Das Verkehrslexikon

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RICHTLINIE 91/439/EWG DES RATES vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

RICHTLINIE 91/439/EWG DES RATES vom 29. Juli 1991 über den Führerschein




Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein



(ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 (Dok. Nr. 391 L 0439) - originaler Rechtsakt -)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß.

Ein erster Schritt in diese Richtung war die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins, mit der ein EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein, die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz von einem Mitgliedstaat nach einem anderen verlegen, eingeführt wurden.

Die bisherigen Fortschritte auf diesem Wege müssen weiter ausgebaut werden. Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen.

Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln.

Es ist die Möglichkeit zur Unterteilung dieser Fahrzeugklassen zu schaffen, um im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr und zur Berücksichtigung der bestehenden innerstaatlichen Verhältnisse insbesondere einen stufenweisen Zugang zum Führen der betreffenden Fahrzeuge zu fördern.

Es sind besondere Bestimmungen zu erlassen, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern. In Artikel 10 der Richtlinie 80/1263/EWG ist eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins vorgesehen.

Zu diesem Zweck sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festzulegen, die Fahrprüfung aufgrund dieser Erfordernisse zu regeln und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge neu festzulegen.

Artikel 8 der Richtlinie 80/1263/EWG, insbesondere die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Staates des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb eines Jahres umzutauschen, ist angesichts der Fortschritte beim Zusammenwachsen Europas ein inakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit.

Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I aus.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.


Artikel 2

(1) Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters des Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.(

2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen vorzubeugen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine DV-Bearbeitung erforderlich sind.

(4) Unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften, die der Rat zu dieser Frage erläßt, dürfen die in den Anhängen I und Ia festgelegten Führerscheinmuster keine elektronischen Informationsvorrichtungen besitzen.



Artikel 3

(1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:

Klasse A:
  • Krafträder mit oder ohne Beiwagen;
Klasse B:
  • Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
Klasse B+E:
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;
Klasse C:
  • Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Klasse C+E:
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;
Klasse D:
  • Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter dem Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Klasse D+E:
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

(2) Innerhalb der Klassen A, B, B+E, C, C+E, D und D+E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:

Unterklasse A1:
  • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder);
Unterklasse B1:
  • dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge;
Unterklasse C1:
  • Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Unterklasse C1+E:
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
UnterklasseD1:
  • Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz; hinter den Kraftwagen dieser Unterklasse kann ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
Unterklasse D1+E:
  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern

    • die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;

    • der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als
  • "Kraftfahrzeug" jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

  • "dreirädriges Kraftfahrzeug" und "vierrädriges Kraftfahrzeug" jedes dreirädrige bzw. vierrädrige Fahrzeug der Klasse B mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor mit Fremdzündung ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einem anderen Motor entsprechender Leistung. Die Leermasse darf 550 kg nicht übersteigen. Bei der Leermasse von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darf die Masse der Batterien nicht berücksichtigt werden.

    Die Mitgliedstaaten können für die Leermasse niedrigere Werte festlegen und weitere Normen, z. B. für den höchstzulässigen Hubraum oder die Motorleistung, hinzufügen;

  • "Kraftrad" jedes zweirädrige Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h oder, falls es mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr 50 cm3. Beiwagen werden dieser Art von Fahrzeugen zugerechnet;

  • "Kraftwagen" Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse - d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge - ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels;

  • "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

(4) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultierung der Kommission niedrigere Geschwindigkeiten als die in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich angegebenen Geschwindigkeiten festlegen, sofern dies im Führerschein vermerkt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können für die Unterklasse A1 ergänzende einschränkende Normen zur Auflage machen.

(6) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.


Artikel 4

(1) Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

(2) Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepaßte Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt.



Artikel 5

(1) Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:
  1. ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

  2. ein Führerschein für die Klassen B+E, C+E und D+E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind.
(2) Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt:
  1. ein für die Klassen C+E oder D+E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B+E;

  2. ein für die Klasse C+E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D+E, wenn sein Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen:
  1. dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein für die Klasse A oder A1;

  2. Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.
(4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, daß
  1. Fahrzeuge der Klasse D1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz, zulässige Gesamtmasse 3.500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und daß der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;

  2. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, daß die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und daß sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, daß sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können


Artikel 6

(1) Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen:
  1. 16 Jahre:

    • für die Unterklasse A1;

    • für die Unterklasse B1;

  2. 18 Jahre:

    • für die Klasse A;

    • für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg) ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

    • für die Klassen B, B+E;

    • für die Klassen C, C+E und die Unterklassen C1, C1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr;

  3. 21 Jahre:

    • für die Klassen D, D+E und die Unterklassen D1, D1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B+E festgelegten Mindestaltersanforderungen - mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.


Artikel 7

(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
  1. vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

  2. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen, die der Rat auf diesem Gebiet erläßt, kann jeder Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der von ihm ausgestellten Führerscheine weiterhin nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen des Anhangs III abweichen, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen dieses Anhangs vereinbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden.

(5) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein.



Artikel 8

(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

(5) Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.

(6) Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat Artikel 1 Absatz 2 nicht anzuwenden.


Artikel 9

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.



Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4 , 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.


Artikel 11

Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften für die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 eingeführten fakultativen Unterklassen mit dem Ziel, diese Vorschriften zu vereinheitlichen oder aufzuheben.


Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus.


Artikel 13

Die Richtlinie 80/1263/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben.


Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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