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OLG Bremen Urteil vom 21.02.2006 - 3 U 51/05 - Zur groben Fahrlässigkeit bei Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe

OLG Bremen v. 21.02.2006: Zur groben Fahrlässigkeit bei Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe


Das OLG Bremen (Urteil vom 21.02.2006 - 3 U 51/05) hat entschieden:

   Objektiv stellt es einen groben Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten dar, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer Aufbauhöhe von 3,60 m die zu niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung missachtet. Er muss sich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut machen und diese Ausmaße auch während der Fahrt ständig im Auge behalten, um den Verkehrsanforderungen zu genügen.

Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 17.04.2004, an dem eines ihrer Mietfahrzeuge beteiligt war.

Der Geschäftsführer der Beklagten führte mit dem Fahrzeug am 17.04.2004 einen privaten Umzug durch. Dabei beschädigte er den Kofferaufbau des Lkw, indem er den … - Tunnel in Bremen trotz einer Durchfahrtshöhe von lediglich 3,10 m mit dem 3,60 m hohen Fahrzeug zu durchfahren versuchte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zwischen den Parteien ist nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der ersten Instanz offenbar nicht mehr im Streit, dass die Beklagte zu weiteren Schadensersatzleistungen nur dann verpflichtet ist, wenn ihr Geschäftsführer bei der Schadensverursachung grob fahrlässig gehandelt hat. Die klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, soweit sie in Ziffer 5 b) eine volle Haftung unabhängig vom Ausmaß des Verschuldens für Schäden vorsieht, die aus der Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe aus Zeichen 265 StVO resultieren, obwohl die Beklagte eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000,- abgeschlossen hat. In derartigen Fällen ist der Fahrzeugvermieter gehalten, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten. Der Fahrzeugmieter darf in solchen Fällen erwarten, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizukaufen. Der Vermieter hat ihm demzufolge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Haftungsfreistellung in dem Maße zu gewähren, das er aufgrund seiner zusätzlichen Zahlung erwarten durfte. Davon ausgenommen sind nur Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind (einhellige Rechtsprechung, vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2004, 533 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NZV 2002, 128).




Die Beklagte haftet trotz der Haftungsreduzierung auf die volle Schadenssumme, weil ihr eine grob fahrlässige Schadensverursachung vorzuwerfen ist. Die Feststellung grober Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus und ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das nicht beachtet ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (OLG Düsseldorf, NZV 2002, 128 m.w.N.).

Objektiv stellt es einen groben Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten dar, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer Aufbauhöhe von 3,60 m die zu niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung missachtet. Er muss sich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut machen und diese Ausmaße auch während der Fahrt ständig im Auge behalten, um den Verkehrsanforderungen zu genügen (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 533 f, 534; OLG München, NJW-RR 1996, 1177 f, 1178).

Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Geschäftsführer der Beklagten ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last zu legen. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe zuvor noch nie ein derartig großes Fahrzeug bewegt. Die Unerfahrenheit des Fahrers ist ein gewichtiges entlastendes Moment (OLG Rostock, NJOZ 2004, 411 f, 412 m.w.N.). Es kann hier jedoch nur in eingeschränktem Umfang berücksichtigt werden, weil es sich in der konkreten Situation nur in der Weise ausgewirkt hat, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Gefahr der Aufbauhöhe unterschätzt hat. Ansonsten hatte seine Unerfahrenheit keine Auswirkungen auf seine Fahrsicherheit und die Konzentration auf die herannahende Unterführung. Seine Konzentration und Fahrsicherheit waren in keiner Weise eingeschränkt.


Die Kollision mit der Kante der Unterführung beruht nicht auf einem Augenblicksversagen, das ebenfalls schuldmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Schuld wird dann gemindert, wenn dem Verkehrsteilnehmer sein Fehlverhalten bei einer seine Konzentration erfordernden Dauertätigkeit aus einem Augenblicksversagen heraus gleichsam als „Ausrutscher" unterläuft, es sich somit um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handelt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1549 f, 1550). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dem Moment, als er die Unterführung durchfahren wollte unaufmerksam war und etwa nicht mehr daran gedacht hat, dass er ein derartig hohes Fahrzeug bewegt. Im Gegenteil hat er - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat (Bl. 49, 131) - vorher bereits zweimal den …-Tunnel durchfahren, der eine etwas größere Durchfahrtshöhe hat. Aus dem Umstand, dass dabei nichts passiert ist, hat er den Schluss gezogen, der nach seiner Einschätzung höhere …-Tunnel sei für den von ihm gefahrenen Lkw ebenfalls passierbar. Daraus ergibt sich, dass er sich vor der Einfahrt in den Tunnel noch Gedanken über dessen Durchfahrtshöhe gemacht hat. Indem er dann seine Fahrt fortgesetzt hat, obwohl an der Unterkante des Tunnels ein Hinweisschild auf die Durchfahrtshöhe angebracht ist, hat seine Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt. Für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erst erkannt wird (OLG Rostock a.a.O.). Der Geschäftsführer hat die Gefahr erkannt. Trotz seiner Unerfahrenheit im Umgang mit derartig großen Fahrzeugen hat er sich allein auf sein Augenmaß verlassen und die Fahrt fortgesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass er die genaue Höhe seines Fahrzeugs auf einen Blick mit der sichtbar angezeigten Durchfahrtshöhe des Tunnels vergleichen konnte. Sollte ihm die Höhe seines Fahrzeugs nicht bekannt gewesen sein, entlastet ihn dieser Umstand nicht, da er sich über die Ausmaße seines Fahrzeugs vor der Fahrt beim Vermieter vergewissern musste und konnte.




Auf die Frage, ob im Führerhaus deutlich sichtbar ein Hinweisschild zur Fahrzeughöhe angebracht war, kam es danach nicht mehr an. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Gefahr auch ohne das Hinweisschild erkannt und sich leichtfertig über seine eigenen Bedenken hinweggesetzt. ..."

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