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Landgericht Dortmund Urteil vom 28.09.2006 - 4 S 23/06 - Zur Ersatzpflicht des Versicherers, wenn der Fahrer eines Lkw sein eigenes geparktes Fahrzeug beschädigt

LG Dortmund v. 28.09.2006: Zur Ersatzpflicht des Versicherers, wenn der Fahrer eines Lkw sein eigenes geparktes Fahrzeug beschädigt




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 28.09.2006 - 4 S 23/06) hat entschieden:

  1.  Verletzter" im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist zwar grundsätzlich auch der Eigentümer einer geschädigten Sache. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle spielte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geriet und dabei beschädigt wurde.

  2.  Aus § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist zu schließen, dass Dritter im Sinne des § 3 Pflichtversicherungsgesetz jeder ist, der nicht Versicherer und auch nicht Versicherungsnehmer ist. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Nr. 8 und 10 Pflichtversicherungsgesetz, dass die Haftung des Versicherers und des Halters gegenüber dem Geschädigten parallel läuft. Besteht ein Anspruch gegen den Halter, weil kein Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG anzunehmen ist, so haftet auch der Versicherer.


Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zum Sachverhalt:


Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2003 geltend, bei dem er selbst Fahrer des schädigenden Fahrzeugs, einem LKW mit Anhänger, sowie zugleich Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges, einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... war. Der Unfall am 19.09.2003 trug sich wie folgt zu:

Der Kläger parkte seinen PKW C am 19.09.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma I Versand Service in Dortmund ordnungsgemäß in einer Parkbox. Bei diesem Unternehmen ist der Kläger auch als Fahrer angestellt. Da er für seinen Arbeitgeber Auslieferungsfahrten durchzuführen hatte, wollte er mit dessen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... nebst dessen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welche beide bei der Beklagten haftpflichtversichert sind, das Betriebsgelände verlassen. Als der Kläger aus diesem Grunde auf dem Betriebsgelände eine 90°-Kurve durchfuhr, der gegenüber sein eigenes Fahrzeug, der PKW C, geparkt war, löste sich der Anhänger von dem Zugfahrzeug und rollte weiter geradeausfahrend in das geparkte Fahrzeug des Klägers, das beschädigt wurde.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Anhänger ordnungsgemäß angekoppelt, weshalb ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei. Das Ablösen des Anhängers sei auf einen nicht erkennbaren technischen Defekt zurückzuführen. Er hat die Ansicht vertreten, deshalb sei die Beklagte - die Haftpflichtversicherung des Lkw der Arbeitgeberfirma - trotz eines sogenannten Eigenschadens zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG vor und deshalb sei die Haftungsnorm des § 7 StVG nicht anwendbar.

Die Berufung des Klägers war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Die Firma I Versand Service ist Halterin des von dem Kläger bei dem Unfall geführten Kraftfahrzeuges.

Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG ist auch nicht nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Der Kläger ist nicht Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG. Der Kläger ist Führer des schädigenden Fahrzeuges und hier zugleich Eigentümer des geschädigten PKW. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist zwar grundsätzlich auch der Eigentümer einer geschädigten Sache. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle spielte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geriet und dabei beschädigt wurde (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 8 Rdnr. 4). Der Sinn und Zweck des § 8 Nr. 2 StVG besteht nämlich darin, die Haftung für Schäden an Sachen auszuschließen, die der Fahrzeugführer freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des von ihm geführten Fahrzeuges ausgesetzt hat. Gerät die geschädigte Sache dagegen nur zufällig in den Gefahrenbereich des schädigenden Fahrzeuges, hat der Fahrzeugführer diese Sache weder freiwillig noch bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes ausgesetzt.




Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers geparkt. Von seinem Fahrzeug ging keinerlei Betriebsgefahr aus. Zwangsläufig musste der Kläger mit dem von ihm geführten LKW beim Verlassen des Betriebsgeländes an dem Parkplatz vorbeifahren. Sein eigener PKW war zudem weder das einzige Fahrzeug, das auf dem Betriebsgelände geparkt wurde, noch war der von ihm gefahrene LKW das einzige Fahrzeug, mit dem auf dem Betriebsgelände gefahren wurde. Dass sich gerade der Anhänger von dem Zugfahrzeug löste, das von dem Kläger gefahren wurde, und dieser in den eigenen PKW des Klägers hineinrollte, war Zufall.

Die Haftpflicht der Beklagten ist auch nicht nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG ausgeschlossen oder eingeschränkt, da der Kläger selbst nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG haftet. Der Kläger hat sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG exkulpiert, in dem er bewiesen hat, dass der Unfall auf einem technischen Defekt beruhte und daher nicht von ihm verschuldet war.

Dass der Unfall auf einem technischen Defekt der Kupplung beruhte, folgert die Kammer daraus, dass der Kläger bewiesen hat, dass der Anhänger ordnungsgemäß angekuppelt war.

...



Weiterhin sind auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz erfüllt. Eine Leistungspflicht der Versicherung gegenüber der Firma Hermes Versand Service besteht nach dem § 149 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz. Der Kläger ist auch Dritter im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz. Aus § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist nämlich zu schließen, dass Dritter im Sinne des § 3 Pflichtversicherungsgesetz jeder ist, der nicht Versicherer und auch nicht Versicherungsnehmer ist. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Nr. 8 und 10 Pflichtversicherungsgesetz, dass die Haftung des Versicherers und des Halters gegenüber dem Geschädigten parallel läuft. Besteht ein Anspruch gegen den Halter, weil kein Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG anzunehmen ist, so haftet auch der Versicherer.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 11 AKB ausgeschlossen. Danach sind nämlich nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass Ansprüche der mitversicherten Person gegen Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer nicht ausgeschlossen sind. ..."

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