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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 09.01.2006 - 1 K 1914/05 - Zu einer exakten Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte

VG Freiburg v. 09.01.2006: Zu einer exakten Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte




Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 09.01.2006 - 1 K 1914/05) hat entschieden:

  1.  In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis (regelmäßig, gelegentlich, einmalig) allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte (hier: 1,2 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-COOH) möglich ist. Kann dem Fahrerlaubnisinhaber im Eilverfahren die Behauptung, er habe nur einmalig konsumiert, nicht ohne weiteres widerlegt werden, muss mit sachverständiger Hilfe - ggf. im Widerspruchsverfahren - geklärt werden, ob die für THC und THC-COOH ermittelten Werte auf mehrfachen Konsum schließen lassen. In diesem, nicht durch § 14 FeV geregelten Fall bleibt im summarischen Eilverfahren Platz für eine Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers und zu Gunsten des Vollzugsinteresses.

  2.  Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.


Siehe auch
Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er zielt, sachdienlich ausgelegt, auf die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 6.10.2005 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung - ihr Sofortvollzug wurde in Nr. 4 angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) -, gegen die in Nr. 2 verfügte und ebenfalls kraft Anordnung vollziehbare Ablieferungspflicht (Nr. 2), sowie die jeweils kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) vollziehbare Androhung der Wegnahme des Führerscheins (Nr. 3) und Gebührenfestsetzung (Nr. 6).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das schriftlich i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründete besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung des Landratsamts hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, bis unanfechtbar über ihre Rechtmäßigkeit entschieden ist.




Allerdings ist derzeit noch nicht völlig verlässlich feststellbar, ob das Landratsamt zu Recht von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Diese Voraussetzungen lagen zwar möglicherweise am 5.3.2005 vor, als der Antragsteller mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die lediglich 40 Minuten nach (polizeilich verursachter) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Befundbericht vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin Freiburg Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei ihm um einen gelegentlichen Konsumenten handelt, (zur Abgrenzung zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem Cannabiskonsum vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.9.2003 - 10 S 1294/03 - und v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - jeweils in VENSA), hätte der Antragsteller durch seine trotz vorherigen Cannabiskonsums erfolgte Teilnahme am Straßenverkehr dokumentiert, dass er das im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (zur Bejahung einer Eignung) erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, nicht besitzt. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 und Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - jeweils in VENSA und Juris Portal). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Antragstellers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BverfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).



Noch nicht endgültig geklärt ist vorliegend jedoch, ob der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Das Landratsamt ist hiervon ausgegangen, hat sich jedoch dabei nicht damit auseinander gesetzt, dass der Antragsteller keinen gelegentlichen Konsum eingeräumt hat, sondern nur einmalig einen Joint geraucht haben will. Für eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand von Grenzwerten besteht bislang in Rechtsprechung und Literatur noch kein Konsens. Anders als der Bayerische VGH (Beschl. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - Juris Portal, m. w. N. aus seiner ständigen Rspr.; in diesem Sinne wohl auch Zwerger, DAR 2005, 431, 434), der die Aussagekraft von THC-COOH-Werten, die sich bei unmittelbar nach der Teilnahme am Straßenverkehr entnommenen Blutproben auf 10 ng/ml oder darüber belaufen, zugunsten einer Annahme von Gelegentlichkeit bejaht, fordert die (wohl) herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11.2001 - 10 S 1337/01 - NZV 2002, 294; VG Aachen, Beschl. v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - NWVBl 2005, 359; Hartung, VBlBW 2005, 369, 375; Dietz, BayVBl. 2005, 225, 227; Geiger, VBlBW 2004, 1, 4/5), für die nach Auffassung der Kammer die überzeugenderen Gründe sprechen, weitergehende Feststellungen. Vorliegend wird daher im Widerspruchsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, ob die beim Antragsteller für THC und THC-COOH festgestellten Werte auf einen mehrfachen Konsum schließen lassen (so auch Hartung, a. a. O.; vgl. auch eine entsprechende Beweisaufnahme im Urteil des VG Sigmaringen vom 28.9.2004 - 4 K 1327/04 - VENSA). Da diese Sachverhaltsermittlung an die bereits erhobenen Befunde anknüpft, stellt sie keine (gegenüber der Entziehung mildere) Maßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV) dar. Eine Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung steht deshalb derzeit (noch) nicht im Raum; dies wäre erst dann anders, wenn ein entsprechendes Gutachten zu dem Schluss käme, beim Antragsteller handle es sich - sicher oder jedenfalls nicht verlässlich ausschließbar - um einen einmaligen Konsumenten.

Gleichwohl geht dieser noch nicht völlig geklärte Sachverhalt im Rahmen einer Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Vor dem Hintergrund seiner doch dürftigen Angaben zu einem einmaligem Cannabiskonsum sowie einer nicht völlig außer acht zu lassenden Indizwirkung des bei ihm ermittelten THC-COOH-Werts von 12 ng/ml hält die Kammer das besondere öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer derzeit für überwiegend; der Antragsteller hat demgegenüber keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die ihm einen vorläufigen (erzwungenen) Verzicht auf seine Fahrerlaubnis als unzumutbar erscheinen lassen. Angesichts des bislang zügig durchgeführten Verwaltungsverfahrens bestehen an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs keine Bedenken; wegen der gebotenen weiteren Aufklärung kann auch der Beteuerung des Antragstellers, es sei beim einmaligen Konsum geblieben, derzeit kein entscheidendes Gewicht zukommen. ..."

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