Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar. Hat der Betroffenen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed, so ist die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug zu entziehen.
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