Wurden bei dem Betroffenen - ohne aktuellen Konsumnachweis - 19 g Haschisch aufgefunden und hat sich aus einem nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Gutachten möglicherweise kein regelmäßiger, wohl aber gelegentlicher Konsum ergeben, so ist wegen des sich aus dem Besitz und dem Weiterkonsumieren trotz bevorstehendem Screening ergebenden Konsum-Kontrollverlustes auf Fahrungeeignetheit zu schließen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen.
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vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 - (gegenüber dem Bundesverfassungsgericht), in: Blutalkohol 2002, 321 (322 f.,
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vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2002 - 19 B 1753/02 -,
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Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O., S. 45.
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