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Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 17.03.2006 - 2 E 96/06.Me - Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen werden

VG Meiningen v. 17.03.2006: Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen werden




Das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 17.03.2006 - 2 E 96/06.Me) hat entschieden:

   Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen werden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach summarischer Überprüfung ist der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid erfolglos und das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt das private Interesse, die Fahrerlaubnis zu behalten.

...

Nach Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und zudem am 13.11.2005 unter dem Einfluss des Cannabiskonsums ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Antragsgegner hat danach aller Voraussicht nach zu Recht angenommen, dass die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 vorliegt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.




Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2. der Anlage 4 FeV einzustufen. Der Antragsteller hat gegenüber der Polizeiinspektion S am 13.11.2005 eingeräumt, sowohl am 11.11.2005 einen Joint sowie in der Nacht vom 12.11. auf den 13.11.2005 zwei bis drei Joints geraucht zu haben. Von einem gelegentlichen Konsum ist auch nach den Werten auszugehen, die in der dem Antragsteller am 13.11.2005 um 15.25 Uhr abgenommenen Blutprobe gemessen wurden. In dieser Blutprobe waren 32 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen worden. Bei einem THC-COOH-Wert über 5 und unter 75 ng/ml wird ein mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum angenommen (Himmelreich, Cannabis-Konsum und seine rechtlichen Folgen für den Führerschein im Verkehrs-Verwaltungsrecht, DAR 2002, 26, 29). Zwar ist – worauf der Antragsteller-Bevollmächtigte generell zutreffend hinweist - zu berücksichtigen, dass der THC-COOH-Wert, der sich aus einer Blutprobe ergibt, die unmittelbar nach einer Verkehrskontrolle und damit möglicherweise unmittelbar nach akutem Cannabiskonsum entnommen wird, nur bedingt aussagekräftig sein mag (vgl. VGH München vom 25.01.2006, 11 CS 05.1453 mit ausführlicher Bezugnahme auf zwei Gutachten). Ein solcher Fall liegt hier nach den Einlassungen des Antragstellers vor der Polizei jedoch nicht vor. Denn danach lag der eingeräumte Cannabis-Konsum zur Zeit der Verkehrskontrolle um die 10 Stunden zurück. Soweit der Antragsteller im Widerspruchsschreiben sowie in der Antragsschrift durch seinen Bevollmächtigten pauschal vortragen lässt, ein mehr als einmaliger Konsum werde bestritten, so stellt sich dies angesichts der Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle selbst für das Gericht als bloße Schutzbehauptung dar. Nach dem ärztlichen Befund bei Abnahme der Blutprobe etwa eine Stunde nach der Verkehrskontrolle lagen auch keine äußerlich merkbaren Beeinträchtigungen beim Antragsteller vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben vor der Polizei nicht verwertbar wären.


Weiterhin ist nach dem Vorfall am 13.11.2005 deutlich, dass der Antragsteller nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt. Das ergibt sich aus dem festgestellten THC-Wert von 8 ng/ml. Dieser Wert liegt deutlich über dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml, der nach bisher weitgehend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (ThürOVG, Beschl. v. 11.05.2004, 2 EO 190/04, Juris). Er liegt jedenfalls aber auch deutlich über dem Wert von 2 ng/ml, der möglicherweise nach den der neueren Rechtsprechung des BayVGH vom 25.01.2006 ( 11 CS 05.1711, Juris; so auch VG Weimar, Beschl. v. 22.07.2005, 2 E 869/05 We, Juris) zugrunde liegenden Gutachten nunmehr als Grenzwert anzunehmen sein könnte.

Es kommt auch nicht darauf an, ob bei dem Antragsteller Beeinträchtigungen durch den Cannabiskonsum festgestellt wurden. Eine Fahrt unter der Wirkung von Cannabis im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG – gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG also eine Fahrt, bei der THC im Blut des Betroffenen nachgewiesen werden konnte – belegt ein mangelndes Trennen zwischen Cannabiskonsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht erst dann, wenn sich der Betroffene darüber hinaus objektiv in einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob sich der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs subjektiv durch den Einfluss des konsumierten Cannabis beeinträchtigt fühlte (VGH München, Beschl. v. 11.11.2004, 11 CS 04.2348, Juris).



Ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren hindert auch nicht die Durchführung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens auf Fahrerlaubnisentzug unter Anordnung des Sofortvollzugs. Nach § 3 Abs. 3 StVG gilt dies lediglich für den Fall, dass gegen den Betroffenen ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Nur in diesem Fall ist die Ordnungsbehörde gehindert, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren zu berücksichtigen. Sinn dieser Regelung ist es, unterschiedliche Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 3 StVG Rn 15). Ist lediglich ein Bußgeldverfahren anhängig, so kommt ein von der Fahrerlaubnisbehörde aus demselben Anlass angestrengtes Entziehungsverfahren ohne weiteres in Betracht. Nach § 3 Abs. 4 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde allerdings eine gerichtliche - rechtskräftige - Bußgeldentscheidung insoweit zu berücksichtigen, als sie an dort enthaltene Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist. Soweit eine solche jedoch noch nicht vorliegt, hindert die Anhängigkeit eines Bußgeld-Verfahrens nicht die Einleitung des Entziehungsverfahrens, da diese Verfahren jeweils eine unterschiedliche Ausrichtung haben. Während in einem Fall der erfolgte Verstoß geahndet werden soll, ist im anderen Fall eine zukünftig bestehende Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern. Dies folgt auch im Umkehrschluss aus der Tatsache, dass in § 3 Abs. 3 StVG nur die Anhängigkeit eines Strafverfahrens als Hinderungsgrund gesehen wird und auch nur insoweit, als dort ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, was im Bußgeldverfahren – in dem allenfalls ein Fahrverbot verhängt werden kann – nicht der Fall ist. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde - auch bei Anhängigkeit eines Bußgeldverfahrens – gerade die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, U. v. 27.09.1995, BVerwGE 99, 249). ..."

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