Das Verkehrslexikon

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Zeitablauf zwischen früherem Drogenkonsum und Fahrerlaubnis-Maßnahmen

Zeitabstand zwischen zurückliegendem Drogenkonsum und Fahrerlaubnis-Maßnahmen





Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

MPU und Drogenproblematik

MPU und Zeitablauf seit dem Konsum




VG Lüneburg vom 22. 3. 2004:
Liegt der Konsum „harter Drogen” sowie das Fahren unter Drogeneinfluss im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde fast vier Jahre zurück, so ist nicht mehr von Ungeeignetheit i.S.v. § 11 FeV, sondern von Eignungszweifeln auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte für weiteren Drogenkonsum vorliegen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist in diesem Fall allerdings gerechtfertigt.

VGH Mannheim v. 18. 5. 2004:
Zur Verwertung auch sehr lange zurückliegender Drogenverstöße

VG Berlin v. 23.12.2004:
Es bestehen Zweifel, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Drogenkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers belegt. Zweifelhaft ist, wie lange vom Fehlen der Kraftfahreignung auszugehen ist, wenn schon bei einmaliger Einnahme von Drogen ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angenommen wird.

OVG Berlin v. 09.06.2005:
In der Regel ist ein ärztliches Gutachten Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Fahreignung. Bei länger zurückliegender einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf Aufklärungsmaßnahmen verzichten, bevor sie die Fahrerlaubnis entzieht.

BVerwG v. 09.06.2005:
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.

BVerwG v. 09.06.2005:
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.



VG Bremen v. 28.01.2016:
Die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist bei einem feststehenden Konsum sogenannter harter Drogen in der Vergangenheit nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist nach dem letzten Drogenkonsum gebunden. - Die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens ist Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht sind insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums.

VG Lüneburg v. 28.06.2019:
Es kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ist der Fall, wenn zwischen regelmäßigem Konsum und Gutachtenandordnung ca. 21 Monate liegen.

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