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OVG Münster Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - Konsumiert eine Betroffener trotz bevorstehendem Screening weiterhin Cannaibs, so ist seine Fahrerlaubnis ohne MPU zu entziehen

OVG Münster v. 07.01.2003: Konsumiert eine Betroffener trotz bevorstehendem Screening weiterhin Cannaibs, so ist seine Fahrerlaubnis ohne MPU zu entziehen




Das OVG Münster (Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02) hat entschieden:

   Wurden bei dem Betroffenen - ohne aktuellen Konsumnachweis - 19 g Haschisch aufgefunden und hat sich aus einem nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Gutachten möglicherweise kein regelmäßiger, wohl aber gelegentlicher Konsum ergeben, so ist wegen des sich aus dem Besitz und dem Weiterkonsumieren trotz bevorstehendem Screening ergebenden Konsum-Kontrollverlustes auf Fahrungeeignetheit zu schließen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen.

Siehe auch
Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller führte bei einer Verkehrskontrolle der Polizei 19 g Haschisch mit sich, die nach seinen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt waren.

In dem daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten rechtsmedizinischen Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung wurde ausgeführt, nach dem im Blut festgestellten Befund (THC-Konzentration 13,9 ng/ml; Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml) liege beim Antragsteller regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor, er habe außerdem in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Ob angesichts des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens beim Antragsteller von regelmäßiger Einnahme von Cannabis und deswegen im Hinblick auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen werden kann, kann indes dahinstehen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht gegeben. Nach Nr. 3.12.1 der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, ist, wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerecht zu werden; Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden, und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Insofern kann hier offen bleiben, was angesichts der Unschärfe des Begriffs "regelmäßig" schon im alltäglichen Sprachgebrauch und der Variationsbreite der Umschreibungen des Cannabis-Konsummusters "regelmäßiger Konsum" in Fachkreisen,

   vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 - (gegenüber dem Bundesverfassungsgericht), in: Blutalkohol 2002, 321 (322 f.,

in dem rechtsmedizinischen Gutachten wie auch in den sachverständigen Aussagen in der vorstehend angeführten Publikation von Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff unter "regelmäßigem" Cannabiskonsum verstanden wird und ob in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit dem Anknüpfen an "regelmäßigen" Cannabiskonsum unter der Voraussetzung, dass es keine allgemein akzeptierte Definition der Cannabiskonsummuster gibt, auf ein ungeeignetes Kriterium zurück gegriffen wird,

   vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2002 - 19 B 1753/02 -,

oder ob der Inhalt des in Nr. 9.2.1 verwendeten Merkmals "regelmäßig" in Anlehnung an eine in Fachkreisen verbreitete Umschreibung des Konsummusters "regelmäßiger Konsum", wonach dieses bei (fast) täglichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum vorliegt, durch Auslegung ermittelt werden kann. Aus diesen Fragen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.


Im Gegenteil erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung, auch wenn nicht regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde gelegt wird, bei summarischer Prüfung deshalb als offensichtlich rechtmäßig, weil beim Antragsteller zumindest von gelegentlicher Einnahme von Cannabis und zudem von einem Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum auszugehen ist, was jedenfalls zusammen genommen zur Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 führt. Nach dieser Bestimmung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis im Regelfall die Kraftfahreignung nicht zu bejahen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt (vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien). Diese Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsteller gegeben.

Das VG hat zu Recht - wenn auch im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung unabhängigen Interessenabwägung - zugrunde gelegt, dass schon der beim Antragsteller festgestellte Besitz von 19 g Haschisch, zu dem dieser bei der Polizeikontrolle eingeräumt hat, das Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, darauf schließen lässt, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen mehrmaligen Eigenkonsum hatte anlegen wollen. Die vom VG vorgenommene Abschätzung, die festgestellte Menge reiche für einen Konsum von etwa 50 bis 100 Einheiten, entspricht derjenigen im Beschluss des Senats vom 22. 11. 2001 - 19 B 814/01 - (NZV 2002, 428). Schon deshalb ist anzunehmen, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, sich über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Die hierauf bezogenen Einwände des Antragstellers dringen nicht durch. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung, die festgestellte Menge Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, als Schutzbehauptung zu werten sei, da anderenfalls "der wesentlich stärker sanktionierte Tatbestand des Handel Treibens" erfüllt gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht eindeutig vorgetragen, die festgestellte Menge Haschisch sei nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, er habe damit vielmehr Handel treiben wollen. Der Antragsteller hat ferner nicht deutlich gemacht, dass die Menge Haschisch nicht zum Alleinkonsum bestimmt war, er sie also - ganz oder teilweise - an Dritte hat abgeben wollen. Angesichts dessen wie insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten THC-COOH-Konzentration im Blut ist, da der Ast. auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat, er habe sein Konsumverhalten geändert, davon auszugehen, dass er in erheblichem Maß Cannabis konsumiert und dass sein Konsumverhalten - unabhängig davon, wie das Konsummuster "gelegentlicher" Konsum im Einzelnen zu bestimmen ist - zumindest dem gelegentlichen Konsum entspricht.




Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die sich unter Bezugnahme auf das BVerfG, Beschluss vom 20. 6. 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff., und Berghaus, a.a.O., zur Relevanz von einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis für die Frage der Kraftfahreignung verhalten, sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Denn beim Antragsteller ist weiter als feststehend zu betrachten, dass er seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten ist im Blut des Antragstellers eine THC-Konzentration von 13,9 ng/ml festgestellt worden. Dies wertet der Gutachter nachvollziehbar dahin, dass der Antragsteller noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat. Dies wird nach sachverständiger Beurteilung als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet

   Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O., S. 45.



Wer wie der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Drogenscreening weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt entsprechend der vorstehenden sachverständigen Bewertung, dass er sein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder aus Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen erheblichen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach gehabtem Konsum Abstand nimmt. Gerade bei dem aus den vorliegenden Umständen zu erschließenden erheblichen Cannabiskonsum ist eine hohe Sicherheit in der Selbstkontrolle unverzichtbar. Mögen auch nach Berghaus, a.a.O., S. 329 f., gelegentliche Cannabiskonsumenten in der Regel in der Lage sein, konsumbedingte Leistungseinbußen als solche zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, so ist mit zunehmender Konsumhäufigkeit - ggf. gepaart mit steigenden Dosen - eine kontinuierliche negative Entwicklung (im Hinblick auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss) zu verzeichnen, da die rekreativen Phasen zwischen den einzelnen Konsumeinheiten kürzer und die Zeiten, in denen der Konsument unter der akuten Wirkung der Droge steht, länger werden. Nach Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 (des BVerfG), in: Blutalkohol 2002, 336 (352), muss bei hohen Substanzkonzentrationen ein erheblicher Konsum erfolgt sein, und mit zunehmendem Konsum wächst auch die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss; die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu fahren, wird in einem direkten Zusammenhang mit der eingenommenen Menge gesehen und auch damit erklärt, dass Cannabis subjektiv als wenig verkehrsgefährdend beurteilt und die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei entdeckt zu werden, als außerordentlich gering eingeschätzt wird. Angesichts dieser allgemeinen sachverständigen Einschätzung und des vom Antragsteller gezeigten Kontrollverlusts misst der Senat seiner Einlassung, er sei nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen, für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung kein entscheidendes Gewicht zu. ..."

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