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„... Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu etwa den grundlegenden Beschl. v. 07.12.2004 - 4 MB 101/04 -), widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät, obgleich fachspezifische Untersuchungen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss - angesichts fehlender polizeilicher „Kontrolldichte“ ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar - zum Ergebnis haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind.
Demgemäß kann die Verkehrsbehörde - soweit nicht der Antragsteller den Nachweis für das Vorliegen des ungewöhnlichen Ausnahmefalles einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss führt, was ihm grundsätzlich auch während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen ist - auch hier den bereits durch eine nur einmalige Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss indizierten Regeltatbestand einer wenigstens gelegentlichen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss unterstellen, der auch bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis-Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml - wie hier - für sich genommen ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, belegt. Der Senat folgt insoweit der in jeder Hinsicht überzeugenden Einschätzung des VGH Baden-Württemberg, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Blutprobe im Anschluss an eine Autofahrt eine Menge des psychoaktiv wirkenden Stoffes THC von mehr als 1 ng/ml ermittelt wird, nach „einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut diese Substanz nicht mehr vorhanden ist“. Ein solcher Sachverhalt lässt ohne Weiteres den Rückschluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu; und zwar insbesondere auch deshalb, weil ihm - so auch das Verwaltungsgericht - eine hinreichend genaue Einschätzung der augenblicklichen - jeweils wechselnden - THC-Konzentration und deren Auswirkung auf fahreignungsrelevante Eigenschaften verwehrt ist und er für den Fall der aus den voranstehenden Gründen anzunehmenden gelegentlichen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss und eines dabei fehlenden Trennungsvermögens nicht zu gewährleisten vermag, dass hochrangige Rechtsgüter wie die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer künftig keiner Gefährdung unterliegen. Die im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Interessenabwägung muss unter solchen Gegebenheiten zu Lasten des Antragstellers ausgehen. ...“
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