1. |
§ 46 FeV iVm § 14 Abs 2 FeV berechtigt die Straßenverkehrsbehörde nicht, von einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
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2. |
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das darauf abstellt, ob sich bei einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, eine Veränderung im Sinne eines Einstellungswandels vollzogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kraftfahrer sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
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3. |
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln eingeholt werden soll, die sich bei leistungspsychologischen Tests im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ergeben haben, obliegt der Straßenverkehrsbehörde, nicht dem medizinisch-psychologischen Gutachter; sie setzt eine Würdigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Straßenverkehrsbehörde voraus.
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