1. |
Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt.
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2. |
Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist.
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