Das Verkehrslexikon

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MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum - Fahreignungsgutachten - medizinisch-psychologische Untersuchung - THC

MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zeitungleicher Mischkonsum mit Alkohol
-   Jugendliches Alter
-   Früherer regelmäßiger oder gelegentlicher Konsum während des laufenden Abstinenzzeitraums
-   Früherer regelmäßiger, jetzt gelegentlicher Konsum ohne ausreichenden Nachweis für Zusatztatsachen, aber starke Suchtgefährdung
-   Früherer gelegentlicher Konsum ohne ausreichende Anhaltspunkte für Konsumbeendigung
-   Erneuter einmaliger Konsum nach Abstinenz und positiver MPU
-   Erstmalig fehlendes Trennvermögen
-   Konsum in größeren zeitlichen Abständen ("Ausrutscher")
-   Cannabiskonsum und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge



Einleitung:



Wird bei einem Betroffenen z. B. bei einer Polizeikontrolle ein Test auf Cannabis-Konsum und im Anschluss eine Blutuntersuchung durchgeführt, so erhält hiervon die Führerscheinstelle in der Regel eine Mitteilung. Der Führerscheinstelle wird auch das Blutanalyse-Gutachten zugänglich gemacht. Aus den gutachterlichen Feststellungen über den Blutgehalt an sog. aktivem THC wie auch aus der Menge etwa vorhandener THC-Abbaustoffen leitet die Fahrerlaubnisbehörde sodann die weiteren vom Fahrerlaubnisinhaber zu durchlaufenden Maßnahmen ab. Diese können sein:

die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis oder
die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder
die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens.

Welche dieser Maßnahmen zum Zuge kommt, richtet sich zum einen nach dem Ergebnis der Blutanalyse und zum anderen nach den sonstigen tatsächlichen Hinweisen zum Drogenkonsum, über die die Fahrerlaubnisbehörde ansonsten noch verfügt (hier kommen in erster Linie eigene Konsumangaben des Betroffenen gegenüber der Polizei bzw. sonstigen Ermittlungsbehörden in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht).


Eine größere Bedeutung als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hat die MPU bei der Wiedererteilung, wenn die Entziehung wegen Drogenkonsums erfolgt war. Denn dann muss zum Nachweis der wieder hergestellten Fahreignung eine positive MPU absolviert werden. Für eine erfolgreiche MPU ist jedoch der Nachweis eines stabilen Konsumwandels nötig, was in der Regel nur mit dem Nachweis einer in den meisten Fällen einjährigen Abstinenz gelingt. Dass ein Betroffener zwar eine positive MPU bei weiterhin beabsichtigtem gelegentlichen Cannabiskonsum, jedoch gesichertem Trennvermögen schafft, ist zwar durchaus möglich, dürfte jedoch seltener vorkommen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Stichwörter zum Thema Cannabis

MPU und Drogen

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

MPU und Zeitablauf seit dem Konsum

Schmerztherapie und Drogen als Medizin
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Allgemeines:


OVG Bautzen v. 05.03.1998:
Ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis die Frage, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis (noch) regelmäßig Cannabis konsumiert, zu klären, so darf hierzu von der Verwaltungsbehörde idR zunächst nur eine Haaranalyse bzw eine Harnuntersuchung, jedoch keine MPU angeordnet werden.

OVG Bremen v. 06.03.2000:
Ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, das darauf abstellt, ob sich bei einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, eine Veränderung im Sinne eines Einstellungswandels vollzogen hat, ist für die Fahreignungsbeurteilung nicht verwertbar.

OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Lässt sich ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum durch ein Drogenscreening nicht feststellen, liegen aber andererseits Anhaltspunkte für zumindest gelegentlichen Konsum vor, ist die Behörde im zweiten Schritt berechtigt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.

VG Karlsruhe v. 07.12.2000:
Hat eine Fahrt unter Cannabiseinfluss stattgefunden und ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, kann grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Fahreignung angeordnet werden, ohne dass Feststellungen zu weiteren eignungsrelevanten Umständen - etwa cannabisbedingter Ausfallerscheinungen - getroffen werden müssen.

OVG Bautzen v. 08.11.2001:
Wenn ein angeordnetes Facharztgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass ein Betroffener zwar vor mehreren Jahren Cannabis konsumiert habe, Hinweise für einen gegenwärtigen Konsum von Cannabis jedoch nicht vorlägen, liegt kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen die Feststellung gerechtfertigt sein könnte, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegt. In einem solchen Fall ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht rechtmäßig.

VG Frankfurt am Main v. 22.04.2002:
Bei nur gelegentlichem Genuss von Cannabis und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, liegen die Voraussetzungen für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 4 FeV nicht vor.

VG Stuttgart v. 27.01.2004:
Der gelegentliche Konsum von Cannabis ist nicht fahreignungsausschließend, wenn Trennvermögen vorliegt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann verlangt werden, wenn die Trennungsfähigkeit zweifelhaft ist.

OVG Brandenburg v. 13.12.2004:
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 4 FeV setzt die Feststellung einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis voraus. Ein insoweit bestehender Verdacht kann die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV rechtfertigen.

VG München v. 21.09.2004:
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (nur) als geeignet anzusehen, wenn er Konsum und Fahren trennt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind. Liegen Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen vor, ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU zu entziehen.

VG Frankfurt am Main v. 18.05.2005:
Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr weckt regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und rechtfertigt damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.

VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.

OVG Hamburg v. 23.06.2005:
Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs 1 S 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

VGH München v. 27.07.2005:
Grundsatzentscheidung zum "abgestuften Verfahren" (ärztliches Gutachten - MPU), zur Notwendigkeit einer MPU bei Wiedererlangung nach cannabisbedingter Fahrungeeignetheit, zur Notwendigkeit eines ärztlichen Gutachtens bei Epilepsie-Verdacht und zur Fragestellung einer MPU-Anordnung

VGH München v. 25.01.2006:
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

OVG Schleswig v. 06.07.2007:
Eine MPU-Auflage setzt nicht voraus, das bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen sein muss. Vielmehr kommt eine Begutachtung gerade nur bei Eignungszweifeln in Betracht, denn wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann, ist die Fahrerlaubnis ohne Gutachtenanordnung unmittelbar zu entziehen. Eignungszweifel bestehen auch dann, wenn der Betroffene ca. eine Stunde nach der Fahrt nur etwas weniger als 1,0 ng/ml aktives THC im Blut hat.

OVG Münster v. 15.09.2008:
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dies auch wenige Tage vor einem bereits feststehenden MPU-Termin tut, erweist sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil er an einem die Fahreignung ausschließendem Kontrollverlust hinsichtlich seiner Konsumgewohnheiten leidet.

VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.

OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ist nach den auch durch Polizeibeamte protokollierten eigenen Äußerungen des Betroffenen von nicht nur einmaligem, sondern gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen und ist durch Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss (aktives THC 2,3 mg/nl) von fehlendem Trennvermögen auszugehen, ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtmäßig.

OVG Bremen v. 20.04.2010:
Bei fehlendem Trennvermögen kann ein Cannabiskonsument seine Fahreignung nicht durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Drogenauffällige wiederherstellen; vielmehr ist eine positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

VG Neustadt v. 28.12.2011:
Die Aufforderung zur Vorlage einer MPU nach dem Führen eines KfZ mit einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml im Blut darf nur dann auf gutachterlich zu klärende Fragen nach allen Drogen im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes erstreckt werden, wenn dies besonders begründet ist und Anhaltspunkte für derartige Zweifel bestehen.

VGH München v. 28.12.2020:
Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. - Ein Verstoß gegen das das Trennungsgebot liegt vor, wenn der Betroffene mit mindestens 1,0 ng/THC im Blutserum ein Kfz geführt hat.

OVG Saarlouis v. 12.02.2021:
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem regelmäßigen Konsum.

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Zeitungleicher Mischkonsum mit Alkohol:


OVG Münster v. 29.07.2009:
Der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe.

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Jugendliches Alter:


OVG Lüneburg v. 15.11.2002:
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis schon im jugendlichen Alter stellt demnach einen Anhaltspunkt dar, der auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite schließen lässt, und stellt somit eine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV dar, die bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.

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Früherer regelmäßiger oder gelegentlicher Konsum während des laufenden Abstinenzzeitraums:


OVG Lüneburg v. 30.03.2004:
Werden bei zwei im Abstand von etwa drei Wochen durchgeführten Drogenscreenings nacheinander erst 24 ng/ml THC-COOH und sodann 12 ng/ml THC-COOH festgestellt, so lässt dies den Schluss zu, dass der Betroffene entweder regelmäßig konsumiert hat oder aber bei nur gelegentlichem Konsum zusätzlich während der Konsum-Abklärungsphase weiterhin Cannabis konsumiert hat, sodass zum Nachweis seiner Fahreignung die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist.

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Früherer regelmäßiger, jetzt gelegentlicher Konsum ohne ausreichenden Nachweis für Zusatztatsachen, aber starke Suchtgefährdung:


VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.

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Früherer gelegentlicher Konsum ohne ausreichende Anhaltspunkte für Konsumbeendigung:


OVG Münster v. 01.03.2004:
In Fällen, in denen der Nachweis eines längeren Verzichts auf Drogen nicht geführt ist, bedarf es vor Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stets einer verkehrspsychologischen Klärung, ob die behauptete Verhaltensänderung hinreichend stabil ist.

VG München v. 26.05.2004:
Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird bzw. zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz trennen kann. Zu dessen Feststellung ist eine psychologische Bewertung erforderlich.

OVG Münster v. 04.09.2014:
Steht ein frührerer Cannabiskonsum des Betroffenen aufgrund seiner eigenen Einlassungen fest und sind über die bloße Behauptung des Antragstellers hinaus keine gesicherten Anhaltspunkte für die Beendigung des Konsums ersichtlich, so sind fortdauernde Zweifel an der Fahreignung begründet, die eine MPU-Anordnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV rechtfertigen.

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Erneuter einmaliger Konsum nach Abstinenz und positiver MPU:


OVG Magdeburg v. 18.07.2006:
Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.

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Erstmalig fehlendes Trennvermögen:


VGH München v. 29.08.2016:
Es ist offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.

VGH München v. 14.09.2016:
Fraglich ist, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder ob nicht auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460).

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Konsum in größeren zeitlichen Abständen ("Ausrutscher"):


VGH München v. 20.11.2006:
Vor einer Fahrerlaubnisentziehung bedarf es zur weiteren Sachaufklärung zunächst der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen eine fahreignungsrelevante Verhaltensumstellung stattgefunden hat. Solche Umstände können z.B. dann vorliegen, wenn zwischen den einzelnen Konsumakten fünf Jahre liegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem neuerlichen Vergehen um einen "Ausrutscher" handelt.

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Cannabiskonsum und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge:


VG Neustadt v. 03.09.2012:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem Kraftfahrer, der unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch im Hinblick auf die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

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