Haftung des Führers eines Fahrzeugs, der einen Schaden an weiterem Fahrzeug desselben Halters verursacht
Haftung des Führers eines Fahrzeugs, der einen Schaden an weiterem Fahrzeug desselben Halters verursacht
Verursacht ein Fahrzeugführer mit einem dem Geschädigten gehörenden Fahrzeug einen Schaden an einem anderen weiteren Fahrzeug desselben Halters, dann haftet er dem Halter gegenüber gem. den §§ 18 I StVG (aus vermutetem Verschulden), 823 BGB (bei nachgewiesenem Verschulden). Dies gilt sowohl für die Schäden an dem von ihm geführten wie auch für diejenigen an dem weiteren beschädigten Fahrzeug.
Die Halterhaftung spielt hier keine Rolle, weil eine solche bei Personengleichheit zwischen Schädiger und Geschädigtem nach dem StVG nicht gegeben ist.
Allerdings betrifft dies nur die materielle Haftung des Fahrzeugführers aus Verschulden (§§ 18 StVG, 823 ff. BGB). Über die Frage, ob die Haftplichtversicherung des Fahrzeugs, das vom Fahrer geführt wurde, dem Halter (Eigentümer) dessen Schaden ersetzen muss, ist damit noch nichts gesagt.
Hier greifen vielmehr die Risikoausschlüsse des § 11 Nr.2 und Nr. 3 AKB.
Allerdings beziehen sich diese nicht auf Personenschäden, so dass dem Fahrzeugführer insoweit Ansprüche gegen die Versicherung des Halters zustehen, auch wenn es sich bei dem Halter um den Versicherungsnehmer selbst oder den Ehepartner des Fahrzeugführers handelt.