Es bestehen Zweifel, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Drogenkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers belegt. Zweifelhaft ist, wie lange vom Fehlen der Kraftfahreignung auszugehen ist, wenn schon bei einmaliger Einnahme von Drogen ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angenommen wird.
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 11. November 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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