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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss vom 08.01.2003 - 4 B 3716/02 - Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert

VG Greifswald v. 08.01.2003: Zum Ausschluss der Fahreignung bei Mischkonsum von Alkohol und gelegentlichem Cannabiskonsum




Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschluss vom 08.01.2003 - 4 B 3716/02) hat entschieden:

  1.  Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

  2.  Bestand bei dem Bewerber in der Vergangenheit eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen, setzt eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine mindestens 1-jährige Abstinenz voraus.


Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Dem am 08.01.1977 geborenen Antragsteller wurde erstmals am 21.07.1995 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt.

Diese Fahrerlaubnis wurde ihm durch das Amtsgericht Demmin mit Urteil vom 11.06.1996 entzogen, da er am 03.09.1995 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,01 mg/g einen Verkehrsunfall verursacht hatte und in der gleichen Nacht nochmals mit nunmehr 1,59 mg/g beim Führen eines Pkw angetroffen worden war.

Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Nord vom 09.12.1996 wurde dem Antragsteller am 19.03.1998 erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Der längere Zeitraum beruht auf einer zwischenzeitlich verbüßten Haftstrafe.




Der Antragsteller verursachte am 18.06.2000 unter dem Einfluß von Alkohol und Drogen (Cannabinoide) erneut einen Verkehrsunfall. Mit Beschluss vom 18.07.2000 wurde ihm die Fahrerlaubnis mit Beschluss des Amtsgerichts Demmin vorläufig entzogen, die Beschlagnahme des Führerscheins wurde bestätigt. Das Amtsgericht Demmin entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis endgültig mit Urteil vom 09.01.2001.

In einem Gutachten vom 19.06.2001 kam der TÜV Nord zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe noch keinen Nachweis einer hinreichend langen Abstinenz beibringen können. Es sei jedoch zu erwarten, dass er - weitere Abstinenz unterstellt - zukünftig als geeignet einzuschätzen sei. Er solle durch zufällig terminierte Urinproben seine Abstinenz nachweisen.

In einem weiteren Gutachten vom 20.06.2002 kommt der TÜV Nord zu dem Ergebnis, der Antragsteller könne Kraftfahrzeuge der Klasse B sicher führen, insbesondere sei eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß alkoholischer Getränke oder Drogen nicht zu erwarten. Obwohl der Antragsteller keine Abstinenznachweise beigebracht habe, könne davon ausgegangen werden, dass die Abstinenzbehauptung glaubhaft sei, insbesondere aufgrund der Offenheit, mit er zur Vergangenheit Stellung genommen habe. Der Antragsteller habe sich offenbar von der früheren Drogenszene distanziert.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 25.06.2002 erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, M und L, und zwar ohne theoretische und praktische Fahrprüfungen, obwohl der Antragsteller länger als zwei Jahre nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Am 06.09.2002 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizei ein Gramm Haschisch sichergestellt. Eine entnommene Blutprobe enthielt Rückstände von Cannabinoiden.

Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 09.12.2002 und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei von einer erneuten Abhängigkeit bzw. Drogenmißbrauch seitens des Antragstellers auszugehen.

Der Antragsteller hat am 19.12.2002 Widerspruch eingelegt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antrag blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 11 Abs. 1 FeV verfügt ein Fahrerlaubnisbewerber insbesondere dann nicht über die notwendige Eignung, wenn er an einer der in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen leidet. Nach Ziffer 8.4. sowie 9.3, 9.4 und 9.5 ist eine Kraftfahreignung bei Alkoholabhängigkeit bzw. missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe frühestens ein Jahr nach Beginn einer dauerhaften Abstinenz gegeben, nach Ziffer 9.2.2 schließt ein gelegentlicher Konsum von Cannabis jedenfalls dann die Kraftfahreignung aus, wenn der Fahrerlaubnisbewerber gleichzeitig Alkohol konsumiert oder nicht zwischen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Nach Ziffer 9.2.1 schließt ein regelmäßiger Konsum von Cannabis die Kraftfahreignung grundsätzlich aus.

Diese Grundsätze liegen auch den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 (1 BvR 2062/96 und 1 BvR 2428/95) zugrunde. Diese Beschlüsse führen aus, dass allein ein einmaliger oder gelegentlicher Haschischkonsum nur dann weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, wenn aus sonstigen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Fälle im Einklang mit Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entschieden. Die Beschlüsse enthalten nur insoweit eine Klarstellung, als sie die Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden zur Erforschung von Eignungsmängeln eingrenzen.


Im Fall des Antragstellers kommen jedoch andere Gesichtspunkte zum Tragen. Er hat sich sowohl 1998 als auch 1999 in stationärer Behandlung befunden. Die Diagnose lautete jeweils "Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch". Nach den Angaben des Antragstellers bei den medizinisch-psychologischen Untersuchungen hat es sich jeweils um die Kombination von Alkohol und Cannabinoiden gehandelt. Eine entsprechende Verwendung erfolgte auch bei dem Vorfall vom 18.06.2000. Der Antragsteller erklärt selbst, drogenabhängig gewesen zu sein. Aufgrund dieser Vorgeschichte steht danach fest, dass bei dem Antragsteller eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen jedenfalls in der Vergangenheit vorgelegen hat.

Eine Wiederherstellung der Kraftfahreignung setzt danach eine Abstinenz von diesen Stoffen voraus, die seit mindestens einem Jahr andauern muß. Fehlt es an dieser Abstinenz, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Die Untersuchung der bei dem Antragsteller am 06.09.2002 entnommenen Blutprobe ergab erhebliche Gehalte an THC und seinen Abbauprodukten. Dies lässt den sicheren Schluss zu, dass der Antragsteller in den Tagen vor der Blutentnahme mehrfach Cannabinoide konsumiert hat, eine Abstinenz also gerade nicht vorliegt.

Auf die Frage, ob der Cannabiskonsum des Antragstellers aktuell als gelegentlich oder als regelmäßig einzustufen ist, kommt es danach nicht an.

Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.



§ 14 FeV regelt nach seiner Überschrift und der gesetzgeberischen Konzeption die "Klärung von Eignungszweifeln". Liegen solche Zweifel seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor, bedarf es auch keiner Abklärung durch sachverständige Stellen. Nachdem auch der TÜV Nord sowohl im Gutachten vom 19.06.2001 als auch im Gutachten vom 20.06.2002 auf das Erfordernis der Abstinenz hingewiesen und sich offensichtlich in der Einschätzung des Antragstellers geirrt hatte, bedurfte es der erneuten Einholung eines Gutachtens im vorliegenden Fall nicht.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner, insbesondere seine Begründung, ist nicht zu beanstanden. In Fällen wie dem vorliegenden ergibt sich bereits aus der Begründung des Grundverwaltungsaktes, dass es der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf, um den Zweck des Verwaltungsaktes zu erfüllen. In diesen Fällen wäre das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung, die über die Gründe des Grundverwaltungsaktes hinausgeht, reine Förmelei. ..."

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