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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.03.2006 - VG 20 A 14.06 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum von Ecstasy oder Amphetaiminen

VG Berlin v. 02.03.2006: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum von Ecstasy oder Amphetaiminen




Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 02.03.2006 - VG 20 A 14.06) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy und/oder Amphetaminen rechtmäßig, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.

Siehe
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller war im Besitz einer ihm nach Entziehungen 1989 und 1996 am 10. Juni 2002 für die Klassen A, B, M und L neu erteilten Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle am 31. Oktober 2004, gegen 20.20 Uhr, auf dem Columbiadamm in Berlin-Tempelhof, wurde bei dem Antragsteller aufgrund eines Schnelltests festgestellt, dass er Amfetamine und Cannabis konsumiert hatte. Er räumte ein, „vor ein paar Tagen was geraucht" zu haben und nicht zu wissen, was er „gestern genommen" habe. Gemäß der späteren chemischen Untersuchung wurden im Blut des Antragstellers 10,1 ng/pro ml THC, ein Wirkstoff von Cannabis, sowie eine mengenmäßig nicht bestimmte Menge von Amfetaminen nachgewiesen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Antragsteller am 16. Juni 2005 wegen Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und legte ihm ein Fahrverbot von 3 Monaten auf. Auf Veranlassung des Antragsgegners unterzog sich der Antragsteller am 17, November 2005 einem Drogenscreening in Form einer Haaranalyse. Nach Mitteilung der Abteilung Toxikologische Chemie der Charite vom 25. November 2005 wurde dabei der Wirkstoff Amfetamin mit 0,14 ng/mg sowie der Wirkstoff MDMA mit 0,09 ng/mg festgestellt. Weiter hieß es, dass dieses Ergebnis zeige, dass der Antragsteller in der Zeit vor der Probenentnahme Amfetamin und Ecstasy (Wirkstoff MDMA), konsumiert habe. Die Konzentration liege an der unteren Grenze der Werte, die allgemein nach Konsum dieser Drogen festgestellt werden. Diese Aussage gelte für den Zeitraum von mindestens 2 Monaten und maximal 3 Monaten vor der Probennahme.




Mit Bescheid vom 04. Januar 2006 entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es stützte sich dabei auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wonach bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei.

Der Antrag des Antragstellers vom 13. Januar 2006, die aufschiebende Wirkung seines von ihm nicht begründeten Widerspruchs vom selben Tag gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 04. Januar 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Seine sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.

Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich hinreichend begründet, indem er ausgeführt hat, dass dem Antragsteller wegen der aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unverzüglich untersagt werden müsse.




Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Diese Bewertung gilt gemäß der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Der Antragsteller hat Amfetamin und Ecstasy (MDMA - Methylendioxymetamfetamin) konsumiert. Diese Wirkstoffe sind in den Anlagen I (MDMA) bzw. III (Amfetamin) zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - als Betäubungsmittel aufgeführt.

Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 der Anlage 4 FeV beim Umgang des Betroffenen mit Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ohne Cannabis) (Ziffer 9.1), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie seiner gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2), der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4). Die in Ziffer 9.1 aufgeführte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise - Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ohne Cannabis) – ist nach dem Wortlaut, weder, an eine Abhängigkeit noch an die missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Vielmehr genügt danach für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amfetamin bzw. Ecstasy (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 -, Blutalkohol 2004, 475). Bei dem Konsum von Amfetaminen bzw. Ecstasy ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsüberprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Dezember 2005-1 W 16/05-, Quelle: Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.). Die hierin zum Ausdruck kommende eindeutige Haltung des Gesetzgebers ist durch die Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des BtMG begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit, insbesondere seiner Suchtpotenz, im Falle des Konsums erfolgte (Thüringer OVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -, VRS 103, 391 ff.). An die normative Wertung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV ist das Gericht gebunden, solange keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. August 2002 - VG 20 A 208.02 -).

Die Auffassung, die Regelung in Ziffer 9.1 sei im Vergleich zu den übrigen Tatbeständen der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV ein Redaktionsversehen und mithin genüge die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des BtMG nicht zur Annahme des Regelfalls (Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Auflage, Rdnr. 194), kann angesichts des Wortlauts der Normsystematik nicht geteilt werden und hat sich in der Rechtsprechung auch nicht durchgesetzt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 30. April 2002, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. September 2005 - 1 W 12/05 -/Quelle: Juris). Abgesehen davon, dass sich die in Ziffer 9 der Anlage 4 FeV vorgenommene Differenzierung im Kern auch in § 14 FeV wiederfindet, wird der Wille des Gesetzgebers durch die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 443/98 S. 261 in VkBI. 1998, 1071) auf die Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahrereignung bestätigt. Dort heißt es in den Leitsätzen unter Ziffer 3.12.1: „Wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ...gerecht zu werden" (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl. Februar 2000, S. 43).


Aus der Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV ergibt sich nichts anderes. Diese Vorbemerkung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 FeV aufgeführten „Krankheiten, Mängel", wesentlich daher auch auf die dort aufgezählten Krankheiten einschließlich psychischer Störungen, und hat diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV). Das meint die Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV, wenn darin ausgeführt wird, Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, sei in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), in besonderen Fällen ein medizinischpsychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 W 42/04 -, Quelle: Juris). Steht aber, wie im vorliegenden Fall, der in der Anlage 4 beschriebene Mangel fest, hat sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm ist die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Gutachtenbeibringung zu entziehen (§§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV) (a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, Quelle: Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergeben sich auch aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Charite wurden bei der Untersuchung der am 17. November 2005 entnommenen Haarprobe des Antragstellers Amfetamin und Ecstasy nachgewiesen. Dass es sich um eine geringe Konzentration gehandelt hat, ist unerheblich, weil Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV auf die Menge des nachgewiesenen Wirkstoffes nicht abstellt (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Dezember 2005, a.a.O.). Zudem hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, in dem vom Gutachten erfassten Zeitraum von 2 bis 3 Monaten vor der Haarentnahme Amfetamin bzw. Ecstasy konsumiert zu haben. Angesichts der normativen Erfassung dieser Stoffe als Rauschmittel bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner Ermittlung, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich aufgrund des Konsums in einem Rauschzustand befunden hat. Überdies hat der Antragsteller nicht nur in den 2 bis 3 Monaten vor der Haarprobe Amfetamin und Ecstasy konsumiert, sondern bereits im Dezember 2004 unter dem Einfluss von Amfetamin (und Cannabis) ein Kraftfahrzeug geführt.



Erkenntnisse oder Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Der Antragsteller selbst hat keinerlei nähere Angaben zu Dauer und Ausmaß seines Drogenkonsums gemacht. Allein die festgestellte niedrige Konzentration der Betäubungsmittel lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf eine von der Regel abweichende Fallkonstellation zu. Der Antragsgegner konnte daher aufgrund des Gewichts der innerhalb rund eines Jahres wiederholt festgestellten Rauschmitteleinnahme nach einem Zeitraum von etwa 6 Wochen seit Feststellung des letzten Amfetamin- und Ecstasykonsums noch von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Dezember 2005, a.a.O.). Bei der gegebenen Sachlage waren über den hier durch die medizinischen Befunde geführten Nachweis der Einnahme von Betäubungsmitteln hinaus keine weiteren gutachterlichen Feststellungen auf der Grundlage der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 FeV geboten.

Ist demnach der Antragsgegner zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung; die privaten Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurückstehen.

Die gemäß § 4 AG VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 f. GKG.

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