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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 15.08.2006 - AN 10 K 05.04535 - Ein gelegentlicher Cannabiskonsument muss vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine einjährige Abstinenz nachweisen

VG Ansbach v. 15.08.2006: Ein gelegentlicher Cannabiskonsument muss vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine einjährige Abstinenz nachweisen




Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 15.08.2006 - AN 10 K 05.04535) hat entschieden:

   Liegt eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückgehende Ungeeignetheit vor, so muss als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis entweder ein einjähriger, nachgewiesener Konsumverzicht vorliegen oder ein ebenfalls zumindest für ein Jahr bestehender und nachgewiesener Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbarenden Konsumverhalten (Trennvermögen). Weiter muss hinzukommen, dass die Änderung der Konsumgewohnheiten in jedem Fall nachhaltig und stabil ist.

Siehe auch
Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Am 20. Juni 2004 wurde der Kläger als Fahrer eines Kraftfahrzeuges durch die Polizei kontrolliert, wobei den Beamten stark geweitete Pupillen auffielen. Nach einem positiv verlaufenen THC-Vortest wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Untersuchung gemäß dem Laborbericht des Bayerischen Kriminalamtes vom 4. Oktober 2004 einen Gehalt von 2,1 ng/ml THC und 64 ng/ml THC-Carbonsäure ergab.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von diesem Vorfall im Oktober 2004 Kenntnis erlangt hatte, wurde der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 unter Hinweis auf den oben genannten Vorfall zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, welches u.a. zur Frage Stellung nehmen solle, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde.




Das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung der PIMA GmbH vom 22. Februar 2005 kommt auf Grund einer Untersuchung vom 3. Februar 2005 zu einer für den Kläger negativen Beantwortung der Gutachtensfrage. Im Rahmen des Untersuchungsgesprächs gab der Kläger u.a. an, er habe seit 2000 begonnen, Cannabis zu konsumieren. Dies habe sich 2003 gesteigert und sei zu einem täglichen Konsum bis zum Juni 2004 geworden. Speed habe er 2002/2003 einige Male probiert, Amphetamine und Kokain habe er ein oder zwei Mal probiert, aber die Wirkung habe ihm nicht gefallen. Zusammenfassend wurde zur Begründung u.a. ausgeführt, dass nach den Darstellungen des Klägers nachvollzogen werden könne, dass seit sieben Monaten kein Drogenkonsum mehr bestehe. Angesichts des Ausmaßes des zugrunde liegenden Drogenproblems sei ein Zeitraum von neun bis zwölf Monaten Drogenfreiheit angemessen. Es sei auch nicht ausreichend deutlich geworden, über welche inhaltliche Auseinandersetzung die Notwendigkeit zu der Veränderung erkannt und wie die Umstellung umgesetzt worden sei. Soweit der Kläger Drogenverzicht angegeben habe, bestehe dieser noch nicht als Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Faktoren für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Drogenproblematik. Entsprechend könne nicht begründet werden, dass die angegebene Verhaltensänderung stabil sei. Es bestehe zudem ein unreflektierter Umgang mit Alkohol im Sinne eines unkontrollierten, missbräuchlichen Trinkverhaltens. Im Rahmen der Begutachtung wurde auch eine Urinuntersuchung auf Betäubungsmittel durchgeführt, welche hinsichtlich aller maßgeblichen Substanzen ein negatives Ergebnis hatte.

Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen; seine Klage blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 bzw. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (6. Auflage, Februar 2000) ist u. a. derjenige nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder Cannabis gelegentlich konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder bei einer Störung der Persönlichkeit oder bei einem Kontrollverlust.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die regelmäßige Einnahme von Cannabis oder eine gelegentliche Einnahme, wenn der Konsum von Cannabis und das Fahren von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht getrennt werden kann, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, so lange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften könnten (vgl. dazu: OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 - VRS 99, 238).

Ein derartiger gelegentlicher Konsum ergibt sich jedenfalls aus den Feststellungen, welche im Rahmen des Gutachtens vom 22. Februar 2005 getroffen wurden.


Dieses Gutachten liegt vor und ist deshalb eine neue Tatsache welche unabhängig davon zu beurteilen ist, ob die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. BVerwG vom 19.3.1996 - 11 B 14/96 = BayVBl 1997, 54) weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob das Gutachten - gemessen an den derzeitigen Erkenntnissen zur Aussagekraft von THC-COOH-Werten (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, 11 CS 05.1453, und vom 27.3.2006, 11 CS 05.1559) - damals zu Recht angefordert wurde.

Des Weiteren konnte die Fahrerlaubnisbehörde auch davon ausgehen, dass der Kläger unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (Gutachten Krüger, zitiert im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2002: NJW 2002, 2378) davon aus, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine relevante Risikoerhöhung bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, so dass auf Grund der beim Kläger festgestellten THC-Konzentration von 2,1 ng/ml es nicht in Zweifel steht, dass der Kläger in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 20. Juni 2004 in einem für die Fahrtauglichkeit relevanten Umfang Cannabis konsumiert hat. (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.7.2004, Az. 11 CS 04.1513).




Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht zudem in ständiger Rechtsprechung - welcher sich das Gericht ebenfalls angeschlossen hat - davon aus, dass ein fehlendes Trennungsvermögen dann vorliegt und auch nachgewiesen ist, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Fahrzeug unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis führt (vgl. zuletzt BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2348), so dass der Kläger vorliegend gem. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Lag, wie oben dargestellt, eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückgehende Ungeeignetheit des Klägers vor, so muss als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis entweder ein einjähriger, nachgewiesener Konsumverzicht vorliegen oder ein ebenfalls zumindest für ein Jahr bestehender und nachgewiesener Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbarenden Konsumverhalten. Weiter muss hinzukommen, dass die Änderung der Konsumgewohnheiten in jedem Fall nachhaltig und stabil ist. Das Gericht folgt für Fälle der vorliegenden Art der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der hierzu in ständiger Rechtsprechung darlegt, dass Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender (nachgewiesener) einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen sein kann, sich unmittelbar wohl nur auf die Fälle bezieht, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch weiter in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in analoger Anwendung dieser Vorschrift die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Genusses von Cannabis - zu erheben ist. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis vereinbarenden Konsumverhalten genügen (vgl. zuletzt BayVGH vom 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526).



Abgesehen davon, dass der Kläger weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die behauptete Abstinenz nachgewiesen hat, hat das Gutachten zutreffend eine nachhaltige und stabile Änderung der Konsumgewohnheiten gefordert. Dass ein derartiger tief greifender und stabiler Einstellungswandel vorliegt, hat das Gutachten aber nach Ansicht des Gerichts zu Recht verneint. Auch das Gericht wertet die Aussagen des Klägers bei der Begutachtung dahingehend, dass sich der Kläger der tieferen Ursachen seines bisherigen Drogenverhaltens noch nicht bewusst ist bzw. sich evtl. nicht bewusst werden will. Unabhängig davon, dass der Kläger neben Cannabis bereits auch andere Drogen konsumiert hat und schon nach eigenen Angaben zumindest sogar einen regelmäßigen Cannabis-Konsum gepflogen hat, hat er den zumindest nach den Laborwerten zuletzt gepflogenen gelegentlichen Konsum selbst dann noch nicht aufgegeben, als sich seine Lebensumstände geändert hatten (Arbeitsplatz, neue Freundin). Ist sich der Kläger jedoch der tieferen Ursachen für seinen Drogenkonsum nicht bewusst bzw. führt er diesen auch nach Änderung der von ihm hierfür ursprünglich als maßgeblich angegebenen Gründe fort, so kann nicht angenommen werden, dass er überhaupt einen inneren Anlass für auch nur den Beginn eines Einstellungswandels entwickeln konnte. Fehlt ihm aber schon die innere Motivation für den behaupteten Einstellungswandel, so kann nicht erwartet werden, dass dieser von Dauer sein wird, etwa die Zeit des äußeren Drucks eines Entzugsverfahrens übersteht. ..."

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