Durchsichtskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden - ältere Berliner Rechtsprechung
Ältere Berliner Rechtsprechung zur - auch fiktiven - Erstattung von Durchschnittskosten bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind
Nach der Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte (vor 2000) sind die sog. Durchsichtskosten dann zu erstatten, wenn das totalgeschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jünger als fünf Jahre war und nachweislich von Anfang an bis zum Unfallzeitpunkt regelmäßig scheckheftgepflegt war.
Der Nachweis ist durch Vorlage des Scheckheftes zu führen. In diesem Fall kann diese Schadensposition auch fiktiv abgerechnet werden.