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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 27.07.2006 - 10 K 1946/06 - THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum

VG Stuttgart v. 27.07.2006: THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum




Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 27.07.2006 - 10 K 1946/06) hat entschieden:

   THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Ein gleichzeitiger aktiver THC-Wert (hier: 12 ng/ml) belegt darüber hinaus fehlendes Trennvermögen, sodass der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

Siehe auch
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Dem im Jahr 1975 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 17.03.2006 seine Fahrerlaubnis Klasse BC1E mit Sofortvollzug entzogen, nachdem er mit 12 ng/ml THC und 118 ng/ml THC-COOH am Verkehr teilgenommen hatte.

Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zudem dürfte aufgrund der erreichten hohen Konzentrationen von THC (12 ng/ml) und THC-COOH (118 ng/ml) davon auszugehen sein, dass der Antragsteller jedenfalls insoweit in alte Konsumgewohnheiten zurückgefallen ist, dass er - entgegen seinen Angaben - zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. In der Rechtsprechung und Literatur herrscht zwar keine Einigkeit darüber, ob von einer THC-COOH-Konzentration absolute Rückschlüsse auf eine regelmäßige Einnahme zulässig sind (vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1/5). Insbesondere ist umstritten, ab welcher THC-COOH-Konzentration von einer regelmäßigen Einnahme ausgegangen werden kann. Zum Teil wird bei der Feststellung von 150 ng/ml THC-COOH anlässlich einer Blutuntersuchung auf regelmäßigen Cannabiskonsum geschlossen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899 m.w.N. insbesondere auf Dalrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Blutalkohol 2000, 39 ff.; Gehrmann, NZV 2002, 202/206). Demgegenüber wird für den Rückschluss auf eine regelmäßige Einnahme von Cannabis als ausreichend angesehen, wenn aufgrund einer Blutanalyse ein Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH festgestellt wurde (vgl. hierzu OVG Münster, B. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, ZfSch 2003, 427; OVG Saarlouis, B. v. 30.09.2002 - 9 W 25/02 -, ZfSch 2003, 44 m.w.N. insbesondere auf Himmelreich, DAR 2002, 26 ff; Geiger, a.a.O., S. 4/5 mit Hinweis auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Ebenso ist umstritten, inwieweit der THC-COOH-Wert Rückschlüsse auf die Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum in Abgrenzung zum einmaligen bzw. experimentellen Konsum zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Krause, in: Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 855).


Nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits bei einer THC-COOH-Konzentration von 5 bis 75 ng/ml ein gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelmäßigem Konsum vor. Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten „Grenzwerte“ zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B. v. 01.03.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B. v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris). Daneben wird vertreten, dass auch bei einmaligem Konsum von Cannabis die THC-COOH-Konzentration auf bis zu 100 ng/ml ansteigen kann (vgl. hierzu Krause, a.a.O.; VGH München, B. v. 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 - zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 2006, S. 161 ff.).

Danach dürfte im Gegenschluss bei einem THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml ein derartiger einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschließen sein. Dementsprechend wird auch angenommen, dass THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis für eine Kumulation sprechen und einen Verdacht auf regelmäßigen Konsum rechtfertigen (Medizinisch-Psychologisches Institut, TÜV Süd, MPI-Infobrief 2/2004 S. 3). Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Mit den beim Antragsteller nachgewiesenen Werten von 12 ng/ml THC und 118 ng/ml THC-COOH dürfte eine solche Kumulation gegeben sein und somit zumindest ein gelegentlicher Konsum stattgefunden haben. Diesem gelegentlichen Konsum kommt hinzu, dass der Antragsteller ein Fahrzeug unter aktueller Cannabiseinwirkung geführt hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Dies spricht dafür, dass er vor Fahrtantritt nicht dazu in der Lage war, die Rauschmittelbeeinflussung zutreffend einzuschätzen, so dass er nicht über die Fähigkeit zum Trennen von Rauschmittelkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen verfügt. ..."

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