Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht - Konsum harter Drogen - Entzug der Fahrerlaubnis
Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht
Gliederung:
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Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht
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Einleitung:
Ecstasy (XTC) ist ein Sammelbegriff für Phenylethylamine, darunter das am häufigsten gebrauchte Amphetamin MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin). Die üblichen Gebrauchsformen sind Kapseln oder Tabletten, in denen es mit einem Trägermittel vermischt ist. Die Wirkungsdauer liegt bei vier bis sechs Stunden. MDMA zählt zu den Entaktogenen; das sind psychoaktive Substanzen, unter deren Einfluss die eigenen Emotionen intensiver wahrgenommen werden.
Ecstasy zählt (im Gegensatz zu Cannabis) zu den sog. harten Drogen im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung. Bereits der einmalige Konsum von Ecstasy führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis, auch wenn niemals ein Kfz unter Ecstasy-Einfluss geführt wurde.
Außer MDMA kommen als Grundbestandteile für Ecstasy auch Amphetamin, Methylamphetamin, 4-Methoxyamphetamin (PMA), PMMA, 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA), 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDEA), 2-Amino-1- (3,4-methylendioxyphenyl)butan (BDB), 2-Methylamino-1-(3,4-Methylendioxyphenyl)butan MBDB, 4-Brom-2,5-dimethoxyphenylethylamin (2C-B) auch bekannt als Nexus, Venus, Bromo und Erox in Frage.
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Stichwörter zum Thema Drogen
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - Ecstasy im Fahrerlaubnisrecht
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist
Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht
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Allgemeines:
OVG Koblenz v. 10.08.1999:
Der Besitz einer geringen Menge eines Betäubungsmittels (hier: XTC-Tabletten) kann die Annahme begründen, dass der Betroffene diese zum Zweck des Eigenkonsums bei sich führt. Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung eines Drogenscreenings ist, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist, dass ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt.
VG München v. 26.04.2005:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy rechtmäßig und geboten, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.
VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.
OVG Greifswald v. 21.02.2006:
Hat der Betroffene "Ecstasy" (Methylendioxyamphetamin - MDA -, Methylendioxymethamphetamin - MDMA -, Methylendioxyethylamphetamin - MDEA -) und Kokainzubereitungen konsumiert, ist im Regelfall (ohne dargelegte Kompensationsmöglichkeiten) von seiner Fahrungeeignetheit auszugehen und die Fahrerlaubnis ohne vorheriges weitergehendes Gutachten zu entziehen.
VG Berlin v. 02.03.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy und/oder Amphetaminen rechtmäßig, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.
VGH München v. 08.03.2006:
Wer nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit gelegentlich Ecstasy und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in Gestalt des in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG enthaltenen Stoffes Methylendioxymethamphetamin (MDMA) konsumiert hat, ist fahrungeeignet. Diese Folge hängt nicht davon ab, ob der Konsum in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand. Anders als in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum wird bei Konsum sog. harter Drogen die Fahreignung grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene den Konsum und die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr trennt.
VGH München v. 07.07.2010:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber in der Hosentasche 2 Ecstasy-Pillen gefunden und ihm daraufhin wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens die Fahrerlaubnis entzogen, so genügt es den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht, wenn er lediglich behauptet, er sie ohne Schuld in den Besitz der Ecstasy-Pillen gelangt, weil diese ihm zugesteckt worden sein müssen.
VGH München v. 18.04.2011:
Wer einräumt, mehrfach Kokain, Ecstasy, Speed und PEP konsumiert zu haben, hat damit den Tatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht und seine Fahreignung verloren.
OVG Koblenz v. 25.01.2012:
Macht ein Fahrerlaubnisinhaber eine unbewusste Aufnahme des von ihm nachweislich konsumierten Betäubungsmittels geltend (hier: Beimischung von Amphetamin in ein Getränk), kann ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung nur in Betracht kommen, wenn zu dem insoweit in Rede stehenden Geschehen in allen Einzelheiten widerspruchsfreie, schlüssige und überzeugende Angaben gemacht wurden.
OVG Greifswald v. 28.01.2013:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (hier Amphetamine und Ecstasy).
VG Neustadt v. 18.01.2019:
Die Fahrerlaubnis ist - ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen und ohne, dass es auf einie Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ankommt - zu entziehen, wenn der Betroffene Amphetamin bzw. Ecstasy bewusst konsumiert hat, wobei bereits die einmalige Einnahme solcher sogenannten harten Drogen für den Wegfall der Fahreignung genügt.
VGH München v. 15.07.2020:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
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Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist:
Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Abstinenzbehauptung und verfahrensrechtliche Einjahresfrist
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