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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 06.07.2005 - 2 G 915/05 - Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar

VG Kassel v. 06.07.2005: Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar




Das Verwaltungsgericht Kassel (Beschluss vom 06.07.2005 - 2 G 915/05) hat entschieden:

   Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar. Hat der Betroffenen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed, so ist die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug zu entziehen.

Siehe auch
Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV entzieht die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wer regelmäßig Cannabis einnimmt.

Der Antragsgegner ist in dem angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass dies auf den Antragsteller zutrifft. Dieser hat nämlich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 25.02.2005 durch die Polizei erklärt, er rauche jeden Tag Haschisch, aber nehme selten (einmal in der Woche) Speed. Die tägliche Einnahme von Haschisch stellt einen regelmäßigen Konsum im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2003 -10 S 2048/2003 -, DAR 2004, 170).




Dass der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.05.2005 diese Aussage gegenüber der Polizeibehörde widerrufen hat, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn die weitere Erklärung für den Widerruf im Schriftsatz vom 25.05.2005 betrifft nur die Einnahme harter Drogen und das Bestreiten, unter Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Außerdem wird dieser Widerruf mit der Erklärung im Schriftsatz vom 28.06.2005 konterkariert, indem klargestellt wird, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabisprodukte konsumierte, aber Anhaltspunkte für die Einnahme von harten Drogen nicht bestanden hätten. In der Antragsschrift vom 28.06.2005 wird darüber hinaus vorgetragen, der Antragsteller habe sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen, weil er nicht regelmäßiger Konsument von harten Drogen sei. Der bloß gelegentliche Drogenkonsum wie auch der regelmäßige Haschischkonsum könne die Annahme nicht rechtfertigen, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet. Damit wird die Einlassung gegenüber der Polizei bestätigt, dass der Antragsteller regelmäßig Haschisch zu sich genommen hat. All dies führt dazu, dass der Widerruf seiner Erklärung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, von dem Antragsgegner zu Recht unbeachtet gelassen worden ist und er zu Recht von einem regelmäßigen Haschischkonsum des Antragstellers ausgegangen ist.



Auf die Frage, welche Folgerungen aus der vom Antragsteller gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten zugegebenen gelegentlichen Einnahme von Speed und dem später folgenden Widerruf dieser Erklärung ggf. zu ziehen wäre, kommt es demnach für die Entscheidung nicht an.

Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe sich jetzt entschlossen, kein Cannabis mehr zu sich zu nehmen. Angesichts des regelmäßigen Cannabiskonsums und der deshalb fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr reicht die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe sein Konsumverhalten jetzt geändert, zur Entkräftung der Feststellung der Ungeeignetheit nicht aus. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.05.2005 vorgelegten Drogenscreenings, da dem Befund zu entnehmen ist, dass die Urinuntersuchung 24,8 ng/ml Cannabinoide aufgewiesen hat. Selbst wenn man aufgrund dieses Befundergebnisses davon ausgehen würde, dass die Einnahme von Cannabisprodukten dadurch nicht nachgewiesen ist, ergäbe sich daraus allenfalls, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung und einige Tage zuvor kein Cannabis konsumiert hat. Im Übrigen bedürfte es, worauf der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zu Recht hinweist, einer längeren Abstinenzphase; insoweit wird zur weiteren Begründung auf Blatt 3 (5. Absatz) des angefochtenen Bescheids verwiesen. ..."

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