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Bei Nr 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV (FeV Anlage 4) handelt es sich nicht um eine starre Vorschrift, sondern nur um eine "Regelfall"-Normierung, die für eine Einzelfallwürdigung des jeweiligen konkreten Sachverhalts Raum lässt und bei gesetzeskonformer Auslegung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch lassen muss (Fortführung der Rechtsprechung aus Beschluss des Senats vom 2.8.2000 - 9 V 18/00 -). Dies folgt insbesondere aus Nr 2 der Vorbemerkung zu dieser Anlage, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder - in besonderen Fällen - ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist.
Um eine derartige "Regelfall"-Normierung handelt es sich auch bei Nr 9.22 der Anlage 4 (FeV Anlage 4) zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV.
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