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BGH Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 275/95 - Versicherungsfall bei Beschädigung von Pkw durch gezogenen Camping-Anhänger

BGH v. 06.03.1996: Versicherungsfall bei Beschädigung von Pkw durch gezogenen Camping-Anhänger




Der BGH (Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 275/95) hat entschieden:

   Wenn ein Camping-Anhänger mit einem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, handelt es sich um einen Unfall und nicht um einen unversicherten Betriebsschaden im Sinne von AKB § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst e.

Siehe auch
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin verlangte Versicherungsschutz für einen an ihrem Pkw entstandenen Unfallschaden. Sie unterhielt bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde lagen. Am 19. Juni 1993 befuhr der Sohn der Klägerin mit deren Pkw Mercedes 300 D und einem Camping-Anhänger die Autobahn. Aufgrund der Sogwirkung vorbeifahrender Lastkraftwagen wurde der Anhänger instabil und schleuderte gegen die hintere rechte Seite des Pkw. Die Klägerin hat behauptet, der Pkw sei auch noch gegen die Leitplanke geschleudert und im wesentlichen durch diese beschädigt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Mit der Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Berufungsgericht hat festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß der Pkw der Klägerin zunächst gegen die Leitplanke gestoßen und danach erst mit dem Wohnwagen in Berührung gekommen sei. Damit ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, daß durch die Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw der Camping-Anhänger instabil wurde und gegen die hintere rechte Seite des Pkw schleuderte, wodurch dieser beschädigt wurde.

2. Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 1 II e AKB. Es handelt sich nicht um einen von dem Versicherungsschutz ausgenommenen Betriebsschaden im Sinne dieser Bestimmung. Sie lautet:

   "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung ... durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden."




a) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 1 II e AKB dahin ausgelegt, daß nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers "Betriebsschaden" nur auf das einzelne Fahrzeug zu beziehen sei. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe angesichts des Wortlauts der Bestimmung keinen Anlaß, näher zu überlegen, ob Schäden am Fahrzeug, die durch den getrennt versicherten Anhänger herbeigeführt worden seien, unter den Versicherungsschutz fielen. Die insoweit verbleibende Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Beklagten als Verwender der Klausel.

b) Dagegen wendet sich die Revision. Sie hält die Bestimmung nicht für unklar. Die Reichweite der Klausel sei durch eine langjährige Rechtsprechung geklärt. Der Schaden habe allein in der starren Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger seine Ursache. Nicht zuletzt wegen des dadurch stark veränderten Fahrverhaltens des Gespanns sei es auch für den Versicherungsnehmer erkennbar, daß es sich um eine Betriebseinheit im technischen Sinne handele mit Konsequenzen auch für die Reichweite seines Versicherungsschutzes. § 5 AGBG erfasse nur den Fall, daß nach der objektiven Auslegung mehrere Interpretationsmöglichkeiten verblieben, von denen keine einen klaren Vorzug verdiene.

3. a) Der Revision ist darin zuzustimmen, daß für die Anwendung des § 5 AGBG hier kein Raum ist. Die Unklarheitenregelung ist nicht schon dann anzuwenden, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - LM AGBG § 5 Nr. 6). Die Auslegung des § 12 Abs. 1 II e AKB führt nicht zu mehreren gleichwertigen Ergebnissen. Allerdings entspricht das Auslegungsergebnis nicht dem von der Revision angenommenen Inhalt der Klausel.




b) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68 - VersR 1969, 940) hat in einem Fall, bei dem ein gesondert versicherter Anhänger beim Abladen von Kies zusammen mit dem Sattelschlepper auf die Seite kippte, einen Betriebsschaden angenommen. Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem ein Camping-Anhänger mit dem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, ein Betriebsschaden nicht angenommen werden.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Das ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Nicht maßgebend ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei der Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349 unter 3 a). Diese Auslegungsregeln lagen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1969 (aaO) noch nicht zugrunde.



Der durchschnittliche Versicherungsnehmer mag zwar erkennen, daß zwischen Pkw und Camping-Anhänger insofern ein "Gespann" besteht, als der Anhänger durch die starre Verbindung mit dem Pkw Einfluß auf das Fahrverhalten nimmt. Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sieht trotz der Verbindung von Pkw und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge, von denen hier eines auf das andere mit mechanischer Gewalt von außen eingewirkt hat. Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führt im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies um so weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt ist. Deshalb kann die Beschädigung des Pkw durch den Anhänger nicht als ein von der Versicherung ausgeschlossener Betriebsschaden angesehen werden. ..."

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