1. |
Verletzter" im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist zwar grundsätzlich auch der Eigentümer einer geschädigten Sache. Dies gilt aber dann nicht, wenn die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle spielte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geriet und dabei beschädigt wurde.
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2. |
Aus § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist zu schließen, dass Dritter im Sinne des § 3 Pflichtversicherungsgesetz jeder ist, der nicht Versicherer und auch nicht Versicherungsnehmer ist. Insbesondere ergibt sich aus § 3 Nr. 8 und 10 Pflichtversicherungsgesetz, dass die Haftung des Versicherers und des Halters gegenüber dem Geschädigten parallel läuft. Besteht ein Anspruch gegen den Halter, weil kein Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG anzunehmen ist, so haftet auch der Versicherer.
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