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OLG Hamm Urteil vom 25.06.1996 - 27 U 68/96 - Keine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers für Schaden durch Ehepartner

OLG Hamm v. 25.06.1996: Keine Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers für Schaden durch Ehepartner




Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Fährt die Ehefrau mit dem Pkw ihres Ehemannes auf ihren eigenen (von ihm geführten) Pkw auf, kann sie wegen des Schadens an ihrem eigenen Pkw nicht ihren Ehemann und dessen Haftpflichtversicherer aus § 7 StVG in Anspruch nehmen, weil sie als Geschädigte bei dem Betrieb seines Kfz. tätig geworden ist (§ 8 StVG), vgl. OLG Hamm (Urteil vom 25.06.1996 - 27 U 68/96):

   Eine Klage des VN gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Ersatz des Unfallschadens an dem Pkw seiner Ehefrau, den er (Kläg1er = VN) mit seinem Pkw verursacht hat, ist unbegründet. Der Haftung des Haftpflichtversicherers steht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers als Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs des VN tätig war (§ 8 Halbs. 2 StVG) und der Haftpflichtversicherer bei Identität zwischen dem Anspruchsteller und dem in Anspruch genommenen Mitversicherten nicht eingreift (§ 10 Abs. 1 AKB).

Zum Sachverhalt:


Der Kl. begehrte von der Bekl., dass sie ihm aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die er bei ihr unterhielt, umfassend Deckung gewährt anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 14. 7. 1994 im Bereich einer Ausfahrt der Bundesautobahn auf die Bundesstraße ereignete. An diesem Tag wollten der Kl. und seine Ehefrau mit ihrer Tochter und einem Neffen X. besuchen. Auf der Fahrt dorthin führte der Kl. den Sportwagen seiner Ehefrau, während sie mit seinem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw hinter ihm herfuhr. Als sie von der Bundesautobahn abfuhren, um die Fahrt auf der Bundesstraße fortzusetzen, stoppte der Kl. am Ende der Autobahnausfahrt kurz ab, weil er glaubte, seine Ehefrau würde sich nicht unmittelbar nach ihm in den fließenden Verkehr der Bundesstraße einordnen können. Da sie den Verkehr auf der Bundesstraße beobachtete und ihr deshalb sein Abbremsen entging, fuhr sie mit seinem Pkw auf ihren eigenen Sportwagen auf. Die Eheleute verzichteten darauf, die Polizei hinzuziehen.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Bekl. ist auch aufgrund der vom Kl. bei ihr unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig, da sie nach § 10 Abs. 1 AKB nur die begründeten Ansprüche zu befriedigen hat, die Dritte gegen ihn geltend machen. Zwar ist seine Ehefrau - obwohl als Führerin seines Pkw nach § 10 Abs. 2 c AKB mitversichert - "Dritte" i. S. d. § 10 Abs. 1 AKB (argumentum e § 11 Nr. 2 AKB). Die von ihr erhobenen Schadensersatzansprüche sind aber nicht begründet im Sinne der genannten Vorschrift. Seiner Ehefrau ist es nach § 8 Halbs. 2 StVG verwehrt, ihn gestützt auf § 7 Abs. 1 StVG für die Beschädigung ihres Sportwagens haftbar zu machen, da sie zum Unfallzeitpunkt seinen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw führte und damit als Verletzte beim Betrieb seines Kfz tätig war (vgl. dazu BGH VersR 56, 640; 1972, 959 [960]; 1989, 54 = NZV 89, 105 [106]).

Ob der Kl. zumindest als Fahrzeugführer des Sportwagens seiner Ehefrau nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG oder § 823 BGB dem Grunde nach für die Unfallfolgen haftet, kann unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, eine Eintrittspflicht der Bekl. ließe sich daraus nicht ableiten, da der Sportwagen nicht bei ihr haftpflichtversichert war.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Ehefrau des Kl. als Führerin seines Pkw nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG oder § 823 BGB für den Unfall einzustehen hat. Die Bekl. wäre auch in diesem Fall nicht eintrittspflichtig, da die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Identität zwischen dem Anspruchsteller und dem in Anspruch genommenen Mitversicherten nicht eingreift (§ 10 Abs. 1 AKB). ..."

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