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Führer verursacht mit Fremdfahrzeug Eigenschaden (Halterhaftung?)

Führer verursacht mit Fremdfahrzeug Eigenschaden (Halterhaftung?)




Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Verursacht ein Fahrzeugführer mit einem ihm nicht gehörenden Wagen einen Sachschaden an seinem eigenen Fahrzeug oder einer sonstigen ihm gehörenden Sache, steht ihm an sich nach § 7 I StVG ein Anspruch gegen den Halter des von ihm geführten Fahrzeugs zu (ein Anspruch aus § 823 BGB scheidet aus, weil den Halter keine Schuld trifft). Wenn der Fahrer den Schaden schuldhaft verursacht hat, kann der Halter nicht den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 II StVG führen, so dass an seiner Gefährdungshaftung nach dem Wortlaut des Gesetzes an sich kein Zweifel möglich ist, wenn man nicht entweder einer einschränkenden Auslegung folgt oder aber eine Begrenzung durch andere ausdrückliche Bestimmungen annimmt.

Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, weil eigene Rechtsgüter des Schädigers nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fielen (LG Freiburg VersR 1977, 749), während andere dies durchaus anders sehen (vgl. z.B. LG Paderborn NZV 1988, 108 mit der Wiedergabe der Auffassung der Vorinstanz und mit Anm. von Greger u. Kunschert NZV 1989, 61).


Möglicherweise könnte aber § 8 StVG einem solchen Anspruch des Fahrzeugführers entgegenstehen. Nach dieser Bestimmung findet § 7 StVG dann keine Anwendung, "wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war".

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist bei dem Betrieb des Kfz. tätig, wer sich mehr als die Allgemeinheit durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kfz.-Betriebs aussetzt (z.B. OLG München NZV 1990, 393).

Greger aaO. ist der Auffassung, dass die Einschränkung des § 8 nicht zum Zuge kommt, wenn die beschädigte Sache des Fahrers bei dem Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs keine Rolle spielte, sondern "zufällig" in den Gefahrenbereich des Fahrzeugs gekommen ist (was bei einem "normalen" Verkehrsunfall die Regel sein dürfte). Er bejaht denn auch in diesem Zusammenhang eine Halterhaftung. Allerdings schränkt er dann weiter ein: Aus § 18 III StVG i.V.m. § 17 StVG ergebe sich, dass sich der Fahrzeugführer dann, wenn er nicht gem. § 18 I StVG seine Schuldlosigkeit nachweisen könne, ohnehin die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs anrechnen lassen müsse (die sich ja mit der Halterhaftung deckt, so dass in den meisten Fällen nichts übrig bleibt). Nur dann, wenn es dem Fahrzeugführer gelingt, sein fehlendes (an sich gesetzlich vermutetes) Verschulden nachzuweisen und zusätzlich der Halter seinerseits den Entlastungsbeweis nach § 7 II StVG nicht führen könne, kommt es tatsächlich zu einer Haftung des letzteren, was dann erst die noch gesondert vorzunehmende Prüfung eröffnet, ob auch dessen Haftpflichtversicherer für den Schaden einstandspflichtig ist. dass Fälle, in denen den Fahrer nachweislich keinerlei Verschulden trifft und es dem Halter trotzdem nicht gelingt, die Unabwendbarkeit des Unfalls zu beweisen, so selten sein dürften, dass diese Variante praktisch vernachlässigbar ist, dürfte auf der Hand liegen.

Demgegenüber meint Kunschert aaO. und NZV 1989, 152, dass gerade der Fahrzeugführer derjenige sei, der typischerweise beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sei, weshalb in solchen Fällen von vornherein eine Halterhaftung ausscheide, so dass auch ein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer schon deshalb nicht bestehe (so auch das OLG Hamm VersR 1997, 303 = NZV 1997, 42 (Urt. v. 25.06.1996 - 27 U 68/96).

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