§ 46 FeV enthält - ebenso wie Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - keine zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung von Tatsachen zur Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Grundsätzlich können daher bei der Aberkennung des Rechts, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wegen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges Gebrauch zu machen, auch Tatsachen berücksichtigt werden, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen, soweit dem nicht im Einzelfall das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen stehen.
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