Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Ausländische Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein - Auslandsführerschein - EU-Fahrerlaubnis - EU-Führerschein - polnischer FS - tschechischer FS

Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
"Umschreibung" nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis...
Ausländischer Führerschein und 4-Monats-Schonfrist beim Fahrverbot
Vermittlung von ausländischen Fahrerlaubnissen durch Fahrlehrer
Britische driving licence
Syrische Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis

- nach oben -



Einleitung:


Bei Fahrerlaubnissen, die im Ausland erteilt wurden, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen zur EU gehörenden Ausstellerstaat handelt, oder ob den Führerschein ein Staat außerhalb der EU ausgestellt hat.


Während EU-Führerscheine grundsätzlich anerkannt werden müssen und den Inhaber in Deutschland zum Führen von Kfz. im Umfang der erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigt, gilt dies für Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten nur begrenzt; vor allem bestehen insoweit zeitliche Einschränkungen.

Die nach einer gewissen Zeit nötige Umschreibung in eine innerstaatliche Fahrerlaubnis kann auf Grund internationaler Abkommen mit erheblichen Erleichterungen verbunden sein.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein

Die ausländische Fahrerlaubnis - ein Überblick

"Umtausch"-Erleichterungen bei ausländischen Führerscheinen

- nach oben -






Allgemeines:


VG Neustadt v. 27.06.2005:
Ein in Deutschland noch nicht länger als drei Jahre wohnhafter Bürger aus dem Kosovo kann nach Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung für seinen von der UNMIK umgeschriebenen jugoslawischen Führerschein eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben

BVerwG v. 17.11.2005:
Der inländische Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis erfasst alle Fahrerlaubnisklassen. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erfasst ebenfalls alle - auch später im Ausland hinzuerworbene - Klassen.

OVG Lüneburg v. 23.08.2010:
Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.

VG München v. 21.12.2021:
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen bewirkt die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund der § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nr. 1 des Bescheids erklärt entsprechend dieser Regelungen, dass die Entziehung die Wirkung der Aberkennung hat. Es wird ausgeführt, dass „die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen“ wird.

Die Aberkennung ist die gesetzliche Rechtsfolge der grundsätzlich zu verfügenden Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Der Einwand von Antragstellerseite, es dürfe „lediglich“ von einer Aberkennung und nicht von einer Entziehung die Rede sein, wird nicht geteilt. Die erwähnten Regelungen haben den Zweck, den Fahrerlaubnisbehörden eine gleichmäßige Tenorierung zu erlauben, die ohne die gesetzliche Regelung europa- und völkerrechtlich problematisch wäre, weil sie in die Hoheitsrechte der Ausstellerstaaten eingreifen würde. Die hoheitlichen Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden müssen sich zwangsläufig auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken, sodass sie keine Rechtsfolgen aussprechen können, die die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Ausland beschränken.

- nach oben -






"Umschreibung" nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis:


VGH Mannheim v. 09.12.2003:
Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen. Wurde dem Betroffenen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, kann er sich nicht auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntVO berufen.

- nach oben -



Ausländischer Führerschein und 4-Monats-Schonfrist beim Fahrverbot:


OLG Hamm v. 15.08.2006:
§ 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. Auch der ausländische Fahrerlaubnisinhaber hat Anspruch auf Einräumung der 4-Monats-Schonfrist.

- nach oben -




Vermittlung von ausländischen Fahrerlaubnissen:


OVG Bautzen v. 12.11.2010:
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.

beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat.

- nach oben -



Britische driving licence:


OLG Oldenburg v. 19.09.2011:
Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde.

- nach oben -





Syrische Fahrerlaubnis:


OLG Oldenburg v. 16.11.2018:
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Beutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann erfolgen, wenn sich der Fahrerlaubnisbewerber wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat und deshalb strafrechtlich verurteilt worden ist. Keine erhebliche Straftat liegt dagegen regelmäßig vor, wenn das Strafverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, weil dem Betroffenen als Inhaber einer syrischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war, dass er sechs Monate nach seiner Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland einer deutschen Fahrerlaubnis bedarf.

- nach oben -



Fahren ohne Fahrerlaubnis:


OLG Braunschweig v. 27.05.2015:
Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. - Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum