Das Verkehrslexikon

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Stellungnahme zur Entscheidung des AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00):

Stellungnahme zur Entscheidung des AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00):




Ich halte die Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens für falsch:

§ 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz lautet:
   "(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig."


Siehe auch Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Das Gericht hat § 79 Abs. 1 BVerfGG analog auf den Fall einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angewandt. Diese analoge Anwendung findet meiner Meinung nach im Gesetz keine Stütze.

Denn § 359 Nr. 6 der Strafprozessordnung sieht einen Wiederaufnahmegrund nur dann vor,

   "wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."

Voraussetzung ist in diesem Fall, dass

  -  eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - und nicht des EuGH -;
  -  eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte - und nicht des EU-Vertrages;
  -  der Betroffene selbst das Verfahren vor dem EuGHM geführt hatte - auf das Urteil eines anderen Bürgers in dessen Verfahren kann sich niemand zum Zwecke der Wiederaufnahme berufen (vgl. z. B. Pfeiffer, StPO, Rdnr.17 zu § 359).




Dem Gesetzgeber war im Jahre 1998 - Einführungszeitpunkt der Nr. 6 im § 359 StPO - die Institution des EuGH bekannt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch generell bei Entscheidungen des EuGH, die eine Verletzung des EU-Vertrages bescheinigen, die Wiederaufnahme zuzulassen, dann hätte er dies in das Gesetz aufgenommen. Da er dies ausdrücklich nicht getan hat, verbietet sich insoweit eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG.

In der Sache selbst ist die Auffassung des AG Günzburg meiner Ansicht nach vertretbar, wenn es annimmt, dass der Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis im Inland nach Ablauf der Sperrfrist nicht strafbar ist, auch wenn die Erteilung der FE bereits vor dem Ende der Sperrfrist erfolgt ist.

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