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Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Verstöße gegen rein verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, wenn der Verwaltungsakt nicht gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig ist und die Entscheidung in der Sache durch den Fehler nicht beeinflusst worden ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlenden Trennvermögens bei Gelegenheitskonsum bleibt daher bestehen, auch wenn sie bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Hinblick auf den Verfahrensfehler rechtswidrig war (4,5 ng/ml THC und 13,8 ng/ml THC-COOH).
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