Das Verkehrslexikon

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Eigenbeschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug

Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Materielle Haftung

Ansprüche unter Ehegatten

Anspruch des Leasinggebers gegen Leasingnehmer

Personenschaden<

Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer

Fahrschulwagen

Mietwagen

Betriebseigenes Fahrzeug und Unternehmergewinn

Wohnwagengespann in der Vollkaskoversicherung

Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkaskoversicherung







Einleitung:


Wenn sich bei der Beteiligung zweier Fahrzeuge an einem Unfall die Rollen der beteiligten Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Halter, bzw. Eigentümer und als Fahrzeugführer überschneiden, bzw. wenn beide Fahrzeuge derselben Person gehören, tauchen eine Reihe haftungsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Probleme auf, deren Lösung in der Vergangenheit nicht ganz einhellig gefunden wurde.


Allerdings hat der BGH - in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 25.06.2008 nunmehr die Richtung für die Entscheidung bei einem Großteil der Probleme aus diesem Bereich vorgegeben.

Im Falle eines Personenschadens hat der BGH allerdings schon sehr früh mit Urteil vom 10.06.1986 entschieden, dass der verletzte Halter gegen seinen Haftpflichtversicherer einen Direktanspruch geltend machen kann, sofern er dem verursachenden Fahrzeugführer nicht seinerseits zum Ersatz verpflichtet ist.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?

Problem und Fallgestaltungen: Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug

Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt ein Unfall im Sinne des § 12 AKB vor, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht.

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Risikoausschluss bei Eigenbeschädigungen

Doppelversicherung von Gespannen
Fahrzeugführerpflichten
Fahrzeughalter

Fahrzeugüberlassung / Dienstwagen

Frachtführerhaftung

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung

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Allgemeines:


LG Dessau-Roßlau v. 01.06.2012:
Wird bei einem Schleppvorgang, bei dem sowohl das schleppende wie das geschleppte Fahrzeug dem selben Halter gehören, das vordere Fahrzeug durch das hintere beschädigt, kommt lediglich eine Haftung des Führers des geschleppten Fahrzeugs in Betracht, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

BGH v. 15.05.2013:
Der Unfallbegriff in der Kfz-Kaskoversicherung setzt voraus, dass das versicherte Fahrzeug einer Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war. Wird das Fahrzeug durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt, ist ein versicherter Unfall ausgeschlossen.

OLG Hamm v. 02.04.2015:
Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.

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Materielle Haftung:


Führer verursacht mit Fremdfahrzeug Eigenschaden (Halterhaftung?)

Haftung des Führers eines Fahrzeugs, der einen Schaden an weiterem Fahrzeug desselben Halters verursacht

KG Berlin v. 27.06.1988:
Zum Haftungsverhältnis bei der Beteiligung zweier Fahrschulfahrzeuge derselben Halterin (Fahrschüler fährt mit dem von ihm gelenkten Krad auf das vorausfahrende Krad des Fahrlehrers auf und verletzt sich dabei schwer)

Anmerkung von Kunschert NZV 1989, 152 f.:
zu KG Berlin NZV 1989, 150 ff. (Urt. v. 27.06.1988 - 12 U 7102/87)

LG Dortmund v. 28.09.2006:
"Verletzter" im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist zwar grundsätzlich auch der Eigentümer einer geschädigten Sache. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle spielte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geriet und dabei beschädigt wurde.

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Ansprüche unter Ehegatten:


BGH v. 11.03.1970:
Der mildere Haftungsmaßstab des BGB § 1359 gilt nicht, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt.

BGH v. 10.07.1974:
Fügt ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder en seinem Eigentum zu, so kommen Haftungsbeschränkungen aufgrund der ehelichen Beziehungen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verantwortliche Ehegatte durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (Anschluss BGH, 1970-03-11, IV ZR 772/68, BGHZ 53, 352). Zur Anwendung und Auslegung der Angehörigenklausel bei Haftpflichtansprüchen der Ehefrau des Versicherungsnehmers.

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Anspruch des Leasinggebers gegen Leasingnehmer:


BGH v. 07.12.2010:
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

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Ansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers:


Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

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Personenschaden:


BGH v. 10.06.1986:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach PflVG § 3 Nr 9 S 2 im Innenverhältnis regresspflichtig ist.

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Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Risikoausschluss bei Eigenbeschädigungen

Stiefel / Hofmann (Mindermeinung): Der Risikoausschluss nach § 11 AKB bezieht sich nur auf solche mitversicherten Personen, die in einem und demselben Versicherungsvertrag mitversichert sind.

LG Freiburg v. 16.12.1976:
Wer als Fahrer eines fremden Kraftwagens (hier: seines Arbeitgebers) mit diesem bei einem Auffahrunfall sein eigenes, von seiner Ehefrau gesteuertes Fahrzeug beschädigt, kann nicht Ersatz seines Schadens vom Halter des von ihm geführten Wagens bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen.

Überblick und OLG Hamm v. 15.03.1989:
Der Risikoausschluss des § 4 Nr. 1 KfzPflichtVersVO greift ein, wenn ein nicht mit dem Halter identischer Fahrzeugführer einen Schaden an einem anderen Fahrzeug desselben Halters verursacht.

OLG Hamm v. 25.06.1996:
Eine Klage des VN gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Ersatz des Unfallschadens an dem Pkw seiner Ehefrau, den er (Kläger = VN) mit seinem Pkw verursacht hat, ist unbegründet. Der Haftung des Haftpflichtversicherers steht entgegen, daß die Ehefrau des Klägers als Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs des VN tätig war (§ 8 Halbs. 2 StVG) und der Haftpflichtversicherer bei Identität zwischen dem Anspruchsteller und dem in Anspruch genommenen Mitversicherten nicht eingreift (§ 10 Abs. 1 AKB).

OLG Jena v 06.01.2004:
Der Versicherungsnehmer eines schädigenden Fahrzeugs hat im Hinblick auf seinen geschädigten Pkw keinen Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Haftpflichtversicherer des Schädiger-Kfz, denn er ist im Sinne der Vorschrift des § 3 Nr. 1 PflVG nicht Dritter. Allein die formale Rechtsstellung eines Versicherungsnehmers des schädigenden wie des geschädigten Pkw ist ausreichend, um einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung entfallen zu lassen.

LG Dortmund v. 28.09.2006:
Aus § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist nämlich zu schließen, dass Dritter im Sinne des § 3 Pflichtversicherungsgesetz jeder ist, der nicht Versicherer und auch nicht Versicherungsnehmer ist. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Nr. 8 und 10 Pflichtversicherungsgesetz, dass die Haftung des Versicherers und des Halters gegenüber dem Geschädigten parallel läuft. Besteht ein Anspruch gegen den Halter, weil kein Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG anzunehmen ist, so haftet auch der Versicherer.

OLG Saarbrücken v. 06.02.2007:
Hat der Vermieter für das Mietfahrzeug einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen und ist der Mieter mitversicherte Person nach § 10 Abs.2 c) AKB, gilt der sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Haftungsausschluss auch beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge des Autovermieters. Kann er deshalb über die Haftpflichtversicherung keinen Ersatz erlangen, bleibt ihm jedoch der Rückgriff gegen den Mieter offen.

BGH v. 25.06.2008:
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

LG Paderborn v. 24.11.2011:
Dritter kann auch der Versicherungsnehmer sein, soweit seine Ansprüche nicht versicherungsvertraglich ausgeschlossen wurden. Denn der Regelung des § 10 Abs. 2 c AKB kommt nach ihrem sachlichen Gehalt die Bedeutung einer Versicherung für fremde Rechnung zu. Und da § 11 Nr. 2 AKB in seiner ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den mitversicherten Fahrer wegen Personenschadens von der Versicherung nicht mehr ausschließt, ist kein überzeugender Grund ersichtlich, dem Versicherungsnehmer insoweit die Eigenschaft eines Dritten im Sinne des § 115 VVG abzusprechen. Hinsichtlich der dem geschädigten Versicherungsnehmer selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden, welche nicht auf dem erlittenen Personenschaden beruhen, ist er als Versicherungsnehmer und damit als Partei des Versicherungsvertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 VVG. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB.

BGH v. 04.07.2018:
Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.

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Fahrschulwagen:


Unfallbeteiligung zweier Fahrschulfahrzeuge derselben Fahrschule

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Mietwagen:


Autovermietung - Mietwagenkosten als Unfallschaden

AG Dortmund v. 03.11.2015:
Bekommt ein bundesweit tätiger Autovermieter bei der unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs einen Rabatt auf die Ersatzteile, so ist dieser Rabatt auch bei einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Autovermieter solche Rabatte bei unfallbedingten Reparaturen nicht in Anspruch nimmt, dafür aber bei anderen Reparaturen höhere Rabatte erhält.

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Betriebseigenes Fahrzeug und Unternehmergewinn:


Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie

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Wohnwagengespann in der Vollkaskoversicherung:


Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt ein Unfall im Sinne des § 12 AKB vor, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht

BGH v. 06.03.1996:
Wenn ein Campinganhänger mit einem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, handelt es sich um einen Unfall und nicht um einen unversicherten Betriebsschaden i. S. v. § 12 Abs. 1 II e AKB.

BGH v. 19.12.2012:
Kommt ein Wohnwagenanhänger durch Spurrillen ins Schleudern und beschädigt den ziehenden Pkw, so ist dies ein versicherter Unfallschaden und nicht ein unter den Risikoausschluss fallender Betriebsschaden.

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Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkaskoversicherung:


Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt kein Betriebsschaden vor, sondern ein Unfall im Sinne des § 12 AKB, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht.

LG Essen v. 25.08.2005:
Der in § 12 Abs. 6a Satz 3 AKB seit dem 1. August 2003 neu eingefügte Risikoausschluss, wonach u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden gelten, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass damit auch Schäden zwischen einem Anhänger und einem Kraftfahrzeug gemeint sind, sondern in dem Sinne, dass ein Schaden zwischen einem ziehenden (Kraft-)Fahrzeug und einem gezogenen (Kraft-)Fahrzeug nicht mitversichert sein soll, also ein Schaden bei einem Abschleppvorgang.



AG Mönchengladbach v. 25.06.2014:
Bei einer Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen angekuppelten Anhänger ohne äußere Einwirkung handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden.

BGH v. 04.03.2015:
Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass der Risikoausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft.

LG Arnsberg v. 21.09.2016:
Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach eines gezogenen Anhängers und beschädigen diese die Heckklappe des Zugfahrzeugs, greift die Ausschlussklausel in Nr. A.2.3 AKB 2014.

OLG München v. 24.03.2017:
Gemäß A.2.3., 2. Abs. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist ein Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen, wobei den klagenden Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen trifft, da es sich aus Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt.

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