"(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig."
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"wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."
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eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - und nicht des EuGH -;
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eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - und nicht des EU-Vertrages;
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der Betroffene selbst das Verfahren vor dem EuGHM geführt hatte - auf das Urteil eines anderen Bürgers in dessen Verfahren kann sich niemand zum Zwecke der Wiederaufnahme berufen (vgl. z. B. Pfeiffer, StPO, Rdnr.17 zu § 359).
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