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Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe - Fahrzeughöhe - Warntafel - Angabe auf Schild - grobe Fahrlässigkeit - Versicherungsschutz

Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verkehrssicherung / Tankstellengelände

Verkehrssicherung / hineinragende Äste

Ersatzanspruch des Durchfahrenden




Einleitung:


Sowohl mit Mietfahrzeugen wie auch bei gelegentlicher Benutzung von Wohnmobilen kommt es nicht selten vor, dass die Fahrzeugführer die ihnen für das Durchfahren von Unterführungen, Brücken oder auch Parkhauseinfahrten eingeräumte Durchfahrthöhe unzutreffend einschätzen oder bei entsprechender Beschilderung missachten.


Bei derartigen in der Regel vollkaskoversicherten Fahrzeugen stellt sich sodann die Frage, ob die Missachtung der zugelassenen Durchfahrthöhe eine zum Verlust des Versicherungsschutzes führende grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe

Rechtsprechung: Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar und führt nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes.

Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen

Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Haftung für Schäden am Mietwagen - Leitbild der Vollkaskoversicherung






Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 22.06.1995 u. a.:
Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe ist grob fahrlässig und führt zur Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung.

BGH v. 14.06.2005:
Die Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe bei einem geänderten Baugerüst zur Nachtzeit ist keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lkw-Führer vor der Änderung das Baugerüst stets unter Missachtung der Durchfahrthöhe passiert hatte.

OLG Oldenburg v. 27.01.2006:
Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.




OLG Bremen v. 21.02.2006:
Objektiv stellt es einen groben Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten dar, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer Aufbauhöhe von 3,60 m die zu niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung missachtet. Er muss sich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut machen und diese Ausmaße auch während der Fahrt ständig im Auge behalten, um den Verkehrsanforderungen zu genügen.

LG Konstanz v. 26.11.2009:
Die Missachtung der erkennbaren Durchfahrthöhe durch den Führer eines gemieteten Lkw ist grobfahrlässig, insbesondere wenn durch ein an der Einfahrt angebrachtes Verbotsschild sowie zusätzlich durch farbige Ballons auf die begrenzte Durchfahrthöhe hingewiesen wurde.

Ist im formularmäßigen Automietvertrag eine Haftungsfreistellung des Mieters "nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung" vereinbart, so stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er für den Fall der groben Fahrlässigkeit die volle Haftung tragen soll. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu einer Schadensteilung zwischen Vermieter und Mieter.

LG Hagen v. 01.08.2012:
Wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer großen Aufbauhöhe die durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnete niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung bzw. eines Tunnels missachtet, hat er den Schaden an dem Fahrzeug in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt und ist eine Haftungsquote von 50% angemessen.

OLG Düsseldorf v. 17.09.2012:
Beschädigt der Mieter eines Klein-LKW diesen durch Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe, so handelt er grobfahrlässig. Die Haftungsquote beläuft sich in diesem Fall auf 40% des Schadens.

OLG Karlsruhe v. 29.11.2013:
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter - Beschädigung durch Missachtung der Durchfahrthöhe.

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Verkehrssicherung / Tankstellengelände:


OLG Hamm v. 24.01.2017:
  1.  Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen

  2.  Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen.

  3.  Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.

  4.  Greift anschließend ein nicht vom Fach stammender Dritter ein, der mittels eines Schwerlastfahrzeugs versucht, den schief stehenden Mast gerade zu biegen, und führt dies zum Umknicken des Mastes und einem abgrenzbaren Mehrschaden, so lässt diese misslungene Aktion nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen.

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Verkehrssicherung / hineinragende Äste:


OLG München v. 24.05.2012:
Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, durch ein Gefahrenzeichen vor einem in den Straßenbereich hineinragenden Baumteil zu warnen oder vorzugsweise Fahrzeugen, die eine Höhe über alles von 3,93 Metern aufweisen, durch das Zeichen Nr. 265 die Benutzung der Straße zu verbieten. Eine absolute Grenze für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend die in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragenden Teile von Straßenbäumen besteht nicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Dabei kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos ist. Vielmehr muss der Pflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einzurichten vermag.

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Ersatzanspruch des Durchfahrenden:


LG Dortmund v. 29.05.2008:
Beträgt die Höhe einer Durchfahrt zu einem Grundstück zwar wie ausgeschildert mindestens 4 m, kommt es aber aufgrund der topographischen Gegebenheiten dazu, dass ein LKW mit einem starren Aufliegeranhänger je nach Position der vorderen Reifen die Höhe von 4 Metern überschreitet, und entsteht deshalb am LKW ein Schaden, so ist der Eigentümer zum Ersatz des enstandenen Schadens verpflichtet. Durch die Anbringung des Schildes hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dem Gegner ist dann jedoch eine Mitschuld am Schadenseintritt in Höhe von 25 % zuzuweisen, wenn die Unebenheiten für den Fzg-Führer erkennbar waren.

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