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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 18.08.2006 - AN 10 S 06.02620 - Zur Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums und zur Notwendigkeit eines Abstinenznachweises vor einer sinnvollen MPU-Anordnung

VG Ansbach v. 18.08.2006: Zur Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums und zur Notwendigkeit eines Abstinenznachweises vor einer sinnvollen MPU-Anordnung




Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 18.08.2006 - AN 10 S 06.02620) hat entschieden:

  1.  Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und somit die Berechtigung zur Anordnung einer MPU ergibt sich aus einem Ergebnis einer Blutuntersuchung mit Werten von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen, dass er bereits zuvor Joints geraucht habe. Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.

  2.  Es mag zwar durchaus sein, dass eine positive Begutachtung in Fällen, in denen gelegentlicher Konsum feststeht, grundsätzlich erst nach einem Nachweis einer längeren Abstinenzzeit möglich - letztendlich also zeitlich unmöglich - sein wird. Hierauf - und somit auf eine künftige Eignung - ist jedoch nicht abzustellen, sondern auf eine zur Anordnung zeitnahe Erfassung des Eignungsstatus des Betroffenen.

  3.  Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.


Siehe auch
MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Am 16. März 2005 wurde der Antragsteller, der seit 2004 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B war, beim Führen eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Auffälligkeiten zeigte, wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Auswertung gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 25. April 2005 einen Gehalt von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure aufwies. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu der Verkehrsordnungswidrigkeit gab der Antragsteller am 17. März 2005 ausweislich des Vernehmungsprotokolls der Polizei u.a. an, dass er sich schon Ende Januar, Anfang Februar 2005 auch etwas Haschisch von seinem Freund habe mitbringen lassen. Ferner ist dem Sachverhaltsbericht der Polizei zu entnehmen, dass beim Antragsteller auch ein fertig gedrehter ungebrauchter Joint aufgefunden wurde. Wegen dieses Vorfalls erging am 29. Juli 2005 ein Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 250,00 EUR und einen Monat Fahrverbot festsetzte.

Nach Kenntnis dieses Vorfalls forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2005 unter Darstellung des Vorfalls vom 26. März 2005 auf, bis 20. Oktober 2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Der Antragsteller wurde auch u.a. darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht erstellen lasse, da dann im weiteren Verfahren von seiner Nichteignung ausgegangen werden müsse.

In der Folgezeit gab der Antragsteller eine Einverständniserklärung zur Untersuchung ab. Die Akten wurden an die gewählte Untersuchungsstelle übersandt.

Am 12. Oktober 2005 wurde der Antragsteller wiederum einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Aus der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller hierbei angegeben habe, „vor kurzem einen Joint geraucht zu haben“. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei negativ gewesen.

Im Weiteren wurden mehrere Einträge auf Verlängerung der Vorlagefrist gestellt u.a. mit der Begründung, dass es dem Antragsteller aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, das Gutachten erstellen zu lassen bzw. dass er erst am 2. Dezember 2005 ein Beratungsgespräch bei der Begutachtungsstelle wahrnehmen müsse. Mit einem weiteren Fristverlängerungsgesuch ließ der Antragsteller das - negative - Ergebnis einer Urinprobe vom 2. Februar 2006 vorlegen und sodann mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 einen - negativen - Befund vom 22. Mai 2006. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, dass die Vorlage eines Gutachtens als Aufklärungsmaßnahme wegen eines THC-Gehalts von 1,1 ng/ml nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Als Aufklärungsmaßnahme sei es nunmehr ausreichend, wenn belegt werde, dass der Antragsteller Cannabis nicht mehr einnehme. Weiter wurde mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 an die Behörde dargelegt, dass der Antragsteller am 11. Juli 2006 eine berufliche Prüfung habe. Nach Auskunft der Begutachtungsstelle sei es für die psychologische Untersuchung unbedingt notwendig, ein Vorbereitungsgespräch zu führen, welches jedoch erst nach der beruflichen Prüfung stattfinden könne.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 stellte die Behörde nochmals den Sachverhalt unter Einschluss des Vorfalls vom 12. Oktober 2005 dar und setzte letztmals eine Frist bis 6. Juli 2006 zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hieraufhin ließ der Antragsteller u.a. erwidern, dass er am 12. Oktober 2005 nicht eingeräumt habe, Cannabis konsumiert zu haben, was auch durch die negative Blutuntersuchung bestätigt werde.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die gelegentliche Einnahme von Cannabis nachgewiesen sei durch den Konsum am 16. März 2005 und die eigenen Angaben, Anfang Februar 2005 Cannabis für den Eigenverbrauch erworben zu haben, sowie durch seine Angaben am 12. Oktober 2005. Zweifel an der Eignung bestünden ferner auf Grund der Zusatztatsache des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einem THC-Wert im Blut zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml.

Bei noch fehlender Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers beantragte dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag hatte keinen Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Als ungeeignet erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber auch dann, wenn er ohne ausreichenden Grund der ihm im Interesse der Verkehrssicherheit obliegenden Pflicht nicht nachkommt, an der Klärung berechtigter Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mitzuwirken, indem er sich entweder ohne ausreichenden Grund einer zu Recht angeordneten Begutachtung nicht stellt oder - was dem gleichzustellen ist - ein Gutachten fristgerecht nicht vorlegt (vormals ständige Rechtsprechung, nunmehr ausdrücklich § 11 Abs. 8 FeV).

In Anlehnung offensichtlich an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (u. a. NJW 1993, 2365) ist in dem seit dem 1. Januar 1999 neu konzipierten Fahrerlaubnisrecht in §§ 46 Abs. 3, 14 FeV geregelt, wie zur Klärung begründeter Zweifel an der (weiteren) Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern im Hinblick auf Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu verfahren ist. Danach ist bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln diesem Verdacht zunächst durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nachzugehen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV) und zwar zur Klärung der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „zuvorderst zu klärenden“ Frage des tatsächlichen Konsumverhaltens. Ist diese Frage geklärt, ist - je nach dem Ergebnis - eventuell zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich und zwar in den in § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 FeV aufgeführten Fällen (vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 14 - VkBl 1998, 1071).

So liegt es hier.


Berechtigter Anlass zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (gemäß §14 Abs. 1 Satz 4 FeV) ergab sich aus dem Vorfall vom 16. März 2005: Ein gelegentlicher Konsum im Sinne dieser Vorschrift ergab sich aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung vom 25. April 2005 in Verbindung mit den Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 17. März 2005 (vgl. 51 der Akten), letztlich noch bestätigend aus den Angaben des Antragstellers anlässlich des Beratungsgespräches am 2. Dezember 2005.

Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Antragsteller ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.

Diesen Eignungsbedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV konnte die Behörde beanstandungsfrei durch die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgehen, um u.a. zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Dies hat unlängst nochmals der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für Konstellationen dieser Art (gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit Führen eines Kraftfahrzeuges unter einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml) bestätigt (Beschluss vom 25.1.2006 - 11 CS 05.1711).

Dieses Gutachten hat der Antragsteller bis zum - verlängerten - Termin vom 6. Juli 2006 und auch bisher nicht vorgelegt, ohne dass hierfür im Ergebnis hinreichende Gründe bestehen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller jedenfalls nicht unmöglich war, das angeforderte Gutachten fristgerecht vorzulegen. Soweit der Antragsteller hierzu vorbringt, dass ihm dies schon wegen der in den Begutachtungsleitlinien enthaltenen Fristen (für Abstinenznachweisdauer bzw. für die vorzulegenden Untersuchungsergebnisse) nicht möglich sei, geht der Antragsteller von dem unzutreffenden Ansatz aus, dass einem Betroffenen die Fristen und Bedingungen einzuräumen seien, welche eine positive Begutachtung nicht von vorneherein ausschließen. Es mag zwar durchaus sein, dass eine positive Begutachtung in derartigen Fällen grundsätzlich und auch für den Antragsteller u.a. erst nach einem Nachweis einer längeren Abstinenzzeit möglich sein wird. Hierauf - und somit auf eine künftige Eignung - ist jedoch nicht abzustellen, sondern auf eine zur Anordnung zeitnahe Erfassung des Eignungsstatus des Betroffenen.

Diese Begutachtung hätte der Antragsteller aber ab der Anforderung vom 25. August 2005 und spätestens auch noch nach der letzten Fristverlängerung vom 22. Juni 2006 bis zum 6. Juli 2006 durchführen lassen können und müssen. Es wäre an ihm gewesen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.




Die Behörde durfte deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung am 25. August 2005 berechtigt Eignungszweifel hegen und den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern.

Hierfür wurde auch eine angemessene Frist gesetzt (und später zudem verlängert) und die Formalerfordernisse des § 11 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 FeV wurden beachtet.

Stützt sich die Entzugsentscheidung vom 19. Juli 2006 jedoch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV, so ist zu fordern, dass auch zu diesem Zeitpunkt die am 25. August 2005 bestehenden Eignungszweifel weiter bestanden haben. Dies ist jedoch im Ergebnis zu bejahen.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. Widerspruchsschriftsatz vom 2.8.2006) ist der „Aufklärungsbedarf“ auch nicht durch die Vorlage der zwei negativen Untersuchungsergebnisse vom 2. Februar 2006 und 18. Mai 2006 entfallen.

Es mag zwar sein, dass die Behörde sich am 19. Juli 2006 nicht mehr auf die Nichtvorlage des konkret geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte stützen können, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die die ursprüngliche Aufforderung tragenden Eignungszweifel nicht mehr bestanden hätten. Eine Änderung der Voraussetzungen für die Gutachtensaufforderung könnte sich zwar grundsätzlich dann ergeben, wenn der Antragsteller - mittlerweile - nicht mehr als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen gewesen wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn dies würde die - fachärztliche - Feststellung voraussetzen, dass der Antragsteller nicht mehr gelegentlicher Konsument ist, sondern keinerlei Drogen mehr zu sich nimmt. Für eine derartige fachärztliche Feststellung ist zwar notwendige, aber keineswegs schon hinreichende Voraussetzung, dass der Betroffene für die Dauer von etwa einem Jahr durch mehrere, u.a. unvorhersehbar angesetzte und unter Personalienüberprüfung und Sicht abgegebene Urinproben diese Abstinenz auch nachweist (so Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Unterreihe Mensch und Sicherheit, Heft 115 Ziffer 3.12.1). Allein die Vorlage der beiden negativen Untersuchungsergebnisse vom 2. Februar 2006 und 18. Mai 2006 musste die Behörde jedoch nicht zum Anlass nehmen, ihre Eignungsbedenken nunmehr zurückzustellen, da es jedenfalls an einer abschließenden fachärztlichen Bewertung der Abstinenznachweise in der Form einer abschließenden fachärztlichen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV) Begutachtung fehlt.




Eine derartige positive fachärztliche Begutachtung in dem Sinn, dass der Antragsteller nicht mehr Cannabis oder andere Betäubungsmittel konsumiert, wäre im übrigen auch nicht zu erwarten, da der Antragsteller allenfalls ab dem Beratungsgespräch vom 2. Dezember 2005 als in einem Screening-Programm befindlich erachtet werden könnte und eine Abstinenzfeststellung schon wegen der Unterschreitung der oben genannten Jahresfrist nicht zu erwarten wäre. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers auch die - negative - Blutprobe vom 12. Oktober 2005 noch als eine heranziehbare, vor allem „unvorhergesehene“ ansehen könnte, wäre der Jahreszeitraum zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung noch nicht erreicht und zudem die Anzahl der Untersuchungen noch zu gering. Zusätzlich zu beachten wäre in diesem Zusammenhang auch, dass der Aussagewert des Screenings insgesamt wohl in Frage gestellt sein würde durch die Tatsache, dass der Antragsteller - auch angesichts der hierfür vorgetragenen Gründe - einen der Probentermine beim Gesundheitsamt nicht wahrgenommen hat.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen, war nach alledem somit abzulehnen. ..."

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