1. |
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und somit die Berechtigung zur Anordnung einer MPU ergibt sich aus einem Ergebnis einer Blutuntersuchung mit Werten von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen, dass er bereits zuvor Joints geraucht habe. Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.
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2. |
Es mag zwar durchaus sein, dass eine positive Begutachtung in Fällen, in denen gelegentlicher Konsum feststeht, grundsätzlich erst nach einem Nachweis einer längeren Abstinenzzeit möglich - letztendlich also zeitlich unmöglich - sein wird. Hierauf - und somit auf eine künftige Eignung - ist jedoch nicht abzustellen, sondern auf eine zur Anordnung zeitnahe Erfassung des Eignungsstatus des Betroffenen.
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3. |
Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.
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