Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit auch ohne Verkehrsteilnahme von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. 7. 2002 - 19 B 1223/02 - (111,1 ng/ml) und vom 8. 4. 2002 - 19 B 504/02 - (151 ng/ml).
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Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 (40 ff.); ferner dazu Gehrmann, NZV 2002, 201 (206).
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