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OVG Saarlouis Beschluss vom 09.07.2002 - 9 W 16/02 - Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin

OVG Saarlouis v. 09.07.2002: Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin




Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 09.07.2002 - 9 W 16/02) hat entschieden:

  1.  Zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin.

  2.  Bei Nr 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV (FeV Anlage 4) handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss (Fortführung der Rechtsprechung aus Beschluss des Senats vom 2.8.2000 - 9 V 18/00 -). Dies folgt insbesondere aus Nr 2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.

Um eine derartige "Regelfall"-Normierung handelt es sich auch bei Nr 9.22 der Anlage 4 (FeV Anlage 4) zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV.

Anmerkung:
Diese Entscheidung muss als überholt angesehen werden, soweit das Gericht vor der Entziehung der Fahrerlaubnis noch die Vorstufe eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU vorgeschaltet wissen will. Es entspricht heute herrschender Auffassung, dass bereits der einmalige Konsum von Amphetamin die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

So hat auch das OVG Saarlouis selbst inzwischen seine Auffassung geändert, siehe Beschl. v. 30.03.2006 - 1 W 8/06.



Siehe auch
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.5.2002, mit dem es den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 1.2.2002 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, zurückgewiesen hat, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hält den angefochtenen Bescheid für offensichtlich rechtswidrig und macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die im Hinblick auf § 24a II StVG erfolgte toxikologische Untersuchung könne nicht Grundlage für die unmittelbare Aberkennung des Rechts sein, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Antragsgegner und Verwaltungsgericht hätten die Entscheidung jeweils darauf gestützt, dass er, der Antragsteller, unter Einfluss von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen habe und dass er sich seines Zustandes auch habe bewusst sein müssen. Die Teilnahme am Straßenverkehr zeige, dass die Einnahme des Betäubungsmittels seine Fähigkeit, verantwortliche Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt habe. Der ermittelte Wert von Amphetamin in seinem Blutserum lasse diese Rückschlüsse nach dem Stand der Wissenschaft aber nicht zu. Aus der Begründungspflicht gemäß § 39 I 2 SVwVfG folge, dass einem Betroffenen nicht nur das Analyseergebnis mitgeteilt werden, sondern auch die Nachweisgrenze des verwendeten Verfahrens als Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar sein müsse. Das Untersuchungsergebnis des Institutes für Rechtsmedizin, das einen Wert in der Nähe der Nachweisgrenze darstelle, lasse keinen Rückschluss auf einen aktuellen Konsum und damit einen berauschten Zustand zu; gleiches gelte für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Negative Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit würden typischerweise erst bei einer Serumkonzentration von 100 ng/ml festgestellt. Eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 , 14 FeV liege nicht schon dann vor, wenn früher einmal Amphetamin aufgenommen worden sei, sondern erfordere ein gegenwärtig anhaltendes und in die nahe Zukunft zielendes Konsumverhalten. Er, der Antragsteller, habe aber ohne sein Wissen und Wollen Amphetamin aufgenommen und werde weiterhin auf die bewusste Einnahme von Amphetamin verzichten, aber auch die Möglichkeiten einer unbewussten Aufnahme vermeiden. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV, die insoweit lediglich eine widerlegbare Vermutung aufstelle, ergebe sich schon aus der Nr. 2 der Vorbemerkung und Systematik der Anlage, die die Beurteilung der Fahreignung durch einen Sachverständigen nicht ersetze. Ein solches Gutachten stehe jedoch noch aus. Schließlich könnten auch die bezüglich eines Cannabis-Konsums ermittelten Werte - THC und THC-COOH - die Maßnahme des Antragsgegners nicht rechtfertigen. Aus diesen Werten sei ersichtlich, dass der letzte Konsum schon erheblich länger als zwei bis viereinhalb Stunden zurückgelegen haben müsse. Habe er, der Antragsteller, sich somit nicht in einem akuten Rausch befunden, so sei auch kein Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen zulässig. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit bestünden daher nicht.




Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Aussetzung der Vollziehung der Verfügung abgelehnt. Hierbei hat es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu bleiben, denn entgegen der Meinung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr sieht der Senat die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers als offen an.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Antragsgegner damit begründet worden, dass der Antragsteller als Kraftfahrer bei einer Verkehrskontrolle Auffälligkeiten gezeigt habe, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln hätten schließen lassen, und auf Nachfrage auch eingeräumt habe, "hin und wieder eine Tüte" zu rauchen, der letzte Konsum liege aber schon längere Zeit zurück. Nachdem der Drogenvortest positiv ausgefallen sei, sei ihm eine Blutprobe entnommen worden, die den Konsum von Cannabis und Amphetamin ergeben habe. Daher stehe nach Überzeugung des Antragsgegners fest, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Wie der Antragsgegner zudem im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend ausgeführt hat, leitet er die Nichteignung des Antragstellers, der unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, aus Nr. 9.1 (Einnahme von Betäubungsmitteln) der Anlage 4 und Nr. 9.22 (gelegentliche Einnahme von Cannabis - wenn keine Trennung von Konsum und Fahren gegeben ist) ab, während das Vorliegen von Nr. 9.21 (gelegentlicher Cannabis-Konsum) der Anlage 4 nicht entscheidungserheblich sei.

Die angefochtene Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 I und II StVG i.V.m. §§ 4 I 1, III Nr.3, 11 II der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (entsprechend). Nach § 4 I 1 IntKfzVO dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV haben; dies ist bei dem Antragsteller, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Frankreich hat, der Fall. Nach § 4 III Nr. 3 IntKfzVO gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland u.a. sofort vollziehbar von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 I 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 I 2 StVG). Diese Aberkennung hat gemäß § 11 II 1 IntKfzVO zu erfolgen, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis sich als ungeeignet oder nicht befähigt zu Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend anzuwenden (§ 11 II 3 IntKfzVO). Gemäß § 46 I FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen (S. 1); dies gilt u.a. insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen (S. 2).


Vorliegend hat der Antragsgegner aus den Ergebnissen der Blutuntersuchung die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs abgeleitet.

Im Blutserum des Antragstellers ist das Betäubungsmittel Amphetamin festgestellt worden, das er aber seiner Darstellung nach noch nie bewusst eingenommen hat. Das festgestellte Analyseergebnis versucht er damit zu begründen, dass er zwei Tage vor der Kontrolle in einer Diskothek mehrere Getränke zu sich genommen und auch von Getränken von Freunden und Bekannten getrunken habe. Da er die Getränke nicht jederzeit im Auge behalten habe, sondern diese unbeobachtet auf einem Tisch gestanden hätten, bestehe die Vermutung, dass er dort mit einem Getränk das Amphetamin ohne sein Wissen zu sich genommen habe. Nach dieser Veranstaltung sei er aber nicht selbst mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Diese Darstellung, die er in keiner Weise - auch nicht durch eine eigene eidesstattliche Erklärung - glaubhaft gemacht hat und keine vernünftige Erklärung für das völlig ungewöhnliche Verhalten liefert, wahllos von Getränken mehrerer anderer befreundeter und bekannter Personen zu trinken, ferner nicht einmal erkennen läßt, ob er vermutet, dass diesen das Betäubungsmittel von Dritten ins Getränk gemischt worden sei oder dass seine Begleiter es bewusst zu sich genommen hätten, stellt nach Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, um nicht zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis auch noch die bewusste Einnahme von Amphetamin einräumen zu müssen. Anders wäre es möglicherweise zu sehen, wenn der Antragsteller - was aber nicht der Fall ist - Drogen gänzlich ablehnte. Jedenfalls nach der Erkenntnislage im vorliegenden Eilverfahren spricht deshalb der Anschein dafür, dass er das Betäubungsmittel Amphetamin - bewusst - eingenommen hat.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV ist die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - ein Mangel im Sinne des § 46 I 2 FeV. Diese Regelung beruht auf der unbestreitbar zutreffenden Erwägung, dass der Genuss derartiger Drogen wegen der damit verbundenen psychophysischen Ausfallerscheinungen wie Koordinations- und Sehstörungen, motorische Unruhe, Herabsetzung der Kritikfähigkeit, Erhöhung der Risikobereitschaft im hohen Maße geeignet ist, die Fahrsicherheit nachhaltig zu beeinträchtigen.

   vgl. d+azu Harbort, NZV 1998, 15 ff, m.z.w.N.

Bei dieser Regelung ist festzustellen, dass ihr Wortlaut anders als bei der Einnahme von Cannabis in Nr. 9.2 (9.21 und 9.22) keine Unterscheidung hinsichtlich der Häufigkeit der Einnahme trifft. Insofern wird die Einnahme von Betäubungsmitteln in Nr. 9.1 hinsichtlich der Folgen formal der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln gleichgestellt, für die nach Nr. 9.3 Nichteignung vorgesehen ist. Es ist jedoch offensichtlich, dass etwa zwischen einmaliger Einnahme zu Experimentierzwecken und regelmäßigem Konsum auch unter Eignungsgesichtspunkten große Unterschiede bestehen. Wie insbesondere aus Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 folgt, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist, aus dem sich folglich Eignung oder Nicht-Eignung ergibt, handelt es sich bei deren Nr. 9.1 nicht um eine in diesem Sinne starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - auch lassen muss.

   vgl. Beschluss des Senats vom 2.8.2000 - 9 V 18/00 -

Nach Nr. 9.22 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV stellt der gelegentliche Konsum von Cannabis, der ebenfalls gutachterlich festgestellt wurde und den der Antragsteller eingeräumt hat, einen Mangel im Sinne des § 46 I 2 FeV dar, der nicht zur Nichteignung führt, wenn Konsum und Fahren getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Da der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat, liegt insofern ein Fall der Nicht-Eignung im Sinne der Nr. 9.22 vor, für den grundsätzlich das zu Nr. 9.1 Gesagte ebenfalls gilt und der in der Regel lediglich Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Aspekt des Trennenkönnens begründet und jedenfalls eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner gemäß § 46 III i.V.m. § 14 I 4 FeV rechtfertigt.




Fallbezogen ist festzustellen, dass der Antragsteller am 18.9.2001, dem Tag der Kontrolle, "unter der Wirkung" von zwei berauschenden Mitteln am Straßenverkehr insofern teilnahm, als beide Substanzen in seinem Blut nachgewiesen werden konnten. Offizielle, durch Rechtsvorschrift verbindlich festgelegte Nachweisgrenzwerte gibt es in Deutschland - soweit ersichtlich - für beide Betäubungsmittel nicht. Dass die beim Antragsteller festgestellten Werte auf der Grundlage einer wissenschaftlich nicht haltbaren Nachweisgrenze ermittelt worden wären, drängt sich daher trotz seiner umfangreichen Ausführungen insbesondere zu den in der Schweiz herrschenden Standards nicht auf, zumal das Gutachten von zwei Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen bei Drogen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin e.V., der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie e.V.

   vgl. Kauert, Drogenkonsum und Fahruntüchtigkeit aus medizinisch-toxikologischer Sicht, Blutalkohol 2002, 102

erstellt wurde. Dass die von den Gutachtern berücksichtigte Nachweisgrenze dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, ist entgegen seiner Meinung offensichtlich kein die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in Frage stellender Begründungsmangel (§§ 39 I 2, 45 I SVwVfG); im Übrigen könnte eine - erforderliche - Begründung noch nachgeholt werden (§ 45 II SVwVfG).

Die von dem Antragsteller sinngemäß aufgeworfene Frage, wie aktuell ein zur Fahrerlaubnisentziehung führender Drogenkonsum sein müsse, bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung. Es ist jedoch festzustellen, dass der Antragsteller den Zeitpunkt der angeblich unbewussten Einnahme von Amphetamin mit etwa 60 Stunden vorher angibt, während er durch eine Berechnung auf der Grundlage der ermittelten Cannabis-Werte ausführt, dieser Konsum habe "schon erheblich länger als 2 bis 4,5 Stunden" zurückgelegen. Unabhängig von den festgestellten Werten und dem behaupteten, nicht glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Drogenkonsums zeigte er jedenfalls nach dem Bericht der Verkehrspolizeiinspektion vom 10.11.2001 bei der Kontrolle immer noch auffällige Verhaltensweisen. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Polizei bei ihm verzögerte Reaktionen festgestellt habe, als er aufgefordert worden sei, seinen Führerschein und seine Fahrzeugpapiere zur Kontrolle auszuhändigen. So habe er bei der Suche in seiner Geldbörse mehrmals langsam die geforderten Papiere überblättert und es habe den Anschein gehabt, dass er diese nicht erkennen bzw. registrieren könne. Außerdem seien seine Augen wässrig und die Pupillen, die an der gut ausgeleuchteten Kontrollstelle auf ca. 5 mm erweitert gewesen seien, hätten auch bei direktem Lichteinfall nur träge reagiert. Diese offensichtlich durch den Drogenkonsum bedingten Auffälligkeiten zeigten klare Einschränkungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Für die Frage seiner Kraftfahreignung ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass er - trotz der offensichtlichen persönlichen Einschränkungen - trotzdem ein Fahrzeug geführt hatte. Im Übrigen steht - ausgehend von der Annahme des Gerichts, dass die Amphetamin-Einnahme nicht unbewusst erfolgt war - nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Raum, dass der Konsum dieses Betäubungsmittels nicht der erste war.



Obwohl eine Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig ein ärztliches, die Fahreignung eines Führerscheininhabers verneinendes Gutachten voraussetzt, hat der Antragsgegner vorliegend auf ein solches Gutachten verzichtet und sich mit den polizeilichen Feststellungen im Bericht vom 10.11.2001 und der ärztlichen Blutanalyse begnügt, die die Einnahme von Amphetamin und Cannabis - als Messergebnis - bestätigt hat, bei der sich die untersuchenden Ärzte aber nicht umfassend zu den zur Beurteilung der Eignung des Antragstellers maßgeblichen Tatsachen äußern konnten. Allerdings ist diese Begutachtung im Widerspruchsverfahren noch nachholbar und die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, für die nach dem Vorstehenden einiges spricht, möglicherweise zu bestätigen.

Da somit nicht absehbar ist, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird, ist vorliegend eine hauptsacheoffene Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Abwägung ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse, wegen ihres Drogenkonsums ungeeignete Fahrer im Interesse der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, gegenüber zu stellen. Dabei gibt zugunsten des öffentlichen Interesses den Ausschlag, dass der Antragsteller unter der Wirkung zweier Drogen am Straßenverkehr teilnahm, obwohl er dadurch, wie der verkehrspolizeiliche Bericht zeigt, in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt war; diese Wirkung bzw. Einschränkung hätte er auch erkennen bzw. voraussehen können und müssen, da jedenfalls der Cannabis-Konsum, wie aus seinen eigenen Ausführungen zu schließen ist, offensichtlich nur wenige Stunden zuvor stattgefunden hatte. ..."

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