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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.06.1995 - 10 U 133/94 - Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe ist grob fahrlässig und führt zur Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung

OLG Düsseldorf v. 22.06.1995: Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe ist grob fahrlässig und führt zur Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.06.1995 - 10 U 133/94) hat entschieden:

   Zur Frage, ob dem Mieter der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann, wenn er mit dem Aufbau eines gemieteten Lkw wegen Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe gegen eine Brücke stößt.

Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Annahme grober Fahrlässigkeit eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraussetzt und daher nur dann gerechtfertigt ist, wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wobei auch subjektiven Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. z. B. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 277 Rdn. 2 sowie Riedmaier, Zur groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr VersR 1981, 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ausnahmslos gegeben.




Die Beschädigungen am Mietfahrzeug, die erheblich waren und daher von einem heftigen Aufprall und einer beträchtlichen Geschwindigkeit zeugen, sind dadurch hervorgerufen worden, dass der Bekl. unter Missachtung der Fahrzeughöhe den Versuch unternommen hat, die Eisenbahnbrücke auf der V.-Straße in M. zu passieren. Bedenken gegen ein solches Vorgehen mussten sich ihm dabei nicht nur deswegen förmlich aufdrängen, weil er ein ihm unbekanntes Fahrzeug führte, so dass er dessen Höhe allenfalls mit Einschränkungen hinreichend sicher einschätzen konnte. Hinzu kommt vielmehr, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - anders als in dem vom OLG Köln (OLGZ 82, 371) entschiedenen Fall - durch Aufkleber im Fahrzeuginneren ausdrücklich die Fahrzeughöhe ausgewiesen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Durchfahrtshöhe der Brücke durch das Zeichen 265 zu § 41 StVO gekennzeichnet war. Ferner war ein weiterer Aufkleber vorhanden, mit dessen Hilfe die Kl. um Beachtung der Durchfahrtshöhe bat.

Schließlich war in Nr. 12 der AGB der Kl. das "Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe" beispielhaft als Fall groben Verschuldens aufgeführt. Dadurch konnte zwar nicht eine entsprechende rechtliche Qualifizierung eines diesbezüglichen Fahrverhaltens herbeigeführt werden. Dennoch musste dieser Umstand dem Bekl. zusätzlich Anlass geben, in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten zu lassen und notfalls rechtzeitig anzuhalten, wenn auch nur Bedenken gegen ein ungehindertes Einfahren in den Brückenbereich erkennbar wurden. Statt dessen hat er sich über die aus den aufgezeigten Gründen sich ergebenden Bedenken gegen die Fortsetzung der Fahrt in einer Weise hinweggesetzt, die sein Verhalten bereits als nahezu bedingt vorsätzlich, jedenfalls aber als grob fahrlässig erscheinen lassen, ohne dass subjektive Momente dargetan oder sonst erkennbar wären, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten ...



Der Bekl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eisenbahnbrücke, die er gerammt hat, sei so plötzlich vor ihm aufgetaucht, dass er nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Auch dies vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Nach § 3 S. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nämlich nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dazu gehört es auch, dass er seine Geschwindigkeit derart einrichten muss, dass er auch vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis zum Stehen kommt. Auch wenn die Darstellung der Straßenverhältnisse durch den Bekl. entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils den Tatsachen entspräche, handelte er unter den gegebenen Umständen in dem eingangs gekennzeichneten Sinn grob fahrlässig, wenn er gegen die entsprechende Verpflichtung verstieß. Insbesondere kann bei der vorhandenen Sachlage keine Rede davon sein, den Bekl. treffe lediglich ein Augenblicksverschulden, das den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausschließt. ..."

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