Das Verkehrslexikon

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Kann der Geschädigte bei einer Reparatur in Eigenregie Ersatz bis zur 130-Prozentgrenze verlangen?

Kann der Geschädigte bei einer Reparatur in Eigenregie Ersatz bis zur 130-Prozentgrenze verlangen?




Siehe auch
Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie
und
Integritätsinteresse - die sog. 130-%-Grenze

Strittig ist die Frage, ob der Geschädigte den sog. Integritätszuschlag (also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und 130-%-Grenzwert) auch dann verlangen kann, wenn er das Fahrzeug selbst in Eigenregie oder in einer Werkstatt zu einem geringeren Preis reparieren lassen hat.

In seiner Entscheidung DAR 1996, 54 zitiert das OLG Dresden eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.04.1995 ohne Aktenzeichen und Fundstellennachweis, wonach der Anspruch des Geschädigten in jedem Fall auf den Betrag begrenzt sei, der ihm tatsächlich und nachweisbar an Reparaturaufwendungen entstanden sei. Das OLG Frankfurt argumentiere damit, dass ein Geschädigter an einem Unfall nicht verdienen solle. Die Auffassung des OLG Frankfurt wird vom OLG Dresden jedoch als falsch verworfen.


Abweichend von diesem Standpunkt und in Übereinstimmung mit BGH NZV 1992, 273 meinen das OLG Düsseldorf NZV 1995, 232 und das OLG Dresden DAR 1996, 54, dass der Geschädigte auch bei einer sog. Selbstreparatur den vollen Anspruch auf Erstattung der gesamten nach dem SV-Gutachten erforderlichen Reparaturkosten habe, soweit die 130-%-Grenze eingehalten werde. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass das beschädigte Fahrzeug nachweislich ordnungsgemäß entsprechend den Ausführungen im SV-Gutachten repariert worden sein müsse.

Diese Grundsätze hat der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen (DAR 2005, 266 ff. und DAR 2005, 268 f.) nochmals ausdrücklich bekräftigt.




In seiner Entscheidung vom 29.04.2003 hat der BGH nicht nur das grundsätzliche Recht auf abstrakte Schadensabrechnung bei Vorliegen des Integritätsinteresses postuliert, sondern auch ausdrücklich ausgeführt, dass dann die Qualität einer Reparatur in Eigenregie keine Rolle spielt.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 13.11.2009 die von der Rechsprechung entwickelten maßgeblichen Grundsätze wie folgt zusammengefasst:

  1.  Der Geschädigte kann im Totalschadensfalle ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung ist grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen, nicht der schlussendlich tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrzeuges wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  2.  Der Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach tatsächlich durchgeführter, fachgerechter Reparatur im Umfange des Sachverständigengutachtens. Eine Teilreparatur ist mithin nicht ausreichend. Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.

  3.  Lässt ein Geschädigter, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130 % Grenze überschreiten, auf einem alternativen Reparaturweg reparieren und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 % Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung nicht auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.




Behält der Geschädigte das Fahrzeug nach Durchführung einer Selbst- oder Fremdreparatur noch eine gewisse Zeit (mindestens 6 Monate), bevor er es weiterveräußert, dann ändert dies nichts an der einmal vorgenommenen abstrakten Schadensberechnung (ohne Berücksichtigung des Restwerts, wenn die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lagen), auch wenn dann später ein erheblich höherer Preis als der Wiederbeschaffungswert erzielt wird, vgl. Urteil des OLG Karlsruhe v. 12.05.2009.

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