1. |
Ein Mitgliedstaat kann einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Die Prüfung, ob die in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins vorliegen, ist ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats.
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2. |
Ist eine zusätzlich zu einer Maßnahme i. S. des Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie angeordnete Sperrfrist für die neue Erteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 8 Abs 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
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3. |
Die Anerkennung eines solchen EU-Führerscheins kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe die in seinem Fall erforderlichen Nachweise zur Wiedererlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit (z. B. nach § 13 Nr. 2 FeV) nicht erbracht.
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4. |
Die nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis ist vielmehr ipse iure im Inland wirksam. Sie berechtigt den Inhaber so lange zum Führen von Kraftfahrzeugen, bis auf ihn - erneut - eine der in Art. 8 Abs 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen angewendet wird. Auch von der Stellung eines Antrags kann die Wirksamkeit einer solchen Fahrerlaubnis im Inland nicht abhängig gemacht werden.
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