Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - Weist ein angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen auszugehen

OVG Münster v. 07.01.2003: Weist ein angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen auszugehen




Das OVG Münster (Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02) hat entschieden:

   Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit auch ohne Verkehrsteilnahme von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen/a>
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller führte bei einer Verkehrskontrolle der Polizei 19 g Haschisch mit sich, die nach seinen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt waren.

In dem daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten rechtsmedizinischen Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung wurde ausgeführt, nach dem im Blut festgestellten Befund (THC-Konzentration 13,9 ng/ml; Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml) liege beim Antragsteller regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor, er habe außerdem in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass sich die Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Antragsteller wendet gegen die Übernahme der sachverständigen Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten ein, der Schluss von dem Befund auf das Vorliegen von regelmäßigem Konsum entspreche nicht der tatsächlichen Aussagekraft des Screenings, regelmäßiger Cannabiskonsum könne also nicht durch ein einmaliges Drogenscreening nachgewiesen werden, weil - so auch im Verfahren erster Instanz unter Bezugnahme auf den VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. 11. 2001 - 10 S 1337/01 -, NZV 2002, 294 (295) - dieses ein reines Messverfahren zur Bestimmung von Analysewerten sei und einzig den (einmaligen) Konsum eines Cannabisprodukts belegen könne, für die Abklärung des Konsumverhaltens aber weitere Erhebungen wie eine themenbezogene Befragung zum Konsumverhalten erforderlich sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass aus einer festgestellten Konzentration von Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) im Blut in einer - wie hier mit 114,4 ng/ml ermittelten - Größenordnung von deutlich mehr als 75 ng/ml auf regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten geschlossen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen Cannabiskonsum bestätigen.

   vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. 7. 2002 - 19 B 1223/02 - (111,1 ng/ml) und vom 8. 4. 2002 - 19 B 504/02 - (151 ng/ml).


Dem liegt zugrunde, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die von speziell ausgestatteten und sachverständigen rechtsmedizinischen Instituten durchgeführte Blutanalyse ein zuverlässiges Mittel ist, um im Hinblick auf den Metabolismus bei Cannabiswirkstoffen Feststellungen über Konsumgewohnheiten zu treffen. Während der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) auf Grund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende im Blut nachweisbar ist, lässt sich zurück liegender Cannabiskonsum über den im Stoffwechsel aus THC umgesetzten Stoff THC-COOH eine gewisse Zeit lang - einige Wochen nach regelmäßigem Konsum - nachweisen. Unter Berücksichtigung der Halbwertzeit des THC-Metaboliten THC-COOH (etwa 6 Tage) weist eine Kumulierung dieses Abbaustoffs auf "regelmäßige" Cannabisaufnahme hin. Nach sachverständiger rechtsmedizinischer Auswertung ist, wenn die Blutprobe bis zu 8 Tagen nach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen wird, von "regelmäßigem" Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH nachgewiesen wird.

   Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 (40 ff.); ferner dazu Gehrmann, NZV 2002, 201 (206).

Dieser Wert ist beim Antragsteller deutlich überschritten worden. ..."

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