Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 07.06.2006 -3 F 26/06 - Zur Verweigerung einer Haaranalyse durch Haarkürzung und zur Fahrungeeignetheit bei regelmäßigen Cannabiskonsum (mehr als 75 ng/ml THC-COOH)

VG Saarlouis v. 07.06.2006: Zur Verweigerung einer Haaranalyse durch Haarkürzung und zur Fahrungeeignetheit bei regelmäßigen Cannabiskonsum (mehr als 75 ng/ml THC-COOH)




Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 07.06.2006 -3 F 26/06) hat entschieden:

  1.  Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt.

  2.  Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist.

Siehe auch
Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Anmerkung:
Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei der Blutanalyse um eine solche aus einer unmittelbar nach einer Verkehrskontrolle entnommen Blutprobe handelte oder ob das Blut in einem ordnungsgemäßen Screening gewonnen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Auszugehen ist von den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist hier der Fall.

Allerdings vermag die dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2006 insoweit beigegebene Begründung die verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht zu rechtfertigen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein und der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der nach § 11 Abs. 6 FeV getroffenen Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen worden sein muss. Die dargelegten Voraussetzungen für den von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Untersuchung des Antragstellers gezogenen Rückschluss auf dessen Nichteignung liegen indes nicht vor.




Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 Abs. 6, 14 Abs. 1 FeV hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller, der unstreitig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hat, zur Klärung, "ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt" unter dem 21.03.2006 "die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens/Haaranalyse angeordnet". Des Weiteren ist die Anordnung mit dem Hinweis versehen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens oder nicht fristgerechter Untersuchung gemäß § 11 Abs. 8 FeV von fehlender Eignung auszugehen sei und dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2006 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers darauf gestützt, dass der Antragsteller zu der angeordneten Untersuchung wohl erschienen sei, er es aber an der nach § 11 Abs. 8 FeV notwendigen und zumutbaren Mitwirkung habe fehlen lassen, weil laut Mitteilung des Gesundheitsamtes aufgrund der Kürze seiner Haare (ca. 0,5 cm) eine Haarprobenentnahme nicht möglich gewesen sei.

Diese Begründung trägt nach zutreffender Auffassung des Antragstellers die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung nicht. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt es, auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn dieser sich - trotz Belehrung über die sich hieraus ergebende Rechtsfolge - weigert, sich untersuchen zu lassen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Betroffene durch die Nichtbeachtung der Begutachtungsanordnung einen Eignungsmangel verbergen wolle (Beschluss der Kammer vom 22.11.2001 - 3 F 37/01 - mit weiteren Nachweisen). Der Verweigerung einer Untersuchung steht es demnach gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, auf eine derartige Absicht des Antragstellers zu schließen, sind indes weder von der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller - entgegen der sonst durchaus üblichen Praxis - in der Anordnung der Antragsgegnerin vom 21.03.2006 nicht darüber belehrt worden, dass die angeordnete Haaranalyse eine bestimmte Länge der Kopfbehaarung erfordert; auch an anderer Stelle ist der Behördenakte keine diesbezügliche Aufklärung zu entnehmen. Ein entsprechendes Wissen kann ohne einen solchen konkreten Hinweis bei einem Laien aber nicht vorausgesetzt werden. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung erweist sich mithin als rechtlich nicht tragfähig.



Gleichwohl ist die verfügte Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis rechtmäßig, denn die Nichteignung des Antragstellers lässt sich bereits unabhängig von der angeordneten Untersuchung des Antragstellers feststellen und muss daher nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend - die Behörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum - zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die schon vor der Untersuchungsanordnung getroffenen Feststellungen es rechtfertigen, ohne Weiteres von einem regelmäßigen erheblichen Cannabiskonsum des Antragstellers und folglich von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Nach Textziffer 3.12.1 der Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung ist zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d.h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.09.2005 - 1 W 12/05 - unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.09.2002 - 9 W 25/02 -, zfs 2003, 44). Im Falle des Antragstellers ergab die durch den Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, Univ.-Prof. Dr. med. J. W., durchgeführte toxikologische Blutuntersuchung vom 21.02.2006 eine THC-COOH-Konzentration (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) von 0,120 mg/l, was umgerechnet einem Wert von 120 ng/ml entspricht und damit erheblich über den genannten Grenzwert hinausgeht. Diese Grenzwertüberschreitung belegt eindrucksvoll, dass der Antragsteller regelmäßig in erheblichen, seine Fahrtüchtigkeit zumindest einschränkenden - wenn nicht ausschließenden - Mengen Cannabis konsumiert. Bestätigt wird dies zudem durch die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte THC-Konzentration von 0,019 mg/l, umgerechnet also 19 ng/ml. Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in einem relevanten Maße wird in Wissenschaft und Rechtsprechung bereits ab einer THC-Konzentration von 1 bis 2 ng/ml angenommen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005 - 3 Bs 87/05 -, zfs 2005, 626 mit Nachweisen).

Hiervon ausgehend war gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurft hätte. ..."

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