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"Für die Auslegung des Begriffs "regelmäßige Einnahme" kann der allgemeine Sprachgebrauch nicht maßgebend sein. Denn dieser versteht unter einer regelmäßigen Einnahme eines Betäubungsmittels auch einen in gleichen Abständen erfolgenden Konsum - z. B. Konsum an jedem zweiten Sonntag -, ohne dass zugleich die Häufigkeit der Einnahme bestimmt wird, die für die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Fahreignung in erster Linie ausschlaggebend ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.09.2002 - 11 CS 02/1082). Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs muss die Systematik der Fahrerlaubnisverordnung sein. Wie die Gegenüberstellung von Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu FeV zeigt, ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der regelmäßige Cannabiskonsum - im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum - auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte, wie z. B. ein unzureichendes Trennungsvermögen oder der Parallelkonsum von Alkohol regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betreffenden führt. Dementsprechend ist mit "regelmäßiger Einnahme" im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage zu FeV ein Konsum gemeint, der nach wissenschaftlichem Kenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. Die Auswertung der hierzu vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Gutachten ergibt, dass der Cannabiskonsum nur dann diese Folgen hat, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolgt (VGH München, Beschluss vom 03.09.2002 - 11 CS 02/1082 -; OVG Münster, DAR 2003, 187, 188; vgl. auch Senatsbeschluss DAR 2003, 481 = VBl.BW 2003, 397; vom 16.06.2003 - 10 S 430/03 -). B..... weist in seinem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten zwar darauf hin, dass weder mit experimentellen noch mit Hilfe anderer Studien ein exakter "Grenzwert", d. h. ein bestimmtes Konsummuster, definiert werden kann, ab dem die ausreichende Leistungsfähigkeit, das Erkennen der Verminderung der Leistungsfähigkeit und die Trennung von Konsum und Fahren sicher nicht mehr gewährleistet sein werden (Gutachten Seite 8 f.). Je mehr aber der Cannabiskonsum über einen gelegentlichen Konsum ("mehrmaliger Konsum, aber deutlich weniger als täglich") hinausgehe, desto wahrscheinlicher würde der Konsument nicht mehr fahrsicher sein das Erkennungs- und Trennungsvermögen nachlassen. Auch K. versteht in seinem für den VGH erstellten Gutachten (NZV 2000, 57 ff., zu Frage 3) regelmäßigen Cannabiskonsum, den er sprachlich mit dem gewohnheitsmäßigen gleichsetzt, als täglichen bis annähernd täglichen Konsum (a.a.O. Seite 67 f.). Bei dieser Konsumhäufigkeit bestehe unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie der Aufmerksamkeitsleistung, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses. Ebenso könne eine verkehrsrelevante Veränderung der Persönlichkeit des Betroffenen eintreten, da die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich über individuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigt und zudem die für das Führen eines Kfz erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen, gemindert werden könnten. Ebenso wie bei Gewohnheitstrinkern sinken bei regelmäßigen Konsumenten von Cannabis wegen zunehmender Konsum- bzw. Fahranreizsituation unter Verstärkung durch nicht entdeckte Fahrten, die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Fahren verkehrsgefährlich ab. Auch bei dem von der BAST am 18.03.1998 organisierten Expertengespräch zum Thema "Fahreignung bei chronischem Cannabiskonsum" wurde von den Teilnehmern "regelmäßiger Gebrauch" von Cannabis als tägliche oder gewohnheitsmäßige Einnahme bzw. gewohnheitsmäßige Einnahme als annähernd täglicher Konsum - ohne dass Missbrauch oder Abhängigkeit vorliegen - definiert (Protokoll über das Expertengespräch, BAST, Seite 9)."
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