeitraum Rauschmittel konsumiert zu haben, ist nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, dass von ihm nur gelegentlich Rauschmittel konsumiert werde und daher zu überlegen wäre, ob die Fahreignungszweifel nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung auszuräumen wären (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV). Der behauptete Konsum von Cannabis ist zunächst durch das ärztliche Gutachten als dem milderen Eingriffsmittel zu überprüfen.




Die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 FeV normierten Anforderungen (vgl. dazu allgemein zu der Vorgängervorschrift des § 15 b Abs. 2 StVZO a. F. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125). Danach ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 05. Juli 2004; die dortige Anordnung enthält auch den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung des erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die in einem solchen Fall zu veranlassende Entziehung der Fahrerlaubnis. Dem Antragsgegner stand bei der Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 - im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - kein Ermessen zu.


Der Antragsgegners hat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht aus der Weigerung des Antragstellers, das von ihm geforderte Gutachten fristgemäß vorzulegen, auf dessen Nichteignung geschlossen. Der Antragsgegner konnte aufgrund der Weigerung des Antragstellers zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, zumal nicht nur die Aussage des Antragstellers, er habe die von ihm gezüchteten Pflanzen bis zur Hausdurchsuchung am 17. Dezember 2003 nicht abgeerntet, unglaubwürdig ist, sondern auch seine Angaben zur Häufigkeit des Konsums von einander abweichen: Der Antragstellers räumte in seiner Einlassung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung Rauschmittelkonsum ab und zu über einen Zeitraum von einem Jahr ein, gab sodann in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004, mit dem er sich gegen die angeordnete Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens wendete, an, sein Konsum habe sich auf lediglich zwei gelegentliche Fälle beschränkt. In der Antragsbegründung schließlich wird Cannabiskonsum in einigen wenigen Fällen eingestanden. Auch stehen die Angaben des Antragstellers zum aus seiner Sicht geringen Umfang der (versuchten) Zucht von Cannabispflanzen im Widerspruch zu dem Ergebnis der gerichtschemischen Untersuchung der Pflanzen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass Rechnung getragen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre nur dann verletzt, wenn ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr als alleinige Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen worden wäre (vgl. BverfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 54 und 55, zitiert nach juris). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend gerade nicht: Der Antragsteller hat zwar nur gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt, zugleich jedoch wirkstoffhaltiges Cannabiskraut in nicht unerheblichem Umfang zum Eigenkonsum gezüchtet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch geerntet, und über weitere Bezugsquellen verfügt. Es besteht hinreichender Verdacht, dass der Antragsteller zur Linderung der wohl chronischen Rückenschmerzen regelmäßig Cannabis konsumiert, zumal er selbst eingeräumt hat, dass dies positiv schmerzlindernd wirke. Besteht somit ein hinreichender Verdacht und können wie hier mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 53). Der Umstand, dass das gegen den Antragsteller geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, steht dem nicht entgegen, da es in dem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren um Gefahrenabwehr im Straßenverkehr, nicht aber um die Beurteilung geht, ob das Verhalten des Antragstellers nach Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes strafbar ist.



Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 1993 - 3 S 2/93 -, LKV 1994, 224). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verletzung von privaten Interessen des Antragstellers, die dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug vorgegangen wären, erfolgt ist.

Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments ist ebenso offensichtlich rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt. ..."

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