1. |
Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
|
2. |
Bestand bei dem Bewerber in der Vergangenheit eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen, setzt eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine mindestens 1-jährige Abstinenz voraus.
|